Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·9 U 47/02·07.10.2002

Berufung: Haftung des Anliegers für Glätteunfall – Anspruch dem Grunde nach bejaht

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt einen Sturz auf einem ungestreuten Gehweg und verlangt Schadensersatz. Das OLG Hamm bestätigt die Haftung der Beklagten als Anliegerin wegen Verletzung der Streupflicht; ein Zurückbehalten der Streumaßnahmen während des Schneefalls war mangels Darlegung der Wirkungslosigkeit des Streuguts nicht gerechtfertigt. Die Höhe des Schadens bleibt offen und wird zur weiteren Beweisaufnahme an das Landgericht zurückverwiesen.

Ausgang: Berufung teilweise stattgegeben: Anspruch dem Grunde nach bejaht, Höhe des Schadens an die Vorinstanz zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eigentümer, die als Anlieger zur Reinigung verpflichtet sind, tragen privatrechtlich die Verkehrssicherungspflicht für angrenzende Gehwege und müssen gebotene Streu‑ und Räummaßnahmen durchführen.

2

Die Streupflicht beginnt in der Regel nur bei konkreter, aktueller Glättegefahr; Winterdienstmaßnahmen sind so rechtzeitig anzuordnen, dass streupflichtige Flächen zu Beginn des Berufsverkehrs (werktags regelmäßig bis spätestens 07:00 Uhr) gesichert sind.

3

Die Ausnahme, während anhaltenden Schneefalls nicht zu streuen, greift nur, wenn das streugut binnen kurzer Zeit wirkungslos würde; hierfür trifft den Behauptenden und Beweisführenden die Darlegungslast.

4

Fällt ein Sturz an einer streupflichtigen Stelle in streupflichtiger Zeit, begründet dies den Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Glätte ursächlich war.

5

Die bloße Tatsache des Sturzes indiziert nicht ohne weiteres ein Mitverschulden; ein Anspruchskürzungstatbestand nach § 254 BGB bedarf substantiierter Darlegung und Beweisführung durch den Beklagten.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 1 Abs. 2 StrReinG NW§ 4 StrReinG NW§ 254 Abs. 1 BGB§ 538 Abs. 1 Nr. 4 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 7 O 292/01

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22. November 2001 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert:

Der Leistungsanspruch der Klägerin wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Zur Höhe des Anspruchs wird der Rechtsstreit an das Landgericht zu-rückverwiesen; diesem wird auch die Entscheidung der Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens überlassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über die Verantwortlichkeit für einen Glätteunfall, den die Klägerin nach ihrer Darstellung am 18. November 1999 in E. erlitten hat.

3

Die Klägerin behauptet, sie sei an diesem Tage gegen 8:30 Uhr infolge Schneeglätte auf dem zu diesem Zeitpunkt unstreitig nicht abgestreuten Bürgersteig der K.straße in Höhe des Zugangs zu dem C-L-Haus ausgerutscht und zu Fall gekommen. Hierbei habe sie sich am rechten Fuß eine Knöchelfraktur zugezogen. Die Klägerin meint, die Beklagte hätte den Unfallbereich am Unfalltag vor 8:30 Uhr gegen Glätte sichern müssen. Sie behauptet hierzu, es habe am Vortag bis gegen 1:00 Uhr des 18. November 1999 geschneit gehabt und danach sei bis zu ihrem Sturz kein Schnee mehr gefallen. Die Klägerin wurde wegen der Knöchelfraktur vom 18. November bis 14. Dezember 1999 stationär in einem Krankenhaus behandelt und war nach ihrem Vorbringen auch anschließend bis September 2000 unfallbedingt so sehr in ihren Bewegungsmöglichkeiten eingeschränkt, dass sie zu ihrer Pflege und Führung ihres Haushaltes die Hilfe ihrer Schwester und ihres Schwagers V.H. habe in Anspruch nehmen müssen. Diesen habe sie hierfür Beträge in Höhe von 20.525,00 DM gezahlt. Mit der Klage hat die Klägerin Ersatz ihres mit 21.711,54 DM bezifferten Schadens (Fahrtkosten, Eigenanteil an Krankheitskosten, Haushaltsführungsschaden) begehrt.

4

Die Beklagte ist diesem Begehren entgegengetreten. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass der Sturz auf dem Bürgersteig vor dem C-L-Haus erfolgt ist und behauptet zu den Witterungsverhältnissen, dass erst gegen 7:30 Uhr am Unfalltag heftiger Schneefall eingesetzt und den ganzen Tag angedauert habe, so dass in dem gesamten Stadtgebiet E. flächendeckend Räum- und Streumaßnahmen durchgeführt worden seien.

