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Oberlandesgericht Hamm·9 U 69/04·10.05.2004

Berufung zu Streupflicht, Rüstzeiten und Haftung bei Glätteunfall

Öffentliches RechtAmtshaftungsrechtVerkehrssicherungspflichtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Bei einem Glätteunfall kollidierte der Kläger mit einer Straßenlaterne und begehrte Ersatz bzw. Feststellung der Haftung der Gemeinde; die Gemeinde forderte Ersatz der Laternenreparatur. Das OLG Hamm verneint eine ausgedehnte Streupflicht zur Unfallzeit unter Berücksichtigung von Rüstzeiten und Satzungszeiten. Dem Kläger wird die negative Feststellung der Nichtersatzpflicht wegen fehlender Substantiierung seitens der Beklagten stattgegeben; sonst bleibt die Klage abgewiesen.

Ausgang: Negative Feststellung der Nichtersatzpflicht des Klägers für Laternenschaden stattgegeben; sonstige Klageabweisung

Abstrakte Rechtssätze

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Innerhalb geschlossener Ortschaften besteht eine kommunale Streupflicht nur an gefährlichen und verkehrswichtigen Stellen; die bloße Aufnahme in einen Streuplan begründet keine Streupflicht.

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Zeitlich begrenzte Streupflichten richten sich nach Satzungsgemäßen Zeitrahmen; Rüstzeiten in ländlicher Struktur können es unzumutbar machen, Streumaßnahmen noch innerhalb der streupflichtigen Zeit zu beginnen, sodass ein Verschulden der Gemeinde entfällt.

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Tatsächlich nach Ablauf der streupflichtigen Zeit vorgenommene überobligatorische Streumaßnahmen begründen grundsätzlich keine rechtliche Schutzpflicht, es sei denn, die Kommune hat durch schutzwürdiges Vertrauen eine entsprechende Erwartung geschaffen.

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Bei einer negativen Feststellungsklage obliegt es der beklagten Partei, den geltend gemachten Anspruch nach Grund und Höhe substantiiert darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen; bestehen erhebliche Zweifel an Urheberschaft oder Erforderlichkeit der behaupteten Reparaturen, wirken diese zu Lasten des Anspruchstellers.

Relevante Normen
§ 839 BGB, § 1 Abs. 2 StrReinG, Art. 34 GG§ 839 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 2 StrReinG, Art. 34 GG§ 1 Abs. 2 StrReinG NW§ 92 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 5 O 256/03

Leitsatz

Kommt es in an sich streupflichtiger Zeit (19.20/19.40) zur Glättebildung auf einer Fahrbahn im ländlichen Bereich und in Folge dessen zu einem Unfall, begründet das nicht schon ohne weiteres den Vorwurf einer kommunalen Verkehrssicherungspflichtverletzung; denn die für die Aufnahme von Streumaßnahmen notwendige Rüstzeit der Gerätschaften kann Streumaßnahmen, die erst außerhalb streupflichtiger Zeit beginnen könnten, unzumutbar machen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden

Rechtsmittels - das am 10. Februar 2004 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer

des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, den von der Beklagten gegen ihn geltend gemachten Betrag zur Reparatur der am 15.12.2002 beschädigten Straßenlaterne zu ersetzen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 72 % und der Beklagten

zu 28 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

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Am 15. Dezember 2002 gegen 21.30 Uhr befuhr der Kläger in L die Straße T und stieß im Bereich der Einmündung in die Straße S bei Fahrbahnglätte gegen eine dort stehende Straßenlaterne. Dabei wurde sein PKW geringfügig beschädigt. Ferner entstand ein Schaden an der Laterne, den die Beklagte dem Kläger außerprozessual in Rechnung gestellt hat. Die Verantwortlichkeit für diese Schäden ist zwischen den Parteien streitig.

