Berufung abgewiesen: Sturz im Kaufhaus – Fehlen des Nachweises verkehrsgefährdender Kunststoffleisten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte Schmerzensgeld nach einem Sturz in einem Kaufhaus und machte ungeordnet herumliegende Kunststoffleisten als Ursache geltend. Landgericht und Oberlandesgericht hielten den Nachweis eines verkehrswidrigen Zustands und des Kausalzusammenhangs für nicht erbracht. Übereinstimmende Zeugenaussagen zeigten gebündelt gelagerte Leisten; ein gerichtsmedizinisches Gutachten schloss die von den Zeuginnen beschriebene Stellung der Klägerin zwar nicht aus, änderte aber die Beweiswürdigung nicht. Die Berufung wurde abgewiesen.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen Abweisung der Klage wegen fehlendem Nachweis eines verkehrsgefährdenden Zustands abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht obliegt es dem Geschädigten, den konkreten verkehrsgefährdenden Zustand und dessen Kausalität für den Schaden substantiiert nachzuweisen.
Bei widersprüchlichen Parteivorträgen kann das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung übereinstimmende, unbefangene und detailreiche Zeugenaussagen höher bewerten und den Vortrag des Klägers zurückweisen.
Ein gerichtsmedizinisches Gutachten, das die behauptete Stellung des Verletzten für möglich hält, entkräftet nicht automatisch glaubwürdige Zeugenaussagen über den Zustand des Unfallorts, sofern diese konsistent erscheinen.
Die Tatsache, dass der Beklagte als Insolvenzverwalter auftritt, entbindet den Kläger nicht von seiner Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines verkehrswidrigen Zustands.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 2 O 495/01
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. Januar 2002 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Am 10.10.2000 gegen 15.30 Uhr befand sich die Klägerin in dem Kaufhaus der früheren Beklagten in N2, über deren Vermögen inzwischen das Insolvenzverfahren eröffnet und der jetzige Beklagte als Insolvenzverwalter eingesetzt worden ist. Dabei kam sie aus Gründen, die zwischen den Parteien streitig sind, zu Fall und zog sich eine Oberschenkelfraktur zu. Die Klägerin behauptet, sie sei auf mehreren durchsichtigen Kunststoffleisten ausgerutscht, die ungeordnet und ungesichert in dem von ihr beschrittenen Gang gelegen und dort so weit hervorgeragt hätten, dass ein gefahrloses Passieren nicht mehr möglich gewesen sei. Mit ihrer Klage hat sie ein angemessenes Schmerzensgeld und die Feststellung einer Ersatzpflicht des Beklagten für sämtliche weiteren materiellen Schäden begehrt.
Der Beklagte bestreitet den von der Klägerin behaupteten Unfallhergang und stellt in Abrede, dass Kunststoffleisten ungeordnet und lose in den Gang hineinragend herumgelegen hätten.
Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeuginnen die Klage abgewiesen. Es hat ein verstreut und ungeordnetes Herumliegen von Kunststoffleisten als nicht bewiesen angesehen und daraus folgend eine Verletzung der Vekehrssicherungspflicht verneint.
Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihre bisherigen Klageanträge mit der Maßgabe weiter, es solle festgestellt werden, dass ihr in dem Insolvenzverfahren gegen die frühere Beklagte Forderungen in Höhe von 15.000, Euro (Schmerzensgeld) und von weiteren 500,- Euro (zukünftiger materieller Schaden) zustehen. Sie rügt unrichtige Anwendung der Grundsätze der Verkehrssicherungspflicht und fehlerhafte Beweiswürdigung durch das Landgericht.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Klägerin steht wegen des Unfalles weder aus dem Gesichtspunkt der Verlet-zung vorvertraglicher Schutzpflichten (culpa in contrahendo) noch aus unerlaubter Handlung gemäß §§ 847, 823 Abs. 1, 831 BGB ein Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten zu. Sie hat auch in der Berufungsinstanz nicht bewiesen, dass in dem Kaufhaus der früheren Beklagten Kunststoffleisten ungeordnet auf dem Boden zwischen Regalen herumlagen und sie aus diesem Grunde gestürzt ist.
Die Zeuginnen N, Q und H haben ihre vor dem Landgericht bekundete Darstellung der nach dem Unfall vorgefundenen Position der Klägerin an einem Verkaufsregal wie auch der Lage der Kunststoffleisten vor dem Senat wiederholt. Sie haben dabei erneut angegeben, sie hätten den Sturz nicht unmittelbar beobachtet, sondern seien durch einen Schrei der Klägerin auf den Unfall aufmerksam geworden und hätten die Klägerin an einem Regal stehend angetroffen, an dem sie sich mit beiden Händen festgehalten habe. Die Kunststoffleisten hätten nicht verstreut auf dem Boden gelegen und in den von der Klägerin betretenen Gang geragt, sondern seien gebündelt unmittelbar an einem Regal und parallel zu diesem gelagert gewesen, wie dies aus den zu den Akten gereichten Lichtbildern zu ersehen ist. Ferner hätten sich bei den Leisten Kartons befunden.
Diese Schilderungen stehen allerdings in deutlichem Gegensatz zu der Darstellung der Klägerin, nach der die Zeuginnen sie am Boden liegend vorgefunden und Kunststoffleisten ungeordnet auf dem Boden herumgelegen haben sollen. Der Senat hat jedoch weder aufgrund des Inhalts der Aussagen der Zeuginnen noch aufgrund ihres gesamten Aussageverhaltens in dem Berufungstermin Anlass, ihnen bewusst unwahre Darstellungen zum Nachteil der Klägerin zu unterstellen. Die einfach strukturierten Zeuginnen haben bei ihrer Vernehmung unbefangen gewirkt, sich ersichtlich um präzise Angaben bemüht und einen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Von wesentlicher Bedeutung für die Beweiswürdigung des Senats ist auch der Umstand, dass der gerichtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. D die von den Zeuginnen bekundete Stellung der Klägerin trotz ihres sehr schmerzhaften Oberschenkelhalsbruches für eher ungewöhnlich, jedoch in Anbetracht ihrer schlanken Figur und der Möglichkeit der hauptsächlichen Belastung des nicht verletzten Beines für nicht ausgeschlossen befunden hat. Ist den Zeuginnen aber bezüglich der von ihnen vorgefundenen Stellung der Klägerin keine unwahre Darstellung nachzuweisen, finden sich auch keine Gründe, ihre Angaben zu der Lage der Kunststoffleisten und der neben diesen stehenden Kartons in Zweifel zu ziehen. Nach alledem hat die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis ungeordnet und kaum erkennbar umherliegender Kunststoffleisten wie auch deren Ursache für ihren Sturz nicht führen können, zumal sie sich bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat bezüglich ihres Gehweges in dem Kaufhaus widersprüchlich zu ihren Angaben vor dem Landgericht geäußert hat.
Da hiernach nicht feststellbar ist, dass sich das Kaufhaus der früheren Beklagten in einem verkehrswidrigen Zustand befunden hat und die Klägerin hierdurch zu Schaden gekommen ist, ist ein Schadenersatzanspruch wegen Verletzung vorvertraglicher Schutzpflichten wie auch der deliktischen Verkehrssicherungspflicht nicht gegeben.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO. Die Voraussetzungen der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor.