Verkehrsunfall: Kein MwSt.-Ersatz bei Vorsteuerabzug; Mietwagen nur bei Bedarf
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach einem Verkehrsunfall weiteren Schadensersatz (u.a. Mehrwertsteuer, höhere Mietwagenkosten und Schmerzensgeld). Das OLG Hamm gab der Berufung nur in einem geringen Mehrbetrag statt und wies sie im Übrigen zurück. Umsatzsteuer auf Reparatur-, Gutachter- und Abschleppkosten ist bei Vorsteuerabzugsberechtigung und Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen nicht ersatzfähig; der Geschädigte muss den Vorsteuerabzug im Rahmen von § 254 BGB nutzen. Weitere Mietwagen- und Nutzungsausfallansprüche scheiterten mangels Darlegung längerer Erforderlichkeit; Schmerzensgeldansprüche waren nicht bzw. bereits abgegolten.
Ausgang: Berufung nur in geringem Umfang (Mehrbetrag 100 DM) erfolgreich, im Übrigen zurückgewiesen; Restzahlung 462,50 DM zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Ist der Geschädigte hinsichtlich unfallbedingter Aufwendungen zum Vorsteuerabzug berechtigt und gehört die beschädigte Sache zum Betriebsvermögen, ist die auf Schadenbeseitigungskosten entfallende Umsatzsteuer regelmäßig kein ersatzfähiger Schaden.
Die Obliegenheit zur Schadensminderung (§ 254 BGB) kann den Geschädigten verpflichten, zumutbare steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten (insbesondere die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs) auszuschöpfen und keine Maßnahmen zum Nachteil des Schädigers zu ergreifen.
Die Erstattung von Mietwagenkosten setzt eine hinreichende Darlegung voraus, dass der Geschädigte über den bereits regulierten Zeitraum hinaus auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen war bzw. ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug nicht in zumutbarer Zeit beschafft werden konnte.
Für gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge kommt eine Nutzungsausfallentschädigung grundsätzlich nur bei konkret nachgewiesenen Vermögenseinbußen in Betracht; zudem kann eine zumutbare Ausweichmöglichkeit auf andere Fahrzeuge den Anspruch ausschließen.
Eine Auslagenpauschale kann ohne nähere Spezifizierung als typischer Unfallschaden beansprucht werden; Kosten einer nicht übertragbaren Autobahnvignette können ersatzfähig sein, wenn sie unfallbedingt erneut anfallen.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 6 O 188/96
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 9. Dezember 1999 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagten verurteilt werden, als Gesamtschuldner an den Kläger 462,50 DM nebst 4 % Zinsen aus 200,00 DM seit dem 3. Oktober 1995 und aus 262,50 DM seit dem 30. März 1998 zu zahlen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer beider Parteien übersteigt nicht 60.000,00 DM.
Entscheidungsgründe
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird
gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)
Die Berufung des Klägers hat lediglich in Höhe eines Mehrbetrages von 100,00 DM Erfolg und ist ganz überwiegend unbegründet.
I.
Der Kläger hat aufgrund des Verkehrsunfalls vom 03. Oktober 1995 aus eigenem und aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7, 18 StVG, 847, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 3 PflVersG gegen die Beklagten Schadener satzansprüche in Höhe von insgesamt 69.166,38 DM erlangt. Nach vorprozessualen Zahlungen des Beklagten zu 2) von 55.513,88 DM an den Kläger und 12.190,00 DM an die Mietwagen-Firma F steht ihm daher noch ein restlicher Anspruch in Höhe von 462,50 DM zu.
1.
Die alleinige Haftung der Beklagten für den Unfall der Parteien ist dem Grunde nach unstreitig.
2.
Durch den Unfall ist dem Kläger ein ersatzfähiger materieller Schaden in Höhe von 68.166,38 DM entstanden. Dieser setzt sich aus folgenden Einzelposten zusammen:
- Reparaturkosten 48.651,68 DM (ohne MWSt.)
- Merkantiler Minderwert 4.000,00 DM
- Gutachterkosten 1.862,20 DM (ohne MWSt.)
- Mietwagenkosten 12.190,00 DM
- „Zeitausfall“ pauschal 1.000,00 DM
- Abschleppkosten 262,50 DM (ohne MWSt.)
- Rückfahrtkosten 100,00 DM
- Autobahnvignette 60,00 DM
- Auslagenpauschale 40,00 DM
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68.166,38 DM
a)
Über die unstreitigen und die vom Landgericht anerkannten Schadenspositionen von 68.066,38 DM hinaus sind auch die von dem Kläger geforderten Kosten einer Autobahn-Vignette in Höhe von 60,00 DM sowie eine Auslagenpauschale in Höhe von 40,00 DM ersatzfähig.
Der Kläger konnte die auf dem Unfallfahrzeug angebrachte Vig-
nette für sein Ersatzfahrzeug nicht verwenden, da eine auf der Scheibe aufgeklebte Vignette sich nicht ohne Zerstörung des Aufklebers ablösen läßt; dies ist gerichtsbekannt und zudem im
Senatstermin auch von dem Sachverständigen Dipl.‑Ing. I3 be-stätigt worden.
Nach gefestigter Rechtsprechung kann der durch einen Unfall Geschädigte von dem Schädiger auch ohne nähere Spezifizierung eine Auslagenpauschale fordern, wobei in der gerichtlichen Praxis ein Betrag von 40,00 DM anerkannt ist (vgl. OLG Hamm VersR 1997, 640; Palandt/Heinrichs, BGB 59. Aufl. 2000, § 249 Rn. 25).
b)
Weitergehende Ansprüche auf materiellen Schadensausgleich stehen dem Kläger jedoch nicht zu.
aa)
Der durch den Unfall bewirkte merkantile Minderwert des beschädigten Kläger-PKW übersteigt den von dem Beklagten zu 2) bereits ersetzten Betrag von 4.000,00 DM nicht. Der vom Senat hinzugezogene Sachverständige Dipl.‑Ing. I3 hat diesen Schadenbetrag bei Berücksichtigung aller Umstände des Falles und unter Anwendung einer anerkannten Beurteilungsmethode ermittelt. Der Senat sieht keinen Anlaß, diese Bewertung des ihm als besonders sachkundig und erfahren bekannten Sachverständigen in Zweifel zu ziehen.
bb)
Der Kläger kann auch keinen Ersatz der Mehrwertsteuer auf die Reparaturkosten (7.297,75 DM), die Gutachterkosten (DM 279,33) und die Abschleppkosten (DM 39,88) fordern. Er war hinsichtlich dieser Aufwendungen zum Vorsteuerabzug berechtigt, da sein un fallbeschädigter PKW zur Unfallzeit dem Betriebsvermögen seiner Anwalts- und Steuerpraxis zuzuordnen war. Es oblag ihm im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht, diesen Umstand gegenüber den Finanzbehörden geltend zu machen.
Grundsätzlich gehört auch die Umsatzsteuer zu den ersatzfähigen Schäden. Ist der Geschädigte aber gemäß § 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt und gehört die beschädigte Sache zu seinem Betriebsvermögen, kann er die Umsatzsteuer nicht als ersatzfähigen Schadenposten beanspruchen, da er sie im Ergebnis wirtschaftlich nicht zu tragen hat (vgl. Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl. 1999, Anh. I Rn. 7).
Eine andere Beurteilung folgt auch nicht daraus, daß der UnfallPKW des Klägers wegen des Schadensumfanges aus dem klägerischen Betriebsvermögen ausgeschieden ist. Dieses Ausscheiden ist nämlich nicht zwangsläufig („automatisch“), sondern durch eine eigenverantwortliche Herausnahmehandlung des Klägers erfolgt.
Dieser hat im Senatstermin selbst erklärt er habe seiner in der Kanzlei für die Buchführung zuständigen Mitarbeiterin - Frau G2 – die Anweisung erteilt, das Fahrzeug aus dem Betriebsvermögen herauszunehmen. Ferner hat die Zeugin T, die bei dem Finanzamt I für die betriebliche Gewinnfeststellung des klägerischen Betriebes zuständig ist, bekundet, der Pkw sei aufgrund einer Zuordnungsentscheidung des Klägers seinem Betriebsvermögen entnommen worden. Der Steuerpflichtige sei hierzu berechtigt, müsse jedoch gegenüber dem Finanzamt eine entsprechende Erklärung abgeben. Allein die Umstände des Unfalls und des Schadens hätten noch kein Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen zur Folge. Auch bei einem Totalschaden eines Pkw bliebe noch sein Schrottwert übrig. Daher hätte auch der Kläger weiterhin einen Vorsteuerabzug bezüglich der Schadenbeseitigungskosten geltend machen können. Hiergegen wären von dem Finanzamt keine Einwände erhoben worden, und zwar auch nicht bei Kenntnis des eingetretenen Totalschadens. Der Senat sieht keinen Anlaß, diese einleuchtenden Angaben der steuerrechtlich besonders sachkundigen Zeugin in Zweifel zu ziehen.
Von der hiernach bestehenden Möglichkeit des Vorsteuerabzuges hätte der Kläger auch Gebrauch machen müssen. Hierzu war er aufgrund seiner nach § 254 BGB bestehenden Obliegenheit zur Schadensminderung im eigenen Interesse verpflichtet. Daher hätte er eine Abrechnung auf der Basis der Zugehörigkeit des Pkw zu seinem Betriebsvermögen vornehmen müssen. Denn er war nach § 254 BGB im Rahmen des ihm Zumutbaren gehalten, bei der Schadensabwicklung keine Maßnahmen zum Nachteil des Schädigers vorzunehmen. Die Geltendmachung der Vorsteuerabzugsberechtigung war zumutbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der auch der erkennende Senat folgt, kann ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer die auf Schadenbeseitigungsmaßnahmen entfallende Mehrwertsteuer von dem Schädiger nicht ersetzt verlangen (vgl. BGH NJW 1972, 1260). Er muß sich vielmehr den Vorteil anrechnen lassen, der sich aus der Möglichkeit des Vorsteuerabzuges nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG ergibt (vgl. BGH NJW 1972, 1460, 1461). Besondere Umstände, die möglicherweise konkrete Ansatzpunkte für eine abweichende Beurteilung hätten bieten können, sind von dem Kläger nicht vorgetragen worden und auch ansonsten nicht ersichtlich.
cc )
Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Erstattung weiterer, d.h. über die Dauer des bereits regulierten Miet-Zeitraumes von 56 Tagen hinausgehender, Mietwagenkosten zu.
Er hat nicht hinreichend dargelegt, daß er über einen längeren Zeitraum auf einen Mietwagen angewiesen gewesen war. Der von ihm beauftragte Schadensgutachter Dipl.‑Ing. G hat in seinem Gutachten vom 17.11.1995 die Reparaturdauer mit ca. 5 ‑ 6 Wochen prognostiziert. Tatsächlich hat die Reparatur des Fahrzeuges vom 15.11.1995 bis zum 22.12.1995 gedauert. Dieser Zeitraum der Nutzungsentbehrung ist somit geringer als die von dem Beklagten bereits regulierte Mietzeit.
Der Senat hat auch keine Feststellungen treffen können, daß zu einer erfolgreichen Suche nach einem gleichwertigen Ersatzfahrzeug ein längerer Zeitraum als 56 Tage erforderlich gewesen war. Etwas anderes folgt nicht daraus, daß das Unfallfahrzeug mit einem besonderen Allrad-Antriebssystem - dem sog. 4‑matic‑Antrieb - ausgestattet war und für derartige Fahrzeuge nur ein sehr begrenzter Markt bestand. Wenn der Kläger auf einem Allradantrieb bestand, war es für ihn zumutbar, auch andere Marken der oberen Preiskategorie mit Allrad-Antrieb in seine Suche einzubeziehen. Der Sachverständige Dipl.‑Ing. I3 hat hierzu im Senatstermin ausgeführt, die Wirkungsweise des 4-matic-Getriebes sei in der Wirkungsweise den Allradsystemen etwa der Marken BMW und Audi gleichwertig. Insoweit hätte es dem Kläger oblegen, auch die Suche nach einem entsprechenden Fahrzeug etwa dieser Marken, zumindest für einen vorübergehenden Zeitraum, ernsthaft zu erwägen und zu betreiben. Aufgrund des hierdurch erweiterten Angebots in Verbindung mit den verbesserten Kommunikationsmöglichkeiten der modernen Informationstechnik spricht einiges dafür und läßt sich zumindest nicht ausschließen, daß der Kläger innerhalb von 56 Tagen ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug hätte finden können.
dd)
Auch eine über die bereits erstatteten Mietwagenkosten hinausgehende Nutzungsausfallentschädigung steht dem Kläger nicht zu.
