Berufung: Motorradunfall auf Wirtschaftsweg - keine Haftung wegen geringfügiger Fahrbahnunebenheiten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger machte nach einem Sturz mit dem Motorrad Schäden geltend und rügte unzureichende Instandhaltung eines innerörtlichen 4,5 m breiten Wirtschaftswegs. Zentral war, ob die durch Baumwurzeln verursachten 2–4 cm hohen Unebenheiten eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darstellen. Der Senat hielt dies für nicht zumutbar zu beseitigen und wies die Klage ab, gestützt auf das Sachverständigengutachten und die Seltenheit solcher schwingungstechnisch bedingten Unfälle.
Ausgang: Klage des Klägers in vollem Umfang abgewiesen; keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Verkehrssicherungspflicht verlangt nicht die Beseitigung jeder Gefahrenquelle; erforderlich sind nur objektiv notwendige und nach sachlichen Maßstäben zumutbare Maßnahmen.
Bei innerörtlichen, wenig belasteten Wirtschaftswegen sind geringfügige Fahrbahnunebenheiten (z. B. durch Baumwurzeln) im Regelfall hinzunehmen; an solche Wege sind nicht die gleichen hohen Anforderungen wie an Bundesstraßen zu stellen.
Eine Haftung wegen Fahrbahnmängeln setzt voraus, dass der Zustand eine erkennbare und nicht nur unter besonders ungünstigen, äußerst seltenen Umständen eintretende Gefahr begründet; schwingungstechnisch bedingte Instabilitäten bei bestimmten Geschwindigkeiten begründen allein noch keine Pflicht zur sofortigen Beseitigung.
Das Fehlen vergleichbarer Unfallereignisse und ein überzeugendes Sachverständigengutachten können darauf hinweisen, dass sofortige Instandsetzungsmaßnahmen nicht zumutbar sind und somit keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 2 0 8/90
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das 5. Dezember 1990 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Klägers beträgt 6.007,78 DM.
Entscheidungsgründe
(gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)
Am 00.09.1989 gegen 19.30 Uhr befuhr der Kläger mit seinem Motorrad, einer (..), den (..), einen 4,5 m breiten Wirtschaftsweg, in (..) innerorts aus Richtung (..) kommend in Richtung (..). Etwa 200 m östlich der Straße “(..)” wurde sein Motorrad in einem Bereich, in dem sich durch Baumwurzeln Fahrbahnunebenheiten befunden hatten, instabil. Der Kläger stürzte, kam zu Fall und erlitt einen Unterarmbruch sowie ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule.
Der Kläger hat von der Beklagten im ersten Rechtszuge dem Grunde nach vollen Ersatz seines materiellen und immateriellen Unfallschadens verlangt. Er hat vorgetragen: Sein Motorrad sei bei einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h durch die für ihn infolge der eingetretenen Dämmerung nicht sichtbaren, im Asphaltbelag der Fahrbahn liegenden Bodenwellen von 2 bis 4 cm Höhe "aufgeschaukelt" worden und ins Schlingern geraten. Hierdurch sei es zu dem Unfall gekommen. Die Beklagte habe schuldhaft die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt, daß sie die Niveauunterschiede im Asphaltbelag nicht schon früher, sondern erst nach seinem Unfall beseitigt habe.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat bestritten, daß der (..) Unebenheiten des Asphaltbelages bis zu 4 cm Höhe aufgewiesen habe. Der Unfall sei darauf zurückzuführen, daß der Kläger mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei.
Das Landgericht hat nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen (..) durch das angefochtene Urteil der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 6.007,78 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. Januar 1990 zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt: Der Kläger könne seinen materiellen Unfallschaden zu 2/3 und ein angemessenes Schmerzensgeld unter Berücksichtigung eines Eigenhaftungsanteils von einem Drittel verlangen. Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt, daß sie den verkehrswidrigen Zustand der Fahrbahn nicht beseitigt habe. Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen (..) stehe fest, daß die kritische Fahrgeschwindigkeit, bei der ein Zweirad im Bereich der Unfallstelle aufgrund der Fahrbahnunebenheiten in einen instabilen Fahrzustand gerate, bei etwa 65 km/h liege. Nach den Feststellungen des Sachverständigen sei der Kläger nachweisbar mit dieser Geschwindigkeit gefahren. Der Kläger müsse sich allerdings ein Mitverschulden anrechnen lassen, das mit 1/3 zu bewerten sei. Er habe nämlich die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit um 15 km überschritten.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie verlangt die vollständige Abweisung der Klage und meint, daß sie ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt habe.
Die Berufung der Beklagten ist begründet.
Dem Kläger stehen gegen die Beklagte keine Schadensersatzansprüche gemäß § 139 BGB, Artikel 34 GG, §§ 9, 9 a Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen, 847 BGB zu, weil eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten nicht gegeben ist.
Der verkehrssichere Zustand einer Straße bedeutet nicht, daß die Straße schlechthin gefahrlos sein muß (vgl. BGH in VersR 1957, 371). Der Verkehrssicherungspflichtige muß zur Abwendung der aus dem Zustand der Straße sich ergebenden Gefahren nur die Maßnahmen treffen, die objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind (vgl. BGH in VersR 1957, 378). Art und Umfang der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Unterhaltung eines öffentlichen Weges richten sich nach dem Verkehr, für den er bestimmt ist (vgl. BGH in VersR 1964, 727; VersR 1965, 260). Eine völlige Gefahrlosigkeit von Fahrbahnbelägen kann nicht hergestellt und daher auch nicht verlangt warden; grundsätzlich muß jeder Verkehrsteilnehmer eine Straße in dem Zustand hinnehmen, in dem er sie vorfindet (vgl. Geigel/Schlegelmilch, Der Haftpflichtprozeß, 20. Aufl., Kapitel 14, Rdz. 44). Im vorliegenden Fall konnte von der Beklagten nicht erwartet und auch nicht verlangt werden, daß die geringfügigen Fahrbahnunebenheiten, die durch Baumwurzeln unterhalb der Asphaltdecke aufgetreten waren, beseitigt wurden. Es ist nämlich zu berücksichtigen, daß es sich bei dem (..) um einen nur 4,5 m breiten asphaltierten Wirtschaftsweg innerorts handelt, auf dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h betrug. Anderartige Wirtschaftswege können nicht dieselben hohen Anforderunge wie an Bundesstraßen oder an Bundesautobahnen gestellt werden. Gerade bei Wirtschaftswegen treten immer wieder geringfügige Fahrbahnunebenheiten auf, weil derartige Wege nicht mit einem so belastungsfähigen Unterbau wie Bundesstraßen und Bundesautobahnen hergestellt werden können. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen (..) im Senatstermin stellten im vorliegenden Falle die durch Baumwurzeln verursachten geringfügigen Unebenheiten für Personenkraftwagen und Radfahrer keine Gefahr dar. Auch für Motorradfahrer konnten diese Unebenheiten nur unter besonders ungünstigen, äußerst selten auftretenden Umständen zu einem Instabilwerden des Zweirades führen, nämlich dann, wenn bei bestimmten Geschwindigkeiten, im vorliegende·n Falle einer solchen von etwa 65 km/h, und bei einer besonderen Fahrlinie durch die Fahrbahnunebenheiten in das schwingfähige System Motorrad eine Störgröße eingebracht wurde, die genau in dem Frequenzbereich lag, bei dem das sogenannte Flattern des Lenkers auftrat. Der Sachverständige hat ausdrücklich darauf hingewiesen, daß derartige Unfälle aus schwingungstechnischen Gründen äußerst selten sind. Hierfür spricht auch der Umstand, daß nach den schriftlichen Aussagen der Polizeibeamten (..) und (..) sich jedenfalls seit dem 1. Januar 1988 im Bereich der Unfallstelle auf dem (..) kein derartiger Unfall ereignet hat. Unter diesen Umständen würde es eine Überforderung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten darstellen, wenn sie derartig kleine Fahrbahnunebenheiten sofort nach deren Auftreten beseitigen müßte. Dies kann jedenfalls bei Wirtschaftswegen, die innerorts liegen, nicht verlangt werden. Der für die Straßenbauabteilung der Beklagten zuständige leitende Beamte brauchte auch die Straßenbegeher nicht darauf hinzuweisen, daß sie auch derartig kleine Fahrbahnunebenheiten auf Wirtschaftswegen sofort melden mußten, weil die Möglichkeit eines Schadenseintritts durch diese Bodenwellen sehr unwahrscheinlich war.
Nach alledem mußte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage des Klägers in vollem Umfang abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziffer 10 ZPO.