5

Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen und Anhörung der Klägerin die Klage abgewiesen. Es hat als bewiesen angesehen, dass der Schneefall erst gegen 6:30 Uhr begonnen und bis 8:30 Uhr angedauert habe, und bei derartigen Wetterverhältnissen ein Abstreuen des behaupteten Unfallbereichs vor dem Unfall für unzumutbar erachtet.

6

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung, wobei sie insbesondere die Beweiswürdigung des Landgericht angreift.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Berufung ist begründet.

9

I.

10

Die Klägerin kann wegen ihres Sturzes vom 18. November 1999 von der Beklagten gemäß den § 823 Abs. 1 BGB vollen Ersatz ihrer hierbei entstandenen Schäden fordern.

11

1.

12

Zwar war die Beklagte für die Winterwartung auf dem Bürgersteig der K.straße in Höhe des C-L-Hauses nicht nach der polizeilichen Reinigungsvorschrift des § 1 Abs. 2 Straßenreinigungsgesetz Nordrhein-Westfalen (StrReinG NW) hoheitlich zuständig, da sie - wie gerichtsbekannt ist - Reinigungs- und Winterdienstpflicht für die Gehwege durch ihre Reinigungssatzung auf der Grundlage des § 4 StrReinG NW rechtswirksam auf die "Anlieger", d.h. die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, übertragen hat. Sie war jedoch als Eigentümerin des an die behauptete Unfallstelle angrenzenden Grundstücks selbst Anliegerin in dem vorbezeichneten Sinne und daher in diesem Bereich für die Durchführung gebotener Streu- und Räummaßnahmen privatrechtlich verantwortlich.

13

2.

14

Gegen diese Streupflicht hat die Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme verstoßen und hierdurch schuldhaft eine Gesundheitsschädigung der Klägerin herbeigeführt.

15

a)

16

Der Senat hat zunächst keine Zweifel daran, dass die Klägerin tatsächlich an der von ihr bezeichneten Stelle - auf dem Bürgersteig der K.straße in Höhe des Zuganges zu dem C-L-Haus - bei Schneeglätte gestürzt ist und sich dabei die ärztlich festgestellte Knöchelfraktur zugezogen hat. Sowohl der Zeuge H. als auch die Klägerin selbst haben diesen Unfallort bei ihrer Befragung im Berufungstermin detailliert und glaubhaft angegeben; Anhaltspunkte für eine wahrheitswidrige Ortsangabe sind nicht ersichtlich.

17

b)

18

Der Gehweg der K.straße in Höhe des C-L-Hauses gehört räumlich zu den Verkehrsflächen, die bei winterlicher Glätte abgestreut und erforderlichenfalls geräumt werden müssen. Nach gefestigter Rechtsprechung sind bei Glätte innerhalb geschlossener Ortslagen diejenigen Gehwege zu bestreuen, auf denen ein nicht unerheblicher Verkehr stattfindet (vgl. etwa BGH VersR 1995, 221). Dass dies auch in dem von der Klägerin angegebenen Unfallbereich der Fall ist, folgt bereits aus der Lage der K.straße in der Nähe des Stadtkerns von E. und wird im übrigen auch von der Beklagten selbst nicht in Abrede gestellt.

19

c)

20

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme waren am Morgen des 18. November 1999 auch die zeitlichen Voraussetzungen einer Streupflicht für den Unfallbereich gegeben. Die Beklagte hätte dafür sorgen müssen, dass dieser Bereich zum Unfallzeitpunkt - gegen 8:30 Uhr - bereits abgestreut war.

21

aa)

22

Nach anerkannter Rechtsprechung setzt die Streupflicht in der Regel erst bei Vorliegen einer konkret - aktuellen Glättegefahrenlage ein; eine Pflicht zu vorbeugendem Streuen besteht grundsätzlich nicht (BGHZ 40, 379, 381). Mit dieser Maßgabe müssen Winterdienstmaßnahmen morgens so rechtzeitig begonnen werden, dass glatte und streupflichtige Verkehrsflächen zu Beginn des Hauptberufsverkehrs, d.h. an Werktagen in der Regel spätestens um 07.00 Uhr, abgestreut sind (BGH VersR 1985, 271). Tritt die Glätte im Laufe des Tages ein, muss dem Streupflichtigen ein angemessener Zeitraum zugebilligt werden, um die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Glätte zu treffen (BGH VersR 1985, 973).

23

Im Streitfall hatten die für den Winterdienst auf den Fahrbahnen zuständigen Bediensteten am Unfalltag bereits seit etwa 6:30 Uhr Glättemeldungen aus dem Bereich E. erhalten und kurze Zeit danach mit Streueinsätzen begonnen. Der Zeuge K., der lediglich für die Sicherung der Fahrbahnen zuständig war, hat ausgesagt, am Morgen des 18. November 1999 sei es gegen 6:30 Uhr zu ersten Meldungen über Straßenglätte gekommen. Die Fahrzeuge seien zwischen 6:30 und 7:00 Uhr auf Streueinsatz umgerüstet worden. Die Fahrbahn der K.straße (Revier Nr. 8) sei von 7:40 bis 7:50 Uhr und von 7:50 bis 8:00 Uhr abgestreut worden. Nach den zu den Akten gereichten "Tagesberichten Winterdienst" wurden in dem Streubereich 3, zu dem auch die K.straße gehört (Revier Nr. 8), seit 6:50 Uhr Streueinsätze gefahren (Bl. 35 d.A.). In Anbetracht dieses tatsächlichen Verhaltens der für die Sicherung der Fahrbahnen zuständigen Personen wäre es auch den für den Winterdienst auf den städtischen Grundstücken und den angrenzenden Gehwegen verantwortlichen Bediensteten der Beklagten möglich gewesen, am Morgen des 18. November 1999 den Bürgersteig der K.straße in Höhe der Zugänge zu dem C-L-Haus abzustreuen. Es ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, weshalb an die Winterdienstverpflichtung der Beklagten als Anlieger geringere Anforderungen als an die Sicherung für Fahrbahnen gestellt werden sollten. Hiernach hat die Beklagte durch das Unterlassen einer Glättesicherung des Unfallbereich vor 8:30 Uhr die ihr obliegende Streupflicht schuldhaft verletzt.

24

bb)

25

Hiergegen kann auch nicht eingewandt werden, ein rechtzeitiges Abstreuen des Unfallbereiches sei wegen eines am Unfalltag bis 8:30 Uhr herrschenden Schneefalles unzumutbar gewesen und die Beklagte habe aus diesem Grunde die Streumaßnahmen aufschieben dürfen. Diese vom Landgericht für ausschlaggebend erachtete Erwägung geht fehl. Zwar sind Streumaßnahmen - ausnahmsweise - während eines Zeitraumes nicht geboten, in dem sie wegen außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse sinn- und zwecklos sind. Ein solcher Fall ist jedoch nur dann gegeben, wenn das aufgebrachte Streugut binnen kurzer Zeit wirkungslos würde (vgl. BGH NJW 1985, 484 (485)). Dies hat die insoweit darlegungspflichtige Beklagte nicht dargetan. Es ist nicht ersichtlich, weshalb Streumittel wegen des Schneefalls in kurzer Zeit wirkungslos hätten werden sollen. Die von dem Zeugen K. bekundete Schneehöhe von nur 1 - 3 cm und die entsprechende Schätzung des Deutschen Wetterdienstes in dem Gutachten vom 3. September 2002 legen im Gegenteil die Annahme nahe, dass Streugut jedenfalls eine Zeitlang die Rutschgefahr vermindert hätte.

26

d)

27

Da der Sturz der Klägerin nach dem Vorstehenden in streupflichtiger Zeit an einer streupflichtigen Stelle erfolgt ist, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass er durch winterliche Glätte verursacht worden ist (vgl. BGH 1984, 432).

28

3.

29

Die Beklagte hat nicht den ihr obliegenden Beweis erbracht, dass die Klägerin an ihrem Sturz ein Mitverschulden trifft. Die bloße Tatsache des Sturzes stellt noch kein hinreichendes Indiz für eine Unachtsamkeit der Klägerin dar. Daher kommt eine Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens (§ 254 Abs. 1 BGB)

30

hier nicht in Betracht.

31

II.

32

Der Rechtsstreit ist bezüglich der Schadenshöhe noch nicht entscheidungsreif und es bedarf wegen der geforderten und ungewöhnlich hoch bezifferten Betreuungskosten noch einer eingehenden Beweisaufnahme. Dabei werden genaue Feststellungen über das Maß der unfallbedingten Hilfsbedürftigkeit der Klägerin, den Umfang der von ihr vor dem Unfall ausgeführten Haushaltstätigkeiten und der Mithilfe ihrer Angehörigen getroffen werden müssen. Der Senat hält es daher für sachgerecht, den Rechtsstreit wegen der Höhe gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 4 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden haben wird.

33

III.

34

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO. Anlass für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n.F. ist nicht gegeben.