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Oberlandesgericht Hamm·9 U 4/18·16.04.2018

Berufung zurückgewiesen: Kläger trägt vollen Beweis für behaupteten Unfall (§ 286 ZPO)

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem behaupteten Verkehrsunfall; das Landgericht wies die Klage ab, das OLG beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Zentral war, ob der Kläger den Unfallhergang nach Ort und Zeit mit dem vollen Beweismaß des § 286 ZPO bewiesen hat. Das Gericht verneint dies, da nur der vorgetragene Lebenssachverhalt Gegenstand ist und alternative, nicht dargelegte Szenarien nicht genügen. Ein Gutachten, das lediglich grundsätzliche Kompatibilität feststellt, beseitigt erhebliche Zweifel nicht.

Ausgang: Berufung wegen fehlender Aussicht auf Erfolg nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen; Kläger hat den behaupteten Unfall nicht mit dem vollen Beweismaß des § 286 ZPO dargetan.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Geschädigte muss mit dem vollen Beweismaß des § 286 ZPO beweisen, dass sich das behauptete Unfallgeschehen in der konkret nach Ort und Zeit beschriebenen Weise tatsächlich zugetragen hat.

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Nur der vom Kläger vorgetragene Lebenssachverhalt bildet den Streitgegenstand der Klage; hypothetische oder nicht dargelegte alternative Unfallszenarien genügen nicht zur Erfüllung der Beweislast.

3

Im Anwendungsbereich des § 7 StVG obliegt dem Anspruchsteller die substantielle Darlegung und der Nachweis des Hergangs und der Kausalität des Schadens nach dem vollen Beweismaß.

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Ein Sachverständigengutachten, das lediglich eine grundsätzliche Kompatibilität der Schäden feststellt, genügt nicht, wenn es erhebliche Erklärungsdefizite aufweist, die den vollen Überzeugungsgrad des Gerichts verhindern.

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Rechtsmittel können nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben und keine grundsätzliche Bedeutung der Sache gegeben ist.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 StVG,§ 286 ZPO§ 522 Abs. 2 ZPO§ 7 StVG§ 529 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 12 O 154/16

Leitsatz

Der Geschädigte muss mit dem vollen Beweismaßstab des § 286 ZPO beweisen, dass sich der Unfall in der von ihm konkret nach Ort und Zeit beschriebenen Weise tatsächlich zugetragen hat. Dass die Fahrzeuge an anderer Stelle zu einer anderen Zeit unter nicht dargelegten Umständen kollidiert sein können, ist mit Blick darauf, dass nur der vom Kläger vorgetragene Lebenssachverhalt den Streitgegenstand der Klage bildet, nicht ausreichend.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Gründe

2

Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

3

Das Landgericht hat die Klage zum einen auf die nicht nachgewiesene Aktivlegitimation des Klägers und zum anderen auf die tatsächliche Feststellung gestützt, dass nicht erwiesen sei, dass das von dem Kläger behauptete Unfallgeschehen in der vorgetragenen Art und Weise sich am angegebenen Zeitpunkt an dem angegebenen Ort ereignet hat, wobei der hier geltend gemachte Sachschaden entstanden ist.

4

Dabei bildet nur der vom Kläger vorgetragene Lebenssachverhalt den Streitgegenstand der Klage und nur dieser wird in die Erkenntnis des Gerichts gestellt. Mithin hat der Kläger im Anwendungsbereich des § 7 StVG den von ihm behaupteten Hergang der Rechtsgutverletzung mit dem vollen Beweismaß des § 286 ZPO zu beweisen. Dieser Beweis ist erst dann erbracht, wenn das Gericht die volle Überzeugung gewonnen hat, dass sich der Unfall in der vom Kläger konkret nach Ort und Zeit beschriebenen Weise tatsächlich zugetragen hat. Nicht ausreichend ist es daher, wenn sich nach dem Ergebnis einer Beweisaufnahme zwar Zweifel an Ort und Zeit des tatsächlichen Geschehens ergeben, gleichzeitig jedoch Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass beide Fahrzeuge eventuell an anderer Stelle unter nicht dargelegten Umständen miteinander zusammengestoßen sein können (Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 7 StVG Rn. 224f).

5

Von diesen Grundsätzen ausgehend hat das Landgericht zutreffend die Klage abgewiesen.

6

Zwar hat der Sachverständige G eine Kompatibilität der Schäden unter Auswertung vorhandener Lichtbilder der beschädigten Fahrzeuge nach Plausibilitätsgrundsätzen grundsätzlich bejaht. Gleichwohl hat der Sachverständige darauf verwiesen, dass es aus technischer Sicht keine Erklärung dafür gebe, dass das vordere Kennzeichen des VW völlig unbeschädigt gewesen sei, obwohl dies bei dem heftigen Beschädigungsbild der beteiligten Fahrzeuge zwingend zu erwarten gewesen wäre. Der dem gegenüber mit der Berufung allein erhobene Einwand, Zweifel an dem Unfallhergang seien nicht gerechtfertigt, ist nicht geeignet, die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, an die sich der Senat nach § 529 ZPO nach eigener Prüfung gebunden sieht, in Zweifel zu ziehen.

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Danach bleibt es dabei, dass der Kläger nicht bewiesen hat, dass der von ihm geltend gemachte Schaden durch das behauptete Unfallereignis entstanden ist.

8

Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senates auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

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Auf den Hinweisbeschluss vom 17.04.2018 wurde die Berufung mit Beschluss vom 04.05.2018 zurückgewiesen.