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Der Kläger vertritt die Auffassung, der Unfall sei ausschließlich auf eine schuldhafte Streupflichtverletzung der Beklagten in Form nicht rechtzeitiger Streumaßnahmen sowie Mangelhaftigkeit des Fahrbahnbelages zurückzuführen. Er stellt seine eigene Verantwortlichkeit für den von der Beklagten berechneten Schaden an der Laterne

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ferner mit der Behauptung in Abrede, an demselben Abend seien an der Unfallstelle noch mehrere andere Fahrzeuge gegen die Laterne gestoßen, so dass der Urheber dieses Schadens nicht feststehe. Mit der vorliegenden Klage hat er (positive) Feststellung einer Einstandspflicht der Beklagten für sämtliche ihm aus dem Unfallereignis entstandenen Schäden, hilfsweise Zahlung von 1.372,38 Euro, sowie (negative) Feststellung seiner Verantwortlichkeit für die ihm in Rechnung gestellten Reparaturkosten der Laterne begehrt.

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Die Beklagte tritt diesem Begehren entgegen. Sie stellt eine Verletzung der ihr obliegenden Streupflicht in Abrede, bestreitet die von dem Kläger behaupteten Schäden der Höhe nach und hält einen eigenen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten der Straßenlaterne für berechtigt.

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Das Landgericht hat nach Anhörung des Klägers und Vernehmung von Zeugen die Klage abgewiesen. Es hat eine Streupflichtverletzung der Beklagten verneint, eine Haftung wegen mangelhafter Fahrbahn aufgrund überwiegenden Eigenverschuldens des Klägers zurücktreten lassen und die Ursächlichkeit des Anstoßes des Kläger-Pkw für die in Rechnung gestellte Beschädigung der Laterne als bewiesen angesehen.

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Mit der gegen dieses Urteil gerichteten Berufung verfolgt der Kläger seine bisher gestellten Hauptanträge in vollem Umfang weiter, wobei er die rechtliche Beurteilung wie auch die Beweiswürdigung des Landgerichts angreift.

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II.

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Die zulässige Berufung ist zu einem Teil begründet.

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1.

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Erfolglos wendet sich der Kläger gegen das angefochtene Urteil, soweit er (positive) Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten für die ihm entstandenen Schäden begehrt. Ein eigener - gemäß § 839 BGB in Verb. mit § 1 Abs. 2 StrReinG, Art. 34 GG in Betracht kommender - Schadenersatzanspruch steht ihm nach den Umständen des Falles nicht zu.

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Es bestehen schon Zweifel, ob an der Unfallstelle die räumlichen Voraussetzungen einer Streupflicht der Beklagten vorgelegen haben. Nach § 1 Abs. 2 StrReinG NW

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sind innerhalb geschlossener Ortslagen die Fahrbahnen nur an gefährlichen und verkehrswichtigen Stellen gegen winterliche Glätte zu sichern. Die Einmündung einer untergeordneten in eine bevorrechtigte Straße stellt dabei nur dann eine gefährliche Stelle in diesem Sinne dar, wenn weitere erhebliche gefahrerhöhende Umstände hinzukommen, die die Möglichkeit eines Unfalles auch für den Fall nahelegen, dass Verkehrsteilnehmer die im Winter allgemein erforderliche Sorgfalt walten lassen (BGH VersR 1984, 890 m.w.N.). Ob das von dem Kläger angegebene Gefälle hierzu ausreicht, erscheint zumindest fraglich. Auch für die Annahme eines die Verkehrswichtigkeit begründenden erheblichen Verkehrsaufkommens an der Unfallstelle fehlen hinreichend sichere Erkenntnisse. Eine andere Beurteilung kann schließlich auch nicht schon daraus hergeleitet werden, dass der Unfallbereich in den Streuplan der Beklagten aufgenommen worden war, da dies auch überobligationsmäßig geschehen sein kann und die gesetzlichen Voraussetzungen der Streupflicht nicht zu ersetzen vermag.

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Ganz unabhängig von diesen Bedenken scheitert ein Schadenersatzanspruch des Klägers jedenfalls daran, dass die zeitlichen Voraussetzungen einer Streupflicht zur Unfallzeit zweifelsfrei nicht gegeben waren. Dabei ist unerheblich, welcher Zeitraum zwischen der Entstehung der Glätte einerseits und dem Unfall oder dem tatsächlichen Abstreuen des Unfallbereiches andererseits gelegen hat. Entscheidend ist vielmehr, dass eine Streupflicht nach der auszugsweise zu den Akten gereichten Streusatzung der Beklagten - in Übereinstimmung mit dem in der Rechtsprechung allgemein anerkannten Zeitrahmen - ab 20.00 Uhr nicht mehr bestanden hat. Selbst wenn man die Behauptung des Klägers, die Glätte habe zwischen 19.20 und 19.40 Uhr eingesetzt, einmal als richtig unterstellt, war der Beklagten in Anbetracht ihrer ländlichen Struktur mit ausgedehntem Straßen- und Wegenetz und der ihr aus diesem Grunde zuzubilligenden Dauer der Vorbereitungszeit ("Rüstzeit") keinesfalls zumutbar, den Unfallbereich noch vor 20.00 Uhr, d.h. innerhalb der streupflichtigen Zeit, abzustreuen. Darauf konnten und mussten sich auch die Verkehrsteilnehmer einstellen. Schließlich folgt eine weitergehende Streupflicht auch nicht daraus, dass die Beklagte tatsächlich auch noch nach 20.00 Uhr Streumaßnahmen vorgenommen hat. Derartige überobligationsmäßige Maßnahmen begründen grundsätzlich keine Rechtspflicht. Etwas anderes würde ausnahmsweise nur dann gelten, wenn die Beklagte einen entsprechenden schutzwürdigen Vertrauenstatbestand geschaffen hätte. Hierzu ist jedoch nichts vorgetragen.

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Soweit der Kläger den Glätteunfall auf Schäden an der Fahrbahndecke der Straße T zurückführen will, fehlt es bereits an einer schlüssigen Darlegung des Ursachenzusammenhang zwischen Fahrbahnschäden und Kollision.

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2.

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Die Berufung hat Erfolg, soweit der Kläger die (negative) Feststellung begehrt, dass er nicht verpflichtet ist, der Beklagten Ersatz der ihm in Rechnung gestellten Reparaturaufwendungen für die Straßenlaterne zu leisten.

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Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es bei der negativen Feststellungsklage Sache der beklagten Partei, denjenigen Anspruch, dessen sie sich berühmt, nach Grund und Höhe darzulegen und im Falle des Bestreitens zu beweisen (vgl. BGH NJW 1992 , 1101 -1103- m.w.N.).

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Diesen Nachweis hat die Beklagte hier nicht geführt. Zwischen den Parteien ist zwar unstreitig, dass der Kläger mit seinem Pkw gegen den Laternenmast gestoßen ist. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass dies nur mit geringer Kraft geschehen ist und erst der nachfolgende Anstoß eines anderen Fahrzeuges einen reparaturbedürftigen Schaden herbeigeführt hat. Diese Unsicherheit geht zu Lasten der beweis-pflichtigen Beklagten. Von der Beklagten ist ferner weder substantiiert dargelegt noch gar bewiesen worden, dass die in Rechnung gestellten Reparaturarbeiten zur Schadenbeseitigung tatsächlich erforderlich waren. Der zu dem Senatstermin als ihr sachkundiger Vertreter geladene Leiter des Betriebshofes T hat hierzu aus eigenem Wissen keine sachdienlichen Angaben machen können, sondern lediglich erklärt, der Schaden sei von der Firma F beurteilt worden. Weitere Zweifel an der Erforderlichkeit eines Austausches des Laternemastes begründet die Bemerkung des Vertreters T, die Beklagte versuche, derartige Schäden gering zu halten; eine beschädigte Laterne werde dann ausgewechselt, wenn ein Ersatzpflichtiger vorhanden und bekannt sei. Schließlich konnte der Vertreter der Beklagten zur normalen Haltbarkeitsdauer einer Straßenlaterne der hier betroffenen Art gleichfalls keine Angaben machen, so dass auch die Frage eines etwaigen Abzuges Neu für Alt offen bleiben musste. In Anbetracht dieser zahlreichen Unklarheiten zu Urheberschaft und Umfang des Laternenschadens war dem negativen Feststellungsantrag des Klägers stattzugeben und das angefochtene Urteil insoweit abzuändern.

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III.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.