Berufung: Teilweise stattgegeben – 4.000 € für immateriellen Schaden, Rest abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Parteien führten Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bochum. Der Senat änderte den Zahlungsanspruch teilweise ab und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 4.000 € wegen immateriellen Schadens; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Parteientrage der Kosten erfolgte zu 40 % (Klägerin) und 60 % (Beklagte). Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Begründung erfolgte mündlich im Senatstermin.
Ausgang: Berufungen teilweise erfolgreich: Klägerin erhält 4.000 € immateriellen Schadensersatz, übrige Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Das Berufungsgericht kann den Zahlungsanspruch der Vorinstanz teilweise abändern und einen konkret bezifferten Ersatzbetrag zusprechen.
Immaterieller Schaden ist in Geld ersatzfähig und kann vom Gericht in einem bestimmten Betrag festgesetzt werden.
Die Kosten des Rechtsstreits sind nach dem Verhältnis des Obsiegens anteilig zu verteilen.
Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden, wodurch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich ermöglicht werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 2 O 186/19
Tenor
Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 12.2.2020 hinsichtlich des unter Ziffer 2. des Urteils vorgenommenen Zahlungsausspruchs teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den erlittenen immateriellen Schaden einen Betrag in Höhe von 4.000 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Berufungen der Parteien werden zurückgewiesen.
Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die ausführlichen mündlichen Erörterungen im Senatstermin.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 40 % und die Beklagte zu 60 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.