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Oberlandesgericht Hamm·9 U 42/23·21.01.2025

StVG-Haftung bei Suizid durch Betreten der Autobahn nach Abstellen auf Standstreifen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von der Kfz-Haftpflichtversicherung Ersatz von Lkw-Schäden nach einer Kollision mit einem Fußgänger, der zuvor sein Fahrzeug auf dem Seitenstreifen abgestellt hatte. Streitpunkt war, ob der Unfall „bei dem Betrieb“ des versicherten Fahrzeugs (§ 7 Abs. 1 StVG) geschah oder durch suizidales Betreten der Fahrbahn der Zurechnungszusammenhang unterbrochen ist. Der Senat hielt die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO für offensichtlich unbegründet und sah keine Zweifel an den landgerichtlichen Feststellungen zum Suizid. Bei bewusster Selbsttötung durch Betreten der Fahrbahn diene das Fahrzeug nur als Transportmittel; die Betriebsgefahr wirke nicht mit, sodass eine Haftung aus § 7 StVG ausscheidet.

Ausgang: Berufung nach Hinweis auf beabsichtigte Zurückweisung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgenommen (Verfahren beendet).

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist erforderlich, dass sich ein Schaden bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs verwirklicht und ein zurechenbarer Zusammenhang zwischen Betriebsvorgang und Schadenseintritt besteht.

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Der Zurechnungszusammenhang zum Betrieb eines Kraftfahrzeugs kann unterbrochen sein, wenn der Fahrzeugführer nach dem Abstellen des Fahrzeugs die Fahrbahn in Selbsttötungsabsicht betritt und dadurch den Unfall herbeiführt.

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Dient das Kraftfahrzeug lediglich als Transportmittel zur Unfallstelle und wirkt seine Betriebsgefahr an der Schadensentstehung nicht mit, ist der Unfall dem Betrieb des Fahrzeugs nicht zuzurechnen.

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Das Berufungsgericht ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen gebunden, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit dargetan sind.

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Ein Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO kommt in Betracht, wenn die Berufung offensichtlich unbegründet ist und weder grundsätzliche Bedeutung noch Fortbildungs- oder Sicherungsbedarf besteht.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 17 Abs. 3 StVG§ 7 StVG§ 7 Abs. 1 StVG§ 1 PflVG§ 103 WG

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, I-7 0 512/22

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.01.2023 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg ist nach dem einstimmigen Votum des Senats offensichtlich aussichtslos. Es ist daher beabsichtigt, diese durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Rubrum

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Nach diesem Hinweis ist die Berufung zurückgenommen worden.

Gründe

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I.

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Die Klägerin nimmt die Beklagte als Pkw-Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges des Herrn U. E. in Anspruch. Der Zeuge D. fuhr mit dem im Eigentum der Klägerin stehenden Sattelzug am 00.10.2021 gegen 7:23 Uhr auf der rechten Fahrspur der A N01, als er das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug·mit eingeschaltetem Motor und eingeschalteter Warnblinkanlage auf dem rechte Seitenstreifen der Autobahn mit der·Front in Fahrtrichtung stehend sah. Bei Annäherung des·Sattelzuges stieg dessen Fahrer, besagter Herr U. E., aus seinem Fahrzeug aus und lief über die rechte Fahrbahn bis zur Mitte hin. Der Zeuge D. versuchte noch·zu bremsen und nach links auszuweichen, konnte jedoch einen Zusammenstoß mit Herrn U. E. nicht mehr verhindern, der die Kollision nicht überlebte.

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Mit der Klage hat die Klägerin einen Schaden in Höhe von 19.865,40 Euro geltend gemacht, der unfallbedingt an ihrem Fahrzeug entstanden ist, sowie Abschleppkosten in Höhe von 1.000,00 Euro. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte als Kfz-Haftpflichtversicherung für das Verhalten des Fahrers des bei ihr versicherten Fahrzeuges, welches als fahrlässig anzusehen sei. Für ihren Fahrer D. sei der Unfall hingegen ein unabwendbares Ereignis i. S. d. § 17 Abs. 3 StVG gewesen.

