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Oberlandesgericht Hamm·9 U 62/99·27.09.1999

Berufung zurückgewiesen: Fußgänger lief zwischen Lkw auf Fahrbahn – Beklagter haftet

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger macht nach einem Unfall vom 12.06.1998 Schadensersatz gegen den Beklagten geltend, der zwischen zwei stehenden Lkw plötzlich auf die Fahrbahn des Klägers getreten war. Streitpunkt war, wer den Unfall verschuldet hat. Das OLG hält das Verhalten des Beklagten für verkehrswidrig und alleinig ursächlich; ein Mitverschulden des Klägers liegt nicht vor. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen Feststellung seiner Haftung aus dem Verkehrsunfall als unbegründet abgewiesen; Widerklage auf Schmerzensgeld ebenfalls abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Wer unvermittelt zwischen auf der Fahrbahn stehenden Fahrzeugen auf die Gegenfahrbahn tritt und damit den Vorrang des Fahrverkehrs missachtet, handelt verkehrswidrig und kann nach §§ 823 Abs.1, 823 Abs.2 i.V.m. § 25 StVO schadensersatzpflichtig sein.

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Das Unterlassen, bei offensichtlicher schwieriger Verkehrslage einen nahegelegenen Fußgängerüberweg zu benutzen, kann ein schuldhafter Verkehrsverstoß sein und die Haftung begründen (§ 25 Abs.3 StVO).

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Ist ein Unfall für den Fahrzeugführer trotz angepasster Geschwindigkeit und rechtzeitiger Reaktionsmöglichkeit unabwendbar (vgl. § 7 Abs.2 StVO), schließt dies ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Fahrzeugführers aus (§ 254 BGB).

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Bei widersprüchlichen Unfallschilderungen ist derjenige Sachverhalt heranzuziehen, der durch Beweisaufnahme, insbesondere durch sachverständige Feststellungen, als überwiegend wahrscheinlich erwiesen ist.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 25 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StVO§ 847 Abs. 1 BGB§ 25 Abs. 3 Satz 2 StVO§ 254 BGB§ 7 Abs. 2 StVO

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 1 O 440/98

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 10. März 1999 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert den Beklagten in Höhe von 21.387,50 DM.

Entscheidungsgründe

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abgekürzt gem. § 543 Abs. 1 ZPO

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I. Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche auf Grund eines Verkehrsunfalls vom 12.06.1998.

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Am Unfalltag befuhr der Kläger mit seinem VW-Passat gegen 07:50 Uhr die I-Straße (B 63) in X-Ruhr aus Richtung N kommend in nördliche Richtung. Auf der aus Sicht des Klägers linken Fahrbahnseite hatte sich ein Stau gebildet. In Höhe des Hauses I-Straße lief der Beklagte von links in die Fahrspur des Klägers und kollidierte mit dessen Fahrzeug im Bereich der vorderen linken Frontseite. Er erlitt dabei eine Fraktur der rechten Hüftgelenkspfanne, eine Fraktur des linken Schambeins, eine Kopfplatzwunde an der linken Stirn und eine Thorax- und Rückenprellung.

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Der Kläger behauptet, der Beklagte sei zwischen zwei auf der linken Seite in einem Stau stehender Lkw durchgelaufen und plötzlich und unvorhersehbar in seine - des Klägers - Fahrbahn geraten. Deshalb habe er trotz einer Geschwindigkeit von bereichsweise 30 - 35 km/h nicht mehr rechtzeitig reagieren können.

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Der Beklagte behauptet, er sei an dem linksseitig abgestellten Lkw - etwa im Bereich der Mittellinie - entlang gelaufen. Der Kläger sei nach den Umständen zu schnell gefahren und habe deshalb den Unfall verschuldet.

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Das Landgericht hat der auf Zahlung von 1.387,50 DM gerichteten Klage stattgegeben und die Widerklage, mit der der Beklagte ein Schmerzensgeld in Größenordnung von 20.000,00 DM geltend gemacht hat, abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er sein Ziel auf Klageabweisung und auf Verurteilung der Widerbeklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes weiterverfolgt.

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II. Die Berufung ist unbegründet.

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Der Kläger hat auf Grund des Verkehrsunfalls gegen den Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 25 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StVO einen Anspruch auf Ersatz seines Schadens. Er ist - ebenso wenig wie die Beklagte zu 2. - nicht verpflichtet, gemäß § 847 Abs. I BGB dem Beklagten ein Schmerzensgeld zu zahlen. Der Unfall war für den Kläger unabwendbar und beruht auf dem alleinigen Verschulden des Beklagten.

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1. Nach dem Vorbringen der Parteien und dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Beklagte zwischen den auf seiner Seite in einem Stau stehenden Lkw direkt auf die Fahrspur des Klägers durchgelaufen ist. Dafür spricht die insoweit konstante Unfalldarstellung des Klägers, aber auch die Einlassung des Beklagten zu 1) in dem unter dem 20.08.1998 ausgefüllten Vernehmungsbogen (Beiakte Blatt 9 R). Erst später hat der Beklagte - ohne die Abweichung der Darstellung insoweit hinreichend zu erklären - seine Behauptungen dahingehend modifiziert, daß er an einem der Lkw auf seiner Seite entlang gelaufen sei, bevor es zur Koalision mit dem Pkw des Klägers kam. Bei seiner Anhörung durch den Senat hat er erklärt, er sei bereits in der Fahrspur des Klägers gewesen und - parallel zur Mittellinie - vor dem sich nähernden Pkw des Klägers regelrecht geflüchtet. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Zum einen widerspricht es der genannten Ersteinlassung, wonach angeblich die Straße frei gewesen sein soll, was jedoch objektiv nicht der Fall war, wie der Unfall zeigt. Zum anderen ist das Vorbringen des Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Der Sachverständige Dipl.-Ing. I2 hat nämlich festgestellt, daß der Beklagte auf die Fahrspur des Klägers eine Sichtweite von 50 m hatte, als er zwischen den Lkw durchgegangen war und sich noch vor der Fahrbahnmittellinie befand. Dann konnte und mußte er das Fahrzeug des Klägers sehen, als es sich annäherte. Die Fahrbahn, die er überqueren wollte, war daher weder frei, wie er bei seiner schriftlichen Aussage im Vernehmungsbogen niedergelegt hatte, noch konnte es vernünftiger Weise zu der bei seiner Anhörung durch den Senat geschilderten Situation kommen, daß er - angeblich - von dem gegnerischen Fahrzeug regelrecht verfolgt worden sei.

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Allein plausibel, nachvollziehbar und im Ergebnis durch die Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. I2 bewiesen ist deshalb die Unfalldarstellung des Klägers. Der Senat hat danach zugrunde zu legen, daß der Beklagte plötzlich zwischen den beiden auf seiner Seite stehenden Lkw in die Fahrspur des Klägers gelaufen ist.

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2. Dieses Verhalten des Beklagten begründet seine Schadensersatzpflicht. Denn er hat gegen den Vorrang des Fahrverkehrs verstoßen (vgl. BGH VersR 1969, 1115). Wenn der Beklagte an dieser Stelle die Straße überqueren wollte, mußte er äußerst vorsichtig zwischen den stehenden Lkw durchgehen und an der Mittellinie warten, bis der Pkw des Klägers und gegebenenfalls andere Kraftfahrzeuge durchgefahren waren und er dann auch diese Fahrspur gefahrlos überqueren konnte.

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Ein schuldhafter Verkehrsverstoß des Beklagten liegt auch darin, daß er trotz der offensichtlich schwierigen Verkehrslage nicht den ca. 30 m entfernten Fußgängerüberweg benutzte (§ 25 Abs. 3 Satz 2 StVO).

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3. Ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Klägers liegt nicht vor, der Kläger muß sich auch nicht die Betriebsgefahr seines Pkw anrechnen lassen (vgl. Palandt-Heinrichs, § 254 BGB, Rn 48), da der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVO war.

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a) Zwar ist der Kraftverkehr verpflichtet, trotz seines Vorranges im Fahrbahnbereich auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen und sich auf deren unter Umständen auch unüberlegtes, unbesonnenes und verkehrswidriges Verhalten einzustellen, sofern sich Fußgänger im Begriff befinden, die Fahrbahn zu betreten oder sich schon im Fahrbahnbereich aufhalten. Auch wenn der Kraftfahrer grundsätzlich auf das verkehrsgerechte Verhalten der Fußgänger vertrauen darf, muß er deshalb die gesamte Fahrbahn beobachten, um rechtzeitig auch wegen der in solchen Fällen gegebenen Abstandsverkürzung reagieren zu können.

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b) Hier konnte der Kläger den Beklagten jedoch nicht rechtzeitig vor der Kollision wahrnehmen, um sein Fahrverhalten unfallverhütend anzupassen. Mit der vom Sachverständigen Dipl.-Ing. I2 festgestellten Geschwindigkeit von ca. 30 - 35 km/h fuhr der Beklagte bereits verhalten und den Umständen nach angepaßt. Eine weitere Herabsetzung der Geschwindigkeit war von ihm nicht zu fordern. Der Kläger mußte nicht damit rechnen, daß plötzlich zwischen den auf der linken Seite stehenden Lkw eine Person auf seine Fahrspur laufen würde. Denn er konnte den Beklagten zuvor nicht erkennen und es lagen auch sonst allgemein keine Umstände für ein solches grob verkehrswidriges Verhalten von Fußgängern vor. Der Sachverständige Dipl.-Ing. I2 hat unter Auswertung der Unfallspuren überzeugend und von den Parteien nicht mehr angegriffen dargelegt, daß der Kläger den Beklagten unter diesen Umständen erstmals 14,6 m vor dem Koalisionsort wahrnehmen konnte und zu diesem Zeitpunkt - 1,6 sec vor der Kollision - keine rechtzeitige Reaktionsmöglichkeit mehr bestand. Der Bremsbeginn, der nach den von der polizeilichen Unfallaufnahme überlieferten Bremsspuren berechnet werden kann, setzte 0,4 sec vor der Koalision ein. Dies ermöglicht die weitere Rückrechnung, das der Kläger zu dem frühest möglichen Zeitpunkt auf den Beklagten reagiert hat, nämlich unter Berücksichtigung der Blickzuwendung und der Bremsanschwellzeit genau zu dem Zeitpunkt, als er den Beklagten erstmals zwischen den Lkw vorkommend wahrnehmen konnte. Der Kläger hat danach die äußerste, nach den Umständen Falles gebotene Sorgfalt angewandt; der Unfall wäre auch für einen besonders sorgfältigen, praktisch erfahrenen, umsichtigen, reaktionsschnellen und geistesgegenwärtigen Fahrer nicht vermeidbar gewesen (vgl. BGH VersR 1987, 158; 1966, 829; 1985, 66; Geigel/Kunschert, der Haftpflichtprozeß, 22. Auflage, Kap. 25, Rn 61, 71, 72, 99 m.w.N.).

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4. Daraus ergibt sich zugleich, daß dem Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld gemäß §§ 847, 823 BGB nicht zusteht und das Landgericht die Widerklage zurecht abgewiesen hat.

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Die Berufung ist daher mit den auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO beruhenden Nebenfolgen zurückzuweisen.