Für den Unfalltag, den 03.10.1995, scheitert ein derartiger Anspruch schon daran, daß der Mercedes-PKW zu diesem Zeitpunkt noch zu dem Betriebsvermögen des Klägers gehörte und der Nutzungsausfall gewerblich genutzter Kraftfahrzeuge nur "konkret", d.h. durch den Nachweis materieller Einbußen, ermittelt werden kann.
Demselben Einwand begegnet auch die Geltendmachung einer abstrakt begründeten Nutzungsausfallentschädigung für weitere drei Tage, nämlich für den 27.02.1996 (Ausfall einer Batterie) und für zwei Tage im April 1996 (Ausfall der Spritzdüsen der Scheibenwaschanlage). Abgesehen davon ist auch zweifelhaft, ob der Ausfall der Batterie und die Funktionsmängel der Waschanlage überhaupt auf den Unfall zurückzuführen sind. Schließlich hätte der Kläger an diesen Tagen auch auf andere Fahrzeuge zurückgreifen können. Die Zeugin G2, die im Betrieb des Klägers in der Buchhaltung tätig ist, hat im Berufungstermin ausgesagt, daß der Kläger über mehrere Fahrzeuge verfüge. In einem solchen Fall ist bei lebensnaher Beurteilung von einer Ausweichmöglichkeit auf ein anderes Fahrzeug auszugehen, durch die der Ausfall in zumutbarer Weise hätte überbrückt werden können (vgl. Greger, a.a.O., Anh. I Rn. 135).
ee)
Die vom Kläger in Rechnung gestellten Kosten von 6,00 DM für eine Autozeitschrift sind gleichfalls nicht ersatzfähig. Der Senat ist nicht davon überzeugt, daß der Kläger diese Zeitschrift zum Zweck der Ersatzbeschaffung für sein Unfallfahrzeug erworben hat. Denn der Kläger hatte sich zum Zeitpunkt des Rechnungsaufdrucks auf der betreffenden Quittung (am 4.11.1995) bereits entschlossen gehabt, sich kein Ersatzfahrzeug an zuschaffen. Er hatte nach seinen eigenen Angaben bereits am 24.10.1995 Reparaturauftrag erteilt.
2.
Dem Kläger steht kein Schmerzensgeldanspruch nach §§ 847, 823 BGB wegen selbst erlittener Unfallverletzungen zu. Er hat nämlich keine eigenen körperlichen Beeinträchtigungen mit schmerzensgeldrelevantem Krankheitswert nachgewiesen. Bei der Anhörung vor dem Senat hat er angegeben, nach dem Unfall ein Ziehen im Halsbereich verspürt zu haben. Diese Schilderung läßt kein derartiges Maß an Beeinträchtigung des Wohlbefindens erkennen, daß ein immaterieller Ausgleich geboten wäre. Objektive Anhalts punkte für eine hierzu ausreichende Beeinträchtigung hat der Kläger nicht dargelegt.
3.
Soweit der Kläger aus abgetretenem Recht einen von seiner Ehefrau erlangten Schmerzensgeldanspruch geltend macht, ist dieser durch die vorprozessuale Zahlung des Beklagten zu 2) in Höhe von 1.000,00 DM bereits angemessen abgegolten. Nach dem Befund des Notfallversorgungsbericht des Kreiskrankenhauses M vom 03.10.1995 wurde bei der Ehefrau des Klägers eine HWS‑Distorsion diagnostiziert, weitere Beeinträchtigungen oder Folgen sind nicht mitgeteilt. Dieses Verletzungsbild rechtfertigt kein über 1.000,00 DM hinausgehendes Schmerzensgeld (vgl. Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 19. Aufl. 1999, Nr. 44, 48, 51 - 55, 147).
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 ZPO, 711 ZPO.