Berufung wegen Verkehrsunfallschäden offensichtlich unbegründet – Zurückweisung nach § 522 ZPO
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung der Haftung nach einem Verkehrsunfall 2013; das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Senat hält die Berufung für offensichtlich unbegründet und beabsichtigt, sie gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Technische und medizinische Gutachten sehen nur kurzzeitige Verletzungen und weitgehend vorbestehende degenerative Schulterbefunde; ein weitergehender Schadensersatzanspruch ist nicht nachgewiesen.
Ausgang: Berufung als offensichtlich unbegründet; Zurückweisung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt, da Gutachten nur kurzzeitige, bereits entschädigte Folgen und vorbestehende degenerative Befunde belegen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und keine mündliche Verhandlung erforderlich ist.
Ein nachvollziehbar und umfassend begründetes verkehrsanalytisches Gutachten bildet eine verlässliche Grundlage für die Feststellung der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung; dagegen gerichtete Behauptungen sind substantiiert vorzutragen.
Ein medizinisches Sachverständigengutachten, das aufgrund der festgestellten Kollisionswirkung chronische und degenerative Veränderungen als vorbestehend beurteilt, schließt die Zurechnung dauerhafter Verletzungsfolgen an das Unfallereignis aus.
Zur Ermittlung der Kausalität genügt die Feststellung der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung; der exakte Unfallort ist nur dann entscheidend, wenn er die Bestimmung dieser Geschwindigkeitsänderung beeinflusst.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 11 O 216/14
Tenor
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – 4 ZPO.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt materiellen Schadensersatz, Schmerzensgeld und die Feststellung der Haftung der Beklagten dem Grunde nach für die Folgen eines am 07.09.2013 stattgefundenen Verkehrsunfalls, den der Versicherungsnehmer der Beklagten schuldhaft verursacht hat.
Der Kläger hat behauptet, er habe bei dem Unfall eine Teilläsion der Supraspinatussehne links und eine Rotatorenmanschettenruptur links erlitten. Die Schmerzen dauerten bis zum heutigen Tage an. Rehabilitationsmaßnahmen würden bis zum heutigen Tage durchgeführt. Im Hinblick auf die Verletzung des Klägers und die davon ausgehenden Dauerfolgen in Gestalt einer steifen Schulter mit begleitendem Impingement-Syndrom sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,00 Euro angemessen.
Der Kläger hat beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld anlässlich eines Unfallereignisses vom 07.09.2013, 19.45 Uhr, in A auf der J-Straße aus Richtung A kommend in Richtung X in der scharfen Linkskurve Höhe „P“ zu zahlen;
2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die ihm weiterhin anlässlich des oben genannten Unfallgeschehens noch entstehen, zu zahlen, es sei denn, diese sind auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen,
3.
den Kläger von der Zahlung des Verzugsschadens in Höhe von 1.100,51 Euro gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten freizustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, der Unfall sei nicht geeignet gewesen, die behaupteten Verletzungen herbeizuführen. Ausweislich der vorgelegten Arztberichte handele es sich um unfallunabhängige Beeinträchtigungen und Erkrankungen von chronischer und degenerativer Natur.
Das Landgericht hat Beweis über die unfallbedingte Krafteinwirkung auf den Körper des Klägers sowie die Kausalität zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfall durch Einholung eines schriftlichen verkehrsunfallanalytischen und medizinischen Sachverständigenutachtens erhoben.
Der verkehrsanalytische Teil des Gutachtens kommt zu dem Ergebnis, dass die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung 16 – 22 km/h betragen habe und in Komponenten zerlegt sich eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung in Fahrzeuglängsrichtung zwischen 15 und 20 km/h und in Fahrzeugquerrichtung zwischen 5 und 9 km/h ergebe. Das Ergebnis des orthopädischen Teils besteht darin, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Teilläsion der Supraspinatussehne links und insbesondere keine Komplettruptur im Bereich der Rotatorenmanschette links infolge des Unfalls eingetreten sei. Eine leichte Halswirbelsäulenzerrung mit kurzfristiger Beschwerdesymptomatik sei als Folge des Unfalls anzunehmen. Für die linke Schulter könne von einer Prellung mit kernspintomographisch nachweisbaren kontusionellen Veränderungen ausgegangen werden.
Das Landgericht Essen hat die Klage mit Urteil vom 21.01.2016 mit der Begründung abgewiesen, nach den überzeugend begründeten Feststellungen des technischen Teils des Gutachtens sei von einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von 16 – 22 km/h auszugehen.
Unter Berücksichtigung dieser kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung komme die Sachverständige Dr. K nach eingehender Untersuchung des Klägers und mit umfangreicher und überzeugender Begründung zu dem Ergebnis, dass die Teilläsion der Supraspinatussehne links und die Ruptur im Bereich der Rotatorenmanschette nicht auf den Unfall vom 07.09.2013 zurückzuführen seien. Die für das Impingementsyndrom ursächlichen körperlichen Veränderungen seien vorbestehend und nicht posttraumisch entstanden. Die Beeinträchtigung der Halswirbelsäule und der linken Schulter hätten bereits vor dem 07.09.2013 bestanden, was sich aus den von der Gutachterin ausgewerteten Behandlungsunterlagen ergebe. Die nach dem Gutachten unfallbedingt kurzfristig beeinträchtigende HWS-Zerrung und die Schulterprellung seien nach Auffassung des Gerichts mit dem von der Beklagten bereits gezahlten Schmerzensgeld von 1.000,00 Euro angemessen und hinreichend ausgeglichen. Den Beweis von Dauerschäden habe der Kläger nach dem Ergebnis der medizinischen Begutachtung nicht erbracht. Deshalb sei auch das Feststellungsbegehren unbegründet.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er geltend macht, der Sachverständige sei von einem unzutreffenden Kollisionsort ausgegangen. Er habe fälschlicherweise den Kollisionsort in die Kurve der J-Straße verlegt, tatsächlich sei jedoch nur das Klägerfahrzeug durch die Kollision dort hingeschoben worden. Die Kollision habe sich 10 – 15 m vorher ereignet, somit sei ein frontaler Kollisionskurs beider Fahrzeuge zustande gekommen. Dies habe Auswirkungen auf die Geschwindigkeitsunterschiede, was wiederum zu einer Fehlbeurteilung der Verletzungen des Klägers durch das medizinische Sachverständigengutachten geführt habe.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Hinweis darauf, dass das Gutachten des Sachverständigen Dr. C keineswegs von falschen Voraussetzungen ausginge.
II.
Die Berufung des Klägers ist nach dem einstimmigen Votum im Senat offensichtlich unbegründet.
Soweit der Kläger ausführt, das verkehrsanalytische Sachverständigengutachten habe versehentlich die Endstellung des Klägerfahrzeugs mit der Kollisionsposition verwechselt, findet dies im Gutachten keine Stütze. Der Sachverständige führt auf Bl. 6 seines Gutachtens (Bl. 103 GA) aus, dass er die dokumentierten Endstellungen der Fahrzeuge in eine prinzipielle Zeichnung der Unfallörtlichkeit einbinde. Aus der in Bezug genommenen Anlage A 9 ergibt sich eindeutig, dass die Kollisionsstellung nicht der Endstellung der Fahrzeuge gleichgesetzt worden ist, was im Übrigen auch angesichts der gerichtsbekannten Fachkompetenz des Sachverständigen kaum nachvollziehbar wäre. Danach ist die Endstellung beider Fahrzeuge hellblau und hellrot eingezeichnet, und zwar im Bereich der Straße „P“, während die Kollisionsstellung der Fahrzeuge in dunkelrot und dunkelblau auf der J-Straße eingezeichnet ist.
Soweit der Kläger behauptet, der Unfall habe sich nicht in der Kurve zugetragen, ist er auf seine eigene Klageschrift zu verweisen. Im Klageantrag zu 1) heißt es ausdrücklich, der Unfall habe in der scharfen Linkskurve Höhe „P“ stattgefunden.
Letztlich kommt es auf den genauen Unfallort nach Auffassung des Senats auch nicht an. Der Sachverständige hat aufgrund der an beiden Fahrzeugen eingetretenen und durch Fotos dokumentierten Schäden die grundsätzliche Kollisionsstellung ermittelt. Aus dieser, nicht aber aus der exakten Position im Straßenverlauf ergibt sich die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung mit den daraus folgenden Krafteinwirkungen auf den Körper des Klägers. Eine Frontalkollision wäre auch mit der Unfallursache nicht in Einklang zu bringen, die unstreitig darin besteht, dass das Fahrzeug des Versicherungsnehmers der Beklagten aus der Kurve getragen wurde und gegen das dem Kurvenverlauf folgende Fahrzeug des Klägers stieß. Eine Frontalkollision beider Fahrzeuge wäre jedoch nur denkbar, wenn beide Fahrzeuge dem Kurvenverlauf auf derselben Straßenseite gefolgt wären. Dies wird auch vom Kläger nicht behauptet.
Damit steht fest, dass die Feststellungen der orthopädischen Sachverständigen Dr. K auf zutreffender Grundlage beruhen. Angriffe gegen dieses Gutachten führt die Berufung nicht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Gutachten chronische und degenerative Veränderungsprozesse im Bereich der Schulter des Klägers ergeben. Diese sind unabhängig von der Frage einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung unzweifelhaft nicht dem Unfallereignis zuzuordnen.
Unter Berücksichtigung der tatsächlich auf den Unfall zurückzuführenden und folgenlos ausgeheilten Beschwerden hält auch der Senat das bereits gezahlte Schmerzensgeld von 1.000,00 Euro für angemessen und ausreichend, um den Kläger für die erlittenen Beschwerden und Folgen zu entschädigen.
Anhaltspunkte für Dauerfolgen ergeben sich aus dem Gutachten nicht, diese sind vielmehr widerlegt. Somit ist auch der Feststellungsantrag sowie der Antrag auf Freistellung von der Nebenforderung unbegründet.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.