Berufung nach Hinweisbeschluss gem. §522 Abs.2 ZPO zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Essen ein. Der Senat erteilte einen Hinweis nach § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO; auf die Ausführungen des Senats wurde nicht erwidert. Mangels Aussicht auf Erfolg und fehlender grundsätzlicher Bedeutung wurde die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung des Klägers wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen; Kosten auferlegt und vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Eine nach § 522 Abs. 2 ZPO erteilte Sachrüge kann durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Fehlt eine Reaktion des Berufungsführers auf einen Hinweis nach § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO, spricht dies für die Aussichtslosigkeit der Berufung, sofern der Senat die Mängel substantiiert dargelegt hat.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem unterliegenden Teil nach § 97 ZPO aufzuerlegen.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit kann ohne Sicherheitsleistung nach § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO anordnet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 11 O 216/14
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 21. Januar 2016 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 15.250,-- € festgesetzt.
Gründe
I.
Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf Ziffer I. der Gründe des Senatsbeschlusses vom 10. Juni 2016 in Verbindung mit dem Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit dem vorgenannten Beschluss hat der Senat einen Hinweis gem. § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO erteilt. Zu diesem Hinweis hat der Kläger keine Stellungnahme abgegeben.
II.
Die Berufung war gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 10.06.2016, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch aus sonstigen Gründen nicht geboten ist.
Der Kläger ist den Ausführungen des Senats in dem in Bezug genommenen Beschluss nicht entgegengetreten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.