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Oberlandesgericht Hamm·9 U 31/99·14.06.1999

Berufung gegen Haftung wegen abgestürzter Mauerplatte abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrssicherungspflichtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die gesetzliche Krankenversicherung machte für ihr versichertes Kind Ersatz verauslagter Heilungskosten nach § 116 SGB X geltend, nachdem eine Mauerabdeckplatte auf die Hand des Kindes gestürzt war. Das OLG Hamm bestätigt die Haftung der Eigentümerin wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und weist die Berufung der Beklagten zurück. Die Entscheidung stützt sich auf Sachverständigengutachten zur Plausibilität des Unfallhergangs und auf die Zumutbarkeit einfacher Sicherungsmaßnahmen.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung zur Zahlung verauslagter Heilungskosten als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Grundstückseigentümer oder Verkehrssicherungspflichtiger hat eine Verkehrssicherungspflicht für schadhafte, an Straße oder Gehweg angrenzende Mauerteile, die Kinder anlocken können; diese Pflicht umfasst die Beseitigung oder Sicherung gelockerter Abdeckplatten.

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Liegt ein gefahrenträchtiger, erkennbare schadhafter Zustand vor und wären einfache, zumutbare Maßnahmen zur Gefahrenabwehr möglich, begründet dies eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 116 SGB X für die daraus entstandenen Heilungskosten.

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Sachverständigengutachten, das die physikalische Plausibilität einer Unfalldarstellung bestätigt, kann übereinstimmende kindliche Zeugenaussagen stützen und ausreichen, um den behaupteten Unfallhergang zu beweisen, sofern der Gegner die Gutachten nicht substantiiert widerlegt.

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Ein Mitverschulden des Verletzten ist auszuschließen, wenn die Gefahrlage für das verletzte Kind nicht erkennbar war und das Kind nicht aktiv zur Gefährdung beigetragen hat.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 116 Abs. 1 SGB X§ 823 BGB§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 6 O 108/98

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 7. Dezember 1998 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bo-chum wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Beklagte in Höhe von 10.376,36 DM.

Entscheidungsgründe

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(abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)

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Die Klägerin ist die gesetzliche Krankenversicherung der am 27. Juni 1997 geborenen Zeugin P . Sie macht aus übergegangenem Recht gemäß § 116 SGB X einen Anspruch auf Ersatz verauslagter Heilungskosten für ihr verletztes Mitglied geltend. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

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Am 22.05.1996 spielten nach Darstellung der Klägerin die Zeugin P und die Zeugen M und M K in der Nähe des Bahnhofs B , und zwar im Bereich einer Abgrenzungsmauer an der R straße. Die Kinder sollen dort auf der Straße Rollschuh gelaufen sein. Von der Mauer soll eine Abdeckplatte heruntergefallen und auf die Hand der Zeugin P gestürzt sein. Nach der Behauptung der Klägerin war dies darauf zurückzuführen, daß sich der damals 8jährige K zum Wechseln der Rollschuhe auf das Endstück der