Parkhaus-Sturz: Keine Verkehrssicherungspflichtverletzung bei erkennbarer Stoßfuge
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte nach einem Sturz im Parkhaus Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen einer 1,5–1,9 cm hohen Versatzkante. Sie rügte u.a. fehlende Markierung und beantragte ein lichttechnisches Gutachten. Das OLG Hamm wies die Berufung zurück, weil die Stoßfuge nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts aus 2–3 m erkennbar und der Bereich ausreichend beleuchtet war. Ein Sachverständigengutachten sei nicht entscheidungserheblich, da maßgeblich die Erkennbarkeit bei gebotener Sorgfalt sei.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche gegen Eigentümer oder Verwalter wegen eines Sturzes in einem Parkhaus können mangels Anbahnungsverhältnisses nicht auf culpa in contrahendo gestützt werden, wenn diese dort kein Ladengeschäft betreiben.
Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht setzt voraus, dass eine Gefahrenstelle bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit nicht rechtzeitig erkennbar ist und der Sicherungspflichtige zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat.
Eine baulich bedingte Unebenheit begründet jedenfalls dann keine Verkehrssicherungspflichtverletzung, wenn sie sich als wahrnehmbare Unterbrechung der Oberfläche deutlich abhebt und ein Nutzer den Höhenversatz aus kurzer Distanz erkennen und sein Verhalten darauf einstellen kann.
Das Berufungsgericht ist an die erstinstanzlichen Feststellungen nach § 529 ZPO gebunden, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für deren Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit dargetan oder ersichtlich sind.
Ein Sachverständigengutachten zur Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die entscheidungserhebliche Frage der Erkennbarkeit der Gefahrenstelle durch Augenschein geklärt werden kann und ein Gutachten keine darüber hinausgehenden Erkenntnisse erwarten lässt.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 8 O 73/12
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. Januar 2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Gemäß § 540 Abs.1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt. Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht nach Anhörung der Klägerin und Durchführung eines Ortstermins die Klage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiter verfolgt.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts hätten die Beklagten die ihnen obliegende Verkehrssicherungspflicht schon deshalb verletzt, weil sie es unterlassen hätten, die durch den Höhenversatz geschaffene Stolperkante durch einfache Maßnahmen, wie eine farbliche Markierung, hervorzuheben. Selbst wenn man bei den im Ortstermin herrschenden Lichtverhältnissen den Höhenversatz von 1,5 cm bis 1,9 cm aus einer Entfernung von 2 bis 3 m erkennen könne, bleibe dies eine Gefahrenstelle. Denn von dem Fußgänger im Parkhaus könne nicht verlangt werden, dass er alle 2 bis 3 m den vor ihm liegenden Bereich auf Hindernisse untersuche.
Zu Unrecht habe das Landgericht den Antrag auf Einholung eines lichttechnischen Sachverständigengutachtens unter Hinweis darauf abgelehnt, dass sich hierdurch von den durch Augenschein gemachten Wahrnehmungen des Vorsitzenden keine weiteren Erkenntnisse gewinne ließen.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern, und
1.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes, in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 8.000,- €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.000,- € seit dem 24.03.2012, im Übrigen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 179,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
3.
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr alle weiteren immateriellen und materiellen Schäden aus ihrem Sturz vom 26.10.2011 im X in X2 zu zahlen, soweit kein Anspruchsübergang auf Drittleistungsträger stattgefunden hat,
4.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.138,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
hilfsweise,
nach Entscheidung über den Grund und Erlass eines Teilurteils über den Feststellungsantrag das Verfahren zur Entscheidung über die Anspruchshöhe gem. § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuverweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil.
Der Senat hat die Klägerin gem. § 141 ZPO persönlich angehört. Insoweit wird auf den hierüber aufgenommenen Berichterstattervermerk verwiesen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Der Klägerin stehen die von ihr geltend gemachten Ansprüche auf Leistung von Schadensersatz und Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes gegen die Beklagten nicht zu.
Quasivertragliche Ansprüche nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 2, 253 Abs. 2 BGB stehen der Klägerin gegen die Beklagten aus Rechtsgründen nicht zu. Denn die Beklagte zu 1) ist zwar Eigentümerin des Xs, betreibt aber dort selbst kein Ladengeschäft, so dass eine Pflichtverletzung bei Anbahnung von Vertragsverhandlungen ausscheidet. Gleiches gilt, soweit die Beklagte zu 2) betroffen ist. Diese ist ausweislich des unstreitigen Tatbestandes des angefochtenen Urteils Verwalterin des Objekts und betreibt dort kein Ladengeschäft.
Ob der Klägerin daneben gegen den – ggfalls mit der Beklagten zu 1) bzw. Beklagten zu 2) nicht identischen - Betreiber des Parkhauses die geltend gemachten Ansprüche auf vertraglicher Grundlage wegen Pflichtverletzung nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. einem Benutzungsvertrag zustehen, nachdem die Schilderungen der Klägerin im Senatstermin den Abschluss eines solchen selbstständigen Vertrages nahe legen, kann dahin gestellt bleiben, da sich die erhobene Klage nicht gegen diesen richtet. Sofern die Beklagte zu 1) oder die Beklagte zu 2) das Parkhaus betreiben sollten, bestehen die geltend gemachten Ansprüche aus den hier zur Klageabweisung führenden Gründen nicht.
Als einzige Anspruchsgrundlage gegen die Beklagten kommt unter Zugrundelegung des Klägervortrags nur ein Anspruch aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nach §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB in Betracht. Ob die Beklagte zu 1) die ihr als Eigentümerin des Objekts grundsätzlich obliegende Verkehrssicherungspflicht wirksam auf die Beklagte zu 2) als Objektverwalterin übertragen hat mit der Folge, dass sich deren Verkehrssicherungspflicht auf die Kontrolle und Überwachung der Beklagten zu 2) beschränkt, bedarf keiner abschließenden Klärung, da es darauf nicht ankommt. Denn in Übereinstimmung mit dem Landgericht gelangt der Senat zu dem Ergebnis, dass die Beklagten die ihnen obliegenden Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt haben.
Dabei kann aus Sicht des Senats dahin gestellt bleiben, ob die über die Fahrbahnbreite verlaufende 1,5 cm bis 1,9 cm hohe Versatzkante eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle darstellt. Denn selbst wenn man dies bejahen wollte, ist die konkrete Stoßfuge nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts so beschaffen, dass sie von dem Benutzer des Parkhauses so rechtzeitig erkannt werden kann, dass er sich darauf einstellen und einen Sturz vermeiden kann.
Das Landgericht hat sich nach Inaugenscheinnahme am 23.08.2012, 11:00 h, davon überzeugt, dass die Stoßfuge selbst aus größerer Entfernung als Unterbrechung der Betonbodenoberfläche wahrgenommen werden kann, und der im Übergang vorhandene Höhenunterschied von 1,5 bis 1,9 cm von dem zu Fuß gehenden Benutzer des Parkhauses aus einer Entfernung aus 2 bis 3 m als solcher erkannt werden kann. Die anthrazitfarben ausgefüllte Fuge – so das Landgericht in den Entscheidungsgründen - hebe sich deutlich von den übrigen - kaum zu erkennenden - Fugen im Parkhaus ab, so dass der Benutzer allein hierdurch sensibilisiert werde und zögere, die Stelle ungesehen zu betreten. Damit erfüllt die dunkle Verfugung genau den Zweck, den die Aufbringung der von der Klägerin vermissten farblichen Markierung bezweckt. Der auf die Stoßfuge zugehende Besucher wird aufmerksam auf das, was sich da ankündigt, von dem er aber noch nicht genau weiß, was es ist. Aus einer Entfernung von 2 bis 3 m sei dann zu erkennen, dass sich dort ein Höhenversatz befindet. Die unmittelbar über der Stoßfuge angebrachten Leuchtstoffröhren leuchteten den Bereich – unabhängig davon, ob zusätzlich Tageslicht einfällt - gut aus.
An diese tatsächlichen Feststellungen ist der Senat gem. § 529 ZPO gebunden, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der getroffenen Feststellungen begründen, und deshalb eine erneute Feststellung geboten ist.
Solche konkreten Anhaltpunkte für Zweifel zeigt weder die Berufungsbegründung auf, noch ergeben sich solche aus dem Inhalt der Akten.
Es unterliegt keinen Bedenken, dass das Landgericht seine Feststellungen aufgrund eines Ortstermins vom 23.08.2012 um 11:00 h gewonnen hat, während sich der Unfall am 26.10.2011 gegen 17:20 h ereignet hat. Der Vorderrichter hat bei der von ihm durchgeführten Inaugenscheinnahme dem Umstand Rechnung getragen, dass anders als im Zeitpunkt des Ortstermins zum konkreten Unfallzeitpunkt die Unfallstelle allein durch die oberhalb der Stoßfuge angebrachten künstlichen Lichtquellen ausgeleuchtet worden ist, weil die Sonne bereits gegen 17:00 h untergegangen war. Nach Abschluss des Ortstermins hat der erkennende Einzelrichter Passagen durchquert, an denen kein Tageslicht einfällt und die allein mit einer künstlichen Lichtquelle ausgeleuchtet sind. Auch in diesen Bereichen seien sämtliche – auch die nicht so auffälligen - Stoßfugen gut ausgeleuchtet und nicht schlechter erkennbar als an der Unfallstelle gewesen. Aufgrund dessen hat der erkennende Einzelrichter den zutreffenden Schluss gezogen, dass sich möglicherweise seitlich einfallendes Tageslicht auf die Wahrnehmungsmöglichkeiten nicht ausgewirkt hat.
Diese Feststellungen hat das Landgericht prozessordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt. Bei den im Zuge des sich an den Ortstermins anschließenden Rundgang gewonnenen Erkenntnissen handelt es sich um offenkundige Tatsachen im Sinne des § 291 ZPO, die nach der vorgenannten Vorschrift nicht des Beweises bedürfen. Offenkundig ist eine Tatsache, die zumindest am Gerichtsort der Allgemeinheit bekannt oder ohne besondere Fachkunde – auch durch Information aus allgemein zuverlässigen Quellen – wahrnehmbar ist. Das hat der Bundesgerichtshof für allgemein herrschende Lichtverhältnisse an einem bestimmten Tag eines Jahres bejaht (BGH NJW 2007, 3211). Auch dort ging es nicht um eine von einem bestimmten Ort losgelöste Beobachtung, sondern um eine Beobachtung an der konkreten Unfallstelle. Wegen der nicht auf die Person des Richters beschränkten Wahrnehmungsmöglichkeit liegt insoweit kein privates Wissen vor.
Der erkennende Einzelrichter hat in prozessual einwandfreier Weise seine nach Beendigung des Ortstermins an anderer Stelle im Parkhaus gewonnen Eindrücke im Protokoll festgehalten und den Beteiligten zwecks Gewährung rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gegeben. Einwände – erst recht nicht begründete Einwände - sind seitens der Parteien demgegenüber nicht erhoben worden.
Der Senat teilt nach Auswertung der zur Akte eingereichten Lichtbilder, die nach Einschätzung des Landgerichts die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort zutreffend wiedergeben, die Bewertung des Landgerichts. Soweit die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung geschildert hat, die Stoßfuge sei nicht zu erkennen gewesen, stellt dies eine, ohne sachliche Gründe anzuführen, erfolgte abweichende Bewertung des Beweisergebnisses dar, bei der die Klägerin den untauglichen Versuch unternimmt, ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle der des Landgerichts zu setzen.
Entgegen der Ansicht der Klägerin stellt es keine Überspannung der eigenen Sorgfalt dar, wenn man – so vorgewarnt – unmittelbar vor Überschreiten der Stoßfuge seinen Blick kurzfristig einmalig nach unten wendet und dabei bereits durch einen flüchtigen Blick aus 2 oder 3 Metern den Versatz erkennen kann. Dass der Benutzer gleichzeitig auf in unmittelbarer Nähe eventuell ein- und ausparkende Fahrzeuge achten muss, begründet dabei keine Überforderung.
Der Einholung des von der Klägerin beantragten lichttechnischen Gutachtens eines Sachverständigen bedarf es – auch als Gegenbeweismittel - nicht.
Vorliegend ist nicht streitentscheidend, ob die vorhandene Beleuchtung bauordnungsrechtlich oder unter dem Aspekt anderer öffentlich-rechtlicher Betriebsvorschriften den ggfalls an sie zu stellenden Anforderungen entspricht. Auch erfordert die Beantwortung der Beweisfrage nicht die Messung der Beleuchtung in der Maßeinheit Lux. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist allein entscheidend, ob der Höhenunterschied im Übergangsbereich von dem Benutzer bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt rechtzeitig erkannt werden kann, so dass er sich darauf entsprechend einstellen kann. Das Ergebnis eines solchermaßen in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens erschöpfte sich daher in der Wiedergabe des aufgrund Augenscheins gewonnenen subjektiven Eindrucks des Sachverständigen von den visuellen Wahrnehmungsmöglichkeiten an der Unfallstelle und ermöglicht daher keine aufgrund anderer, überlegener Arbeitsweise gewonnenen Erkenntnisse.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht, § 543 Abs. 2 ZPO.