Berufung als unzulässig verworfen wegen voriger Zahlung des Urteilssums
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte zahlte den vom Landgericht zugesprochenen Betrag vor Zustellung des Urteils und leistete anschließend noch eine weitere, zunächst nicht streitgegenständliche Rechnung. Das Oberlandesgericht Hamm verwirft daraufhin die Berufung als unzulässig, weil die Zahlungen unter Berücksichtigung des Begleitschreibens als Verzicht auf die Einlegung von Rechtsmitteln zu werten sind. Eine Zahlung bloß zur Abwendung der Zwangsvollstreckung liegt nur ausnahmsweise vor.
Ausgang: Die Berufung der Beklagten wird als unzulässig verworfen, weil sie durch vorzeitige und vorbehaltlose Zahlungen auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet hat.
Abstrakte Rechtssätze
Die Einlegung der Berufung ist unzulässig, wenn der Berufungsführer vor Einlegung materiellrechtlich wirksam auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet hat, was sich aus einer erklärten oder konkludenten Erfüllung des zugesprochenen Anspruchs ergeben kann.
Ob eine Zahlung als bloße Abwendung der Zwangsvollstreckung oder als Rechtsmittelverzicht zu qualifizieren ist, bestimmt sich nach den für den Zahlungsempfänger erkennbaren gesamten Umständen des Einzelfalls.
Die vorbehaltlose Zahlung einer nachgereichten Forderung, die auf demselben Anspruchsgrund beruht wie die ausgeurteilte Summe, kann als Anerkenntnis des Anspruchsgrundes gewertet werden und die Berufungsbefugnis ausschließen.
Widersprüchliches Verhalten kann die Einlegung der Berufung zusätzlich gem. § 242 BGB versagen, wenn aus dem Verhalten des Berufungsführers der Schluss auf ein aufrechterhaltenes Festhalten am Urteil nicht gezogen werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 4 O 139/03
Leitsatz
Zur Unzulässigkeit einer Berufung im Falle der Zahlung des erstinstanzlich ausgeurteilten Betrages von Seiten des Beklagten vor Einlegung des Rechtsmittels
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 9. Oktober 2003 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(gem. § 540 ZPO)
I.
Das Landgericht hat der auf eine behauptete Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht gerichteten Klage in Höhe von 15.717,36 Euro nebst Zinsen stattgegeben. Auf die hierzu in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen. Noch vor Zustellung des Urteils hat die Beklagte die Klagesumme mit Anschreiben vom 06.11.2003, wegen dessen Wortlaut auf Bl. 148 der Gerichtsakte Bezug genommen wird, gezahlt. Vor Berufungseinlegung hat die Beklagte darüber hinaus noch eine weitere, von der Klägerin nachgereichte und bislang nicht streitgegenständliche Rechnung bezahlt. Mit der nach diesen beiden Zahlungen eingelegten Berufung greift die Beklagte die Beweiswürdigung des Landgerichts an und rügt darüber hinaus, daß das Landgericht keine Feststellungen zur Kausalität getroffen habe.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
1.
Die Berufung ist bereits unzulässig, da die Beklagte vor Einlegung der Berufung materiell rechtlich wirksam auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen das Urteil des Landgerichts verzichtet hat.
Ein solcher Verzicht folgt zwar regelmäßig nicht bereits daraus, daß die unterlegene Partei eines Rechtsstreits Zahlungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung leistet (BGH MDR 76, S. 1005; BGH WM 65, S. 1022). Jedoch ist im Einzelfall anhand der gesamten Umstände auszulegen, ob es sich bei einer Zahlung im Anschluß an eine Verurteilung tatsächlich um eine solche handelt, die lediglich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt, oder ob diese Zahlung ein Einverständnis mit der geschehenen Verurteilung bedeutet, damit letztlich den Urteilsspruch nur noch abwickeln und die Sache endgültig erledigen soll. So hat der BGH (NJW 1994, S. 942) zu dieser Problematik - im dort entschiedenen Fall erfolgte die Zahlung nach Urteilsverkündung mittels Verrechnungsschecks - ausgeführt: "Die Übermittlung des Verrechnungsschecks ... hat weder zum Wegfall der Beschwer geführt, noch ist hierin ein Rechtsmittelverzicht zu sehen ... Anders wäre nur dann zu entscheiden, wenn der Schuldner nicht nur zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung ... bezahlt, sondern den Klageanspruch (endgültig) erfüllen will. Ob das eine oder andere anzunehmen ist, richtet sich nach den dem Zahlungsempfänger erkennbaren Umständen des Einzelfalls." Wegen der einschneidenden Rechtsfolgen eines, zumal konkludenten, Rechtsmittelverzichtes, sei insoweit Zurückhaltung geboten und dieser "mangels weiterer Umstände" abzulehnen.
Überträgt man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall, ergibt sich, daß hier weitere Umstände zu der Zahlung der Urteilssumme hinzugetreten sind, die aus der Sicht eines verständigen Beobachters in der Position der Klägerin nur den Schluß zulassen, daß gegen das landgerichtliche Urteil kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden sollte. Zunächst ist die ausgeurteilte Summe vor Zustellung des Urteils bereits bezahlt worden. Selbst wenn man noch davon ausgehen würde, daß eine Zahlung ohne jede begleitende Erklärung im Zweifel dahingehend auszulegen wäre, daß diese zunächst lediglich der Abwendung einer möglichen Zwangsvollstreckung dienen sollte, hat die Beklagte im vorliegenden Fall mit Begleitschreiben vom 06.11.2003 mitgeteilt, daß die Stadtkasse den Urteilsbetrag anweisen würde. Ein wie auch immer gearteter Vorbehalt ist diesem Schreiben schon nicht zu entnehmen. Es heißt dort vielmehr: "Ich nehme Bezug auf das Urteil des Langerichts Essen vom 9. Oktober 2003. Bei der Zahlung handelt es sich um den ausgeurteilten Betrag nebst Zinsen."
Selbst wenn man auch insoweit noch annehmen würde, daß die Erklärung eines ausdrücklichen Vorbehalts bzw. Hinweises darauf, daß lediglich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung bezahlt würde, entbehrlich wäre, kommt im vorliegenden Fall hinzu, daß der zweite Teil des genannten Schreibens sich mit einer von der Klägerin nachgereichten, bis dahin nicht streitgegenständlichen weiteren Rechnung befaßt, die nach der Behauptung der Klägerin ebenfalls auf das vorliegende Unfallereignis zurückzuführen gewesen sei. Insoweit wird in dem zweiten Teil des Schreibens dann ausgeführt, daß diese Rechnung vom 20.10.2003 "noch nicht" ausgeglichen würde; vielmehr solle die Klägerin zunächst den Nachweis führen, daß die dort aufgeführten Arztkosten vorfallbedingt seien. D. h., hinsichtlich dieser nachgeschobenen Rechnung wird ausdrücklich ein Vorbehalt erklärt. Diese Rechnung will die Beklagte nach dem Inhalt des Schreibens noch auf ihre Berechtigung prüfen. Im Gesamtzusammenhang des vorstehend geschilderten ersten und zweiten Teils des Schreibens ergibt sich damit als Erklärungsinhalt, daß bezüglich der ausgeurteilten Summe nebst Zinsen keine Fragen bzw. kein Nachprüfungsbedarf mehr besteht, daß diesbezüglich sozusagen "alles klar" ist; und nur noch die nachgereichte Rechnung überprüft werden soll.
Daß dann im übrigen die Beklagte auch diese nachgereichte Rechnung vor Berufungseinlegung noch vorbehaltlos gezahlt hat, mußte die Beklagte erst recht dahingehend verstehen, daß die Angelegenheit aus Sicht der Klägerin insgesamt erledigt und abgewickelt sein sollte.
2.
Damit kommt es nicht mehr darauf an, ob der Beklagten -wofür einiges spricht- die Berufungseinlegung aus den vorgenannten Gründen auch unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens gem. § 242 BGB verwehrt sein könnte.
3.
Schließlich wäre die Berufung aus den genannten Gründen im übrigen auch unbegründet. Spätestens die zweite, vorbehaltlose Zahlung kann aus der Sicht eines verständigen Beobachters in der Position der Klägerin lediglich dahingehend verstanden werden, daß ihr Anspruch von der Beklagten dem Grunde nach anerkannt wird. Da es vorliegend um einen einheitlichen Anspruch aus einer von der Klägerin behaupteten - und vom Landgericht festgestellten - Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht der Beklagten geht, würde die Zahlung der nachgeschobenen Rechnung, die auf demselben Anspruchsgrund beruht wie die ausgeurteilte Summe, keinen Sinn machen, wenn der Anspruch hinsichtlich der ausgeurteilten Beträge weiterhin dem Grunde nach bestritten werden sollte.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 713 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich.