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Oberlandesgericht Hamm·9 U 42/99·09.08.1999

OLG Hamm: Haftung bei Unfall mit älteren Fußgängern; Pflegeheimkosten als Erwerbsschaden

ZivilrechtDeliktsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Nach einem Verkehrsunfall beim Überqueren der Fahrbahn verlangte eine ältere Klägerin Schmerzensgeld sowie Ersatz der durch ihre Verletzung veranlassten Heimunterbringungskosten ihres pflegebedürftigen Ehemanns. Streitpunkt war u.a., ob der Fahrerin ein Verstoß gegen die gesteigerte Sorgfalt aus § 3 Abs. 2a StVO anzulasten ist und ob die Pflegekosten ersatzfähig sind. Das OLG bejahte ein schuldhaftes Verhalten der Fahrerin und ein Mitverschulden der Klägerin (§ 25 Abs. 3 StVO), hielt die Haftungsquote des LG jedenfalls für ausreichend und wies die Berufung zurück. Die Heimkosten wurden als Erwerbsschaden der haushaltsführenden Ehefrau nach § 843 Abs. 1 BGB (Haushalts-/Pflegeführungs-schaden) anerkannt; Sozialleistungen entlasten den Schädiger nicht.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung zu Schadensersatz und Schmerzensgeld zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die gesteigerten Sorgfaltspflichten des § 3 Abs. 2a StVO gegenüber älteren Verkehrsteilnehmern greifen bereits ein, wenn erkennbar betagte Fußgänger eine Fahrbahn überqueren wollen; eine konkrete Feststellung besonderer Hilfsbedürftigkeit ist dann nicht erforderlich.

2

Bei Anwendung des § 3 Abs. 2a StVO ist der Fahrzeugführer zu einer der Situation angepassten Geschwindigkeitsreduzierung und unmittelbaren Bremsbereitschaft verpflichtet; ist der Unfall bei sofortiger Vollbremsung vermeidbar, begründet dies ein unfallursächliches Verschulden.

3

Verstößt ein Fußgänger beim Betreten der Fahrbahn gegen § 25 Abs. 3 StVO (fehlende Rückschau/Beachtung des Fahrzeugverkehrs), ist ein Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB in die Haftungsabwägung einzustellen.

4

Kann eine haushaltsführende Ehefrau infolge unfallbedingter Verletzung Haushalt und Pflege des Ehegatten nicht mehr erbringen, stellen notwendige Aufwendungen für Ersatzleistungen (z.B. Pflegeheimunterbringung) einen ersatzfähigen Erwerbsschaden nach § 843 Abs. 1 BGB dar.

5

Sozialleistungen, die dem Geschädigten zustehen könnten, haben grundsätzlich nicht die Funktion, den Schädiger von seiner Ersatzpflicht zu entlasten.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 3 Abs. 2 a StVO§ 1 Abs. 2 StVO§ 25 Abs. 3 StVO§ 847 BGB§ 1 PflichtVersG§ 3 PflichtVersG

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 18 O 47/96

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. Oktober 1998 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts

Essen wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Beklagten in Höhe von 14.104,38 DM.

Tatbestand

2

I.

3

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 13. Juli 1995.

4

Am Unfalltag beabsichtigte die damals 80-jährige Klägerin mit ihrem 84-jährigen Ehemann, der zu dieser Zeit aufgrund einer Alzheimer-Erkrankung schon betreuungsbedürftig war, die R Straße in E südlich der Einmündung G, als Fußgänger zu überqueren. Während die Klägerin - voran-gehend - die Fahrbahn betrat, näherte sich die Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw aus der Straße G kommend. Die Beklagte zu 1) bremste den Pkw ab und kam mit dem rechten Vorderrad auf den linken Fuß der Klägerin zu stehen, die infolge dessen eine endgradige Großzehengrund- und Endgliederfraktur mit ausgedehnten Weichteilquetschungen und Vorfußphlegmonen links erlitt. Sie mußte deshalb in der Zeit vom 13.07. bis zum 07.08.1995 im K-Krankenhaus stationär behandelt werden und war auch später erheblich gehbehindert.

6

Die Klägerin hatte bis zu dem Unfallzeitpunkt ihren schwer pflegebedürftigen Ehemann im eigenen Haushalt selbst gepflegt und versorgt. Aufgrund des Unfallereignisses mußte der Ehemann der Klägerin in das Altenpflegeheim St. A auf der H Straße in E aufgenommen werden, da die Klägerin die Grundversorgung ihres Mannes und dessen Betreuung verletzungsbedingt nicht weiter übernehmen konnte. Für die Pflege vom 01.08.1995 bis einschließlich 31.10.1995 erteilte das Pflegeheim Rechnungen in Höhe von 13.337,12 DM und 6.892,52 DM. Auf die Gesamtforderung von 20.229,64 DM zahlte die Klägerin die gemeinsamen ehelichen Ersparnisse in Höhe von 17.611,17 DM. Der nicht gedeckte Rest wurde vom Sozialamt getragen.

7

Mit der Klage hat die Klägerin von der Beklagten den von ihr getragenen Anteil an den Pflegekosten und ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 DM von der Beklagten verlangt. Sie hat geltend gemacht, die Beklagte zu 1) habe nicht hinreichend auf die Verkehrssituation geachtet und hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit die Kollision vermeiden können.

8

Die Beklagten sind dem entgegengetreten und haben sich insoweit darauf berufen, der Unfall beruhe ausschließlich auf dem schuldhaften Verhalten der Klägerin selbst. Sie haben außerdem geltend gemacht, die Klägerin könne die Pflegekosten ihres Mannes nicht ersetzt verlangen, da dieser durch den Unfall nur mittelbar geschädigt worden sei. Außerdem habe der Ehemann auch unfallunabhängig in ein Pflegeheim eingewiesen werden müssen.

9

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage zum Teil entsprochen und die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 6.604,38 DM für materiellen Schaden und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 7.500,00 DM verurteilt. Dabei hat das Landgericht zugrunde gelegt, daß der Unfall auf einem schuldhaften Verstoß der Beklagten zu 1) gegen § 3 Abs. 2 a StVO und gegen § 1 Abs. 2 StVO beruhe, der gegenüber dem Verschulden der Klägerin nach § 25 Abs. 3 StVO zu einer überwiegenden Haftung führe, nämlich zu einer Einstandspflicht von 3/4 des der Klägerin entstandenen Schadens; demgemäß stehe ihr auch ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500,00 DM zu. Zur Höhe des materiellen Schadens hat das Landgericht die Ansicht vertreten, die Klägerin könne nur 1/2 des gemeinsam angesparten Betrages verlangen, das unter Berücksichtigung der vorgenannten Quote den ausgeurteilten Zahlbetrag ergebe.

10

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung.

11

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

12

II.

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Die Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 7.500,00 DM nach § 847 BGB, 1, 3 PflichtVersG und sie kann von den Beklagten gem. §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 a StVO, § 254 Abs. 1 BGB, §§ 7, 17, 18 StVG, §§ 1, 3 PflichtVersG ferner mindestens den vom Landgericht zuerkannten Betrag als den ihr entstandenen materiellen Schaden verlangen.

14

1.

15

Die Beklagte zu 1) hat den Verkehrsunfall und infolge dessen die Körperverletzung der Klägerin schuldhaft verursacht, indem sie gegen die Bestimmung des § 3 Abs. 2 a StVO verstoßen hat.

16

a)

17

Nach dieser Bestimmung müssen Fahrzeugführer gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft eine Gefährdung dieser - verkehrsschwachen - Verkehrsteilnehmer ausschließen. Die gesteigerten Sorgfaltspflichten greifen gegenüber älteren Verkehrsteilnehmern schon dann ein, wenn es sich um erkennbar ältere Menschen handelt und sich diese in einer für ihre Altersgruppe schwierigen Verkehrssituation befinden. Die Feststellung einer besonderen Hilfsbedürftigkeit im konkreten Fall bedarf es dann nicht mehr (vgl. BGH NJW 1994, 2829). Es ist deshalb auch anerkannt, daß die besonderen Sorgfaltspflichten nach § 3 Abs. 2 a StVO immer dann eingreifen, wenn betagte oder gebrechliche Fußgänger die Fahrbahn überqueren wollen. Mit falschen Reaktionen von Personen dieser Altersgruppen ist stets zu rechnen (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 1987, 1249; OLG Hamburg DAR 1979, 355), weil es für ältere Fußgänger gerade typisch ist, daß sie die Verkehrssituation falsch beurteilen oder auch nur altersspezifisch verzögert ihre Beobachtungen auf das eigene Verkehrsverhalten umsetzen.

18

Bereits daraus ergibt sich, daß der Berufungsangriff im Anschluß an die Bekundung der Zeugin S in erster Instanz, die Klägerin und ihr Ehemann hätten keinen unsicheren Eindruck gemacht, ins Leere geht. Auf den konkreten Eindruck der Hilfsbedürftigkeit kommt es nämlich nach den dargelegten Grundsätzen nicht an.

19

b)

20

Aufgrund der Feststellung des Sachverständigen Dipl.-Ing. H in seinem mündlich vor dem Senat erstatteten verkehrsanalytischen Gutachten steht fest, daß die Beklagte zu 1) diese von ihr nach der konkreten Verkehrssituation geforderte Höchstsorgfalt nicht beachtet hat. Der Sachverständige hat nämlich festgestellt, daß die Beklagte bei der von ihr zu fordernden Bremsbereitschaft, die nur eine Vorbremszeit von 0,6 Sekunden zuläßt, rechtzeitig hätte anhalten können. Dabei ist der Sachverständige davon ausgegangen, daß die Beklagte zu 1) - wie sie angibt -, nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren ist. Da dieKollisionsstelle - der Kontaktpunkt zwischen dem Fuß der Klägerin und dem Rad aufgrund der polizeilichen Spurensicherung feststeht, benötigte die Klägerin bei der zugunsten der Beklagten zu 1) anzunehmenden Gehgeschwindigkeit von 1 m/Sekunde ca. 1 Sekunde bis zu diesem Kontaktpunkt. Als die Klägerin sich demnach auf die Fahrbahn zubewegte, befand sich die Beklagte zu 1) noch mindestens 1,4 m von dem Kollisionsort entfernt, sie hätte jedoch auf einem Weg von 1 m bei der erforderlichen Bremsbereitschaft, das heißt einer sofortigen Vollbremsung anhalten können. Dazu war sie aufgrund der ihr obliegenden höchsten Sorgfaltsanforderungen nach § 3 Abs. 2 a StVO auch verpflichtet.

21

Der Unfall wäre für die Beklagte bei einer höheren Geschwindigkeit als 5 km/h, nämlich etwa 10 km/h, noch eher vermeidbar gewesen. Für diesen Fall hätte die Beklagte sogar mit dem Frontbereich vor der Klägerin anhalten können.

23

c)

24

Der Beklagten zu 1) war die Beachtung dieser besonderen Sorgfaltsregeln nach den örtlichen Umständen und den Sichtverhältnissen auch möglich. Die Klägerin und ihr Ehemann waren für sie schon in der Einmündung der Straße Gußmannplatz sichtbar. Daß es sich um ältere Leute handelte, bei denen mit dem genannten unsicheren, unwägbaren Verhalten zu rechnen war, steht schon angesichts des Lebensalters der Klägerin und ihres Ehemannes außer Zweifel. Es kommt hinzu, daß sich der Verkehrsunfall nicht in dem unmittelbaren Einmündungsbereich sondern - nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. H - ca. 14 m davon entfernt zugetragen hat. Die Beklagte hatte also jedenfalls auch genug Zeit, den rechtsseitigen Fußgängerverkehr aufmerksam zu beobachten. Dafür bestand auch deshalb besonderer Anlaß, weil die Fahrbahn in dem Bereich, in dem sich der Unfall zugetragen hat farblich abgesetzt ist, um auf verstärkten Fußgängerverkehr aufmerksam zu machen. Um so eher mußte die Beklagte nach der Gesamtanlage der R Straße damit rechnen, daß sich ältere Leute spontan und ohne die notwendige Orientierung zu einer Überquerung der Straße entschließen.

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Nach allem steht fest, daß die Beklagte zu 1) die Klägerin und ihren Ehemann sehen mußte und sich nach den Maßstäben des § 3 Abs. 2 a StVO darauf einzustellen hatte. Sie war bei Beachtung der an sie zu stellenden Sorgfalt auch in der Lage, den Unfall zu vermeiden. Dies begründet die Feststellung eines Verschuldens, das ihr hier unfallkausal zur Last fällt.

26

d)

27

Der vom Landgericht zusätzlich herangezogene Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO hat insoweit keine selbständige Bedeutung. Bei dieser Regelung handelt es sich nämlich um eine Auffangvorschrift, die von der Spezialbestimmung des § 3 Abs. 2 a StVO verdrängt wird (vgl. Jagusch/Henschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., § 1 StVO, Rn. 48).

28

2.

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Auch der Klägerin fällt eine schuldhafte Verkehrsverletzung zur Last, die unfallursächlich war. Die Klägerin hat gegen § 25 Abs. 3 StVO verstoßen. Hätte sie, wie erforderlich, nach links geschaut, mußte sie die Annäherung des Pkw der Beklagten zu 1) erkennen und davon absehen, die Straße zu betreten.

30

3.

31

Da sowohl die Klägerin als auch die Beklagte zu 1) den Unfall schuldhaft verursacht haben, ist eine Abwägung gem. § 254 Abs. 1 geboten, die das Landgericht dazu geführt hat, die Haftung unter den Parteien im Verhältnis von 1:3 zu Lasten der Beklagten zu verteilen. Für diese Auffassung spricht, daß nach der Bestimmung des § 3 Abs. 2 a StVO die Beklagte hohe Sorgfaltsanforderungen trafen, während das Verschulden der Klägerin in der spezifisch altersbedingten Unachtsamkeit liegt, der der § 3 Abs. 2 a StVO nach seinem Schutzzweck begegnen soll. Ob diese Haftungsverteilung zutreffend ist, muß der Senat jedoch nicht entscheiden, da - wie noch darzulegen ist - die zuerkannten Schadensbeträge jedenfalls gerechtfertigt sind.

32

4.

33

a)

34

Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 7.500,00 DM ist deshalb begründet, weil die Klägerin eine sehr schmerzhafte und folgenreiche Verletzung erlitten hat. Neben der anfangs in hohem Maße beeinträchtigenden Weichteilverletzung gewinnt die Fraktur in ihrer Dauerwirkung maßgebliche Bedeutung, da es der Klägerin infolge dessen nicht mehr möglich ist, den Fuß abzurollen und sie deshalb auch in Zukunft an einer massiven Gehbehinderung leiden wird, wie sich aus dem in erster Instanz eingeholten Gutachten des medizinischen Sachverständigen S-N ergibt. Diese Verletzungsfolge führt zu einer fundamentalen Störung der Lebensverhältnisse der Klägerin. Die Klägerin ist nicht mehr in der

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Lage, ihren Haushalt zu führen, ihren Mann zu pflegen und die täglichen Verpflichtungen zu erledigen. Gerade dies war jedoch bisher ihr Lebensinhalt, der damit durchgreifend beeinträchtigt ist. Dies muß die Klägerin dauerhaft als besonders belastend empfinden.

36

b)

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Auch der vom Landgericht zuerkannte materielle Schadensersatzanspruch ist mindestens in der geltend gemachten Höhe gegeben.

38

aa)

39

Das Landgericht hat insoweit angenommen, es handele sich um einen Unterhaltsschaden. Dies ist jedoch im Ansatz verfehlt. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich vielmehr aus § 843 Abs. 1 BGB als Erwerbsschaden.

40

bb)

41

Insoweit ist seit der Entscheidung des BGH-GSZ NJW 1968, 1823 anerkannt, daß die Verletzte, haushaltsführende Ehefrau einen eigenen Ersatzanspruch als Ausprägung des Erwerbsschadens hat, wenn sie in ihrer Haushaltsführung verletzungsbedingt eingeschränkt ist, § 843 Abs. 1 BGB. Die Höhe des zu ersetzenden Schadens ergibt sich im Einzelfall aus dem Vergleich zwischen der Arbeitsleistung, die ohne den Unfall erbracht worden wäre und der verbleibenden im Haushalt konkret umsetzbaren Arbeitskraft. Hat der andere Ehegatte oder haben andere Familienmitglieder im Haushalt - wie im vorliegenden Fall - nicht mitgearbeitet, kann der Verletzte, haushaltsführende Ehegatte nicht auf die Möglichkeit verwiesen werden, daß andere Familienmitglieder die bisher von ihm verrichteten Arbeiten übernehmen. Die Leistungen der Ehefrau in dem Haushalt - und zwar nach ihre im Einzelfall vorliegenden konkreten Ausprägung - sind also jeder anderen Erwerbstätigkeit gleichwertig und schadensrechtlich gleich zu beurteilen. Nur soweit die verletzte Ehefrau eigene Bedürfnisse befriedigt, ist der ersatzpflichtige Aufwand unter dem schadensrechtlich davon zu unterscheidenden Aspekt der vermehrten Bedürfnisse zu behandeln.

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Als Erwerbsschaden der haushaltsführenden Ehefrau sind die konkreten Aufwendungen für die Pflege und für etwaige Haushaltshilfen zu ersetzen, die im Einzelfall in Anspruch genommen werden oder der Wert der auf andere Weise kompensierten ausgefallenen Arbeit. Entscheidend kommt es nach allem darauf an, welche Arbeiten - auch unter erhöhten oder erheblichen Anstrengungen der verletzte Ehegatte zuvor erbracht hat. Deshalb können auch beträchtliche Erwerbsausfallschäden bis ins hohe Alter eines Verletzten entstehen (vgl. BGH NJW 1974, 1651).

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cc)

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In vorliegendem Fall ist davon auszugehen, daß die Klägerin ohne den Unfall ihren Ehemann in der Zeit zwischen dem 01.08. und dem 31.10.1995 - also während dessen Heimunterbringung - weiter betreut und gepflegt hätte. Dies entsprach nämlich ihrer bislang tatsächlich erbrachten Leistung im Haushalt, zu der eben auch die Betreuungsleistung für ihren schwerkranken Mann gehörte. Die Behauptung der Beklagten, der Ehemann der Klägerin sei auch unfallunabhängig in ein Pflegeheim eingewiesen worden, erfolgt offensichtlich ins Blaue hinein; dafür bestehen nämlich keinerlei Anhaltspunkte; solche werden auch von den Beklagten - bezogen auf den hier in Rede stehenden konkreten Zeitraum vom 01.08. bis zum 31.10.1995 - nicht vorgetragen. Aufgrund der ärztlichen Bescheinigung des Dr. med. S vom 14.11.1994 steht vielmehr fest, daß der Ehemann schon lange vor dem Unfall schwer pflegebedürftig war. Daß die Klägerin die Aufgabe der Pflege bisher bewältigt hat zeigt sich schon daran, daß sie am Unfalltag mit ihrem Mann noch Besorgungen erledigte und spazieren ging. Möglicherweise wäre die Klägerin bei der fortschreitenden Krankheit ihres Mannes dann nicht mehr in der Lage gewesen, dies schließt den Anspruch für den hier konkreten in Rede stehenden Zeitraum jedoch nicht aus.

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Damit steht fest, daß die Gesamtkosten in Höhe von 20.229,64 DM nicht entstanden wären, wenn es am 13.07.1995 nicht zu dem Unfall gekommen wäre. In Höhe dieser Aufwendungen hat die Klägerin - vermindert um die sie treffende Eigenverantwortungsquote nach § 254 BGB - einen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen für die Heimunterbringung nach § 843 Abs. 1 BGB.

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Da die Beklagten jedenfalls der höhere Haftungsanteil trifft - der Senat neigt insoweit zu der Auffassung, daß das Verschulden der Beklagten zu 1) doppelt so schwer wiegt wie das Verschulden der Klägerin - ist der vom Landgericht zuerkannte Betrag jedenfalls gerechtfertigt. Selbst wenn man von einem hälftigen Mitverantwortungsanteil ausginge, stünde ihr bei den insgesamt aufgewandten 17.611,17 DM ein höherer als in erster Instanz zuerkannter Betrag zu.

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Soweit die Beklagten mit der Berufung geltend machen, daß die Klägerin Anspruch auf Zahlung eines Pflegegeldes gegen öffentliche Versorgungsträger gehabt hätte, steht dieser der Verpflichtung der Beklagten nicht entgegen. Denn solche Sozial-

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leistungen haben nicht die Funktion den Schädiger zu entlasten.

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5.

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Nach allem mußte die Berufung der Beklagten ohne Erfolg bleiben und mit den Nebenfolgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO zurückgewiesen werden.