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Die Beklagte hat eingewandt, dass·  Herr U. E. die Fahrbahn in suizidal.er Absicht betreten habe und sie daher nicht aus § 7 StVG für die Folgen des Unfalls hafte.

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Das Landgericht hat die Zeugen D., B., J. und V. vernommen und sodann die Klage mit der Begründung abgewiesen, e·s sei aufgrund der Aussage des Zeugen D. davon überzeugt, dass Herr U. E. die Fahrbahn betreten habe, um sich umzubringen. Der Zeuge D. habe, von dem Geschehen ersichtlich noch immer beeindruckt, beschrieben, wie der Verstorbene auf seinen Fahrstreifen getreten sei, ohne·den Verkehr näher zu beachten. Er habe beschrieben, wie er selbst zu bremsen und auszuweichen versucht habe, aber der Verstorbene weiter in seiner Ausweichrichtung gegangen und fast an der Grenze der beiden Fahrstreifen erfasst worden sei. Er habe ausgeschlossen, dass der Verstorbene auf der Fahrbahn etwas habe aufheben wollen oder können. Er habe beschrieben, dass der Verstorbene den Zusammenstoß bis zuletzt ohne Ausweich- oder Abwehrreaktion hingenommen habe.

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Ein Motiv für das Handeln des Verstorbenen liege darin, dass der Verstorbene wegen sexueller Kontakte zu einer anderen Frau hohe Schulden bei Freunden und Banken habe aufnehmen müssen, die neben dem durch die Familie aufgenommenen Baukredit die Mittel der Familie erschöpft hätten. Er sei durch die Angeklagte eines vor dem Amtsgericht Unna stattfindenden Verfahrens mit sexuellen Darstellungen und mit der Veröffentlichung der Beziehung vor der Familie des Verstorbenen erpresst worden. Mit diesem Motiv ergebe sich für das Gericht von dem Zusammenstoß das klare Bild eines willentlichen Suizids des Verstorbenen. Die Ehefrau des Verstorbenen habe auch ausgesagt, dass der Verstorbene gezahlt habe, bis kein Geld mehr vorhanden gewesen sei, er habe sogar private Darlehen im Verwandtenkreis aufgenommen, um die Forderungen zu erfüllen. Vor allem verkenne eine rein wirtschaftliche Betrachtung die emotionale Komponente der Offenlegung seiner sexuellen Vorlieben. Selbst wenn die bis zu diesem Zeitpunkt offenen Schulden noch hätten beglichen werden können, habe dem Verstorbenen gedroht, dass die Angeklagte ihn offenbart hätte, wenn er sich nicht noch weiter verschulde. Ein Ende der Verschuldungsspirale sei für ihn nicht absehbar gewesen. Nicht nur der Umstand der sexuellen Kontakte, sondern auch deren genaue Art und Weise hätten für den Verstorbenen gedroht, auf Unverständnis und Ablehnung seines sozialen Umfelds zu stoßen.

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Damit sei weder eine Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG noch aus § 1 PflVG gegeben, weil für den zu entscheidenden Fall des Abstellens eines Fahrzeugs auf dem Seitenstreifen und der bewussten Selbsttötung des Fahrzeugführers durch das Betreten der Fahrbahn ein dem Fahrzeuggebrauch zuzurechnender Zusammenhang nicht angenommen werden könne. Ebenso wenig sei ein solches Verhalten dem Betrieb des Fahrzeuges i. S. d. § 7 StVG zuzurechnen. Einem Teil der Ansprüche stehe auch § 103 WG entgegen, weil der Verstorbene den Schaden am LKW der Klägerin vorsätzlich herbeigeführt habe, da ihm als erwachsenem Menschen, der aufgrund seiner Tätigkeit im Transportgewerbe zudem Kenntnisse und Erfahrungen im Umgang mit Kraftfahrzeugen gehabt habe, bewusst gewesen sei, dass an dem Fahrzeug der Klägerin ein Schaden entstehen werde. Unklar sei allerdings, ob der Verstorbene auch Halter seines Fahrzeugs gewesen sei.

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Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre Ausgangsanträge weiterverfolgt. Zur Begründung führt sie aus, der Begriff des Betriebes eines Fahrzeuges gem. § 7 Abs. 1 StVG sei weit auszulegen. Hiervon sei ausdrücklich auch das Anhalten auf dem Seitenstreifen der Autobahn und das Ein- und Aussteigen umfasst. Dieser Umstand werde durch das Landgericht zutreffend ausgeführt. Der Verstorbene habe jedoch nicht in suizidaler Absicht gehandelt. Sein Fahrzeug sei auf dem Seitenstreifen angehalten worden. Der Motor habe gelaufen, die Warnblinkanlage sei eingeschaltet gewesen. Die Aussagen der Zeugen ließen aus Sicht der Klägerin nicht den Schluss zu, dass sich der Unfall nicht bei Betrieb des Fahrzeuges ereignet habe. Der Zeuge D. habe ausgeführt dass der Verstorbene, als das Fahrzeug auf dem Standstreifen gestanden habe, die Tür des Fahrzeuges geöffnet habe und auf die Fahrbahn gegangen sei. Der Verstorbene sei mit normaler Gehgeschwindigkeit auf die Fahrbahn gegangen und nicht gerannt. Als der Zeuge ausgestiegen sei, habe sich der Zeuge D. mit der Fahrzeugkombination der Klägerin knapp 50 m entfernt befunden. Der Zeuge D. habe auch nicht mehr gehupt oder die Lichthup.e betätigt.·Sofern das Landgericht ausführe, dass der Zeuge D. ausgeschlossen habe, dass der Verstorbene auf der Fahrbahn etwas habe aufheben wollen, so verkenne das Gericht, dass der Zeuge D. ausgeführt habe, dass er nichts wahrgenommen habe, was man hätte aufheben können. Nach Auffassung der Klägerin sei es jedoch dem Zeugen D. nur schwer möglich gewesen, zu erkennen, ob.z.B. Kleinteile auf der Fahrbahn gelegen hätten, welche der Verstorbene habe aufheben wollen. Zudem sei zu berücksichtigen·, dass sich der gesamte Vorgang in Bruchteilen von Sekunden ereignet habe. Der Zeuge D. habe aus Sicht der Klägerin nicht aus einer Entfernung von knapp 50 m erkennen können, ob Kleinteile auf der Fahrbahn gelegen hätten. Zudem habe sich der Zeuge D. nachvollziehbarerweise auf das Verkehrsgeschehen konzentriert und nicht darauf, ob Kleinteile auf der Fahrbahn gelegen hätten. Auch sei der Verstorbene nicht auf die Fahrbahn gerannt, wie es für einen Suizid typisch gewesen·wäre. Der Umstand, dass der Verstorbene nicht nach links und rechts geschaut habe, lasse aus Sicht der Klägerin keinen Rückschluss darauf zu, dass es sich hier um einen Suizid handele. Vielmehr lasse sich dieses Verhalten dadurch erklären, dass der Verstorbene bedauerlicherweise nicht aufgepasst habe, als er ausgestiegen sei. Dafür spreche auch, dass der Zeuge D. weder gehupt noch die Lichthupe betätigt habe. Auch der Umstand, dass sich der Verstorbene verschuldet habe, lasse keinen Rückschluss auf ein suizidales Verhalten zu. Die Gesamtverbindlichkeiten hätten sich nach Aussage der Zeugin E. auf etwa 312.000,00 Euro belaufen. Vor dem Hintergrund der Einkommenssituation der Zeugin E. und des Verstorbenen und dem Wert des Einfamilienhauses sei aus Sicht der lägerin eine Überschuldung nicht gegeben. Selbst wenn eine Selbsttötungsabsicht des Verstorbenen unterstellt werde, sei ein Fremdschädigungsvorsatz aus Sicht der Klägerin nicht nachgewiesen. Der Verstorbene sei auch nicht Halter des Fahrzeüges gewesen, so dass die Klägerin Ansprüche gegen den Halter des Fahrzeuges und somit auch. gegen die Bekfagte habe.

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II.

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Die Berufung der Klägerin ist nach dem einstimmigen Votum des Senats offensichtlich unbegründet. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats durch Urteil, insbesondere nicht aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch aus sonstigen Gründen nicht geboten erscheint, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 - 4 ZPO.

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Der Senat sieht sich an die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, da keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen und auch nicht von der Berufung dargelegt werden, welche Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Die Berufung greift allein die Beweiswürdigung an. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Das Landgericht hat seine Überzeugung von einem suizidalen Handeln des verstorbenen Herrn U. E. ausführlich begründet und sich mit den Gesamtumständen sowie den Aussagen der Zeugen, insbesondere des Zeugen D. dezidiert auseinandergesetzt. Auch für den Senat ist das Verhalten des Verstorbenen, der aus seinem Fahrzeug ausgestiegen und, ohne auf den Verkehr zu achten, über die Fahrbahn gegangen ist und der sich letztlich ohne die geringste Reaktion geschweige denn Abwehrreaktion hat anfahren lassen, nicht anders zu erklären, als dass er seinen Tod herbeiführen wollte. Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass der Verstorbene nicht einmal kurz vor der Kollision auf den LKW der Klägerin reagiert hat. Wer etwas auf der Fahrbahn einer Autobahn sucht, verhält sich anders.

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Der Zeuge D. hat dies alles überzeugend, und, wie das Landgericht bemerkt hat, auch mit den entsprechenden Emotionen geschildert. Warum er die kurze Szene im Scheinwerferlicht seines LKW nicht klar und deutlich gesehen haben können soll, erschließt sich dem Senat nicht.

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Auch die Motivation, nämlich eine fortdauernde Erpressung, die zu einer stets ansteigenden Verschuldung hätte führen können, sowie Angst vor dem Bekanntwerden seiner sexuellen Vorlieben, sind für den Senat absolut nachvollziehbar und ergeben insgesamt ein stimmiges Bild.

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Daran ändert auch nichts, dass der Verstorbene offenbar einen weiteren Unfall mit dem von ihm abgestellten Fahrzeug verhindern wollte, indem er dies bei laufendem Motor und entsprechender Beleuchtung und Warnblinkanlage stehen ließ. Es ist vielmehr nachvollziehbar, dass der Verstorbene nicht weitere Menschen - außer dem Zeugen D. - durch seinen Tod gefährden wollte.

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Hat aber der Verstorbene den Unfall durch einen Entschluss zum Selbstmord herbeigeführt, so ist die Wertung des Landgerichts nicht zu beanstanden, dass hier der Zusammenhang mit dem Betrieb bzw. dem Gebrauch des zuvor benutzten

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Fahrzeuges unterbrochen wurde. Das Fahrzeug hat hier lediglich als Transportmittel für den Verstorbenen zur Unfallstelle gedient und befand sich so gesehen nur zufällig am Ort des Geschehens. Die Betriebsgefahr des Fahrzeuges hat in keiner Weise an der Entstehung des Unfalls mitgewirkt, weil, wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, hier eben nicht das typische, der Betriebsgefahr zuzurechnende, ggf. unvorsichtige Aussteigen des Fahrers unfallkausal geworden ist, sondern allein das absichtliche, mit dem Fahrzeug nicht mehr .in Verbindung stehende Betreten der Fahrbahn zum Zwecke der Selbsttötung. Dieses Risiko gehört offensichtlich nicht mehr zu den Gefahren, die typischerweise von einem Fahrzeug ausgehen und um deren Willen die weite Haftung des § 7 StVG eingreifen soll. Dies sieht offenbar auch die Berufung nicht anders.

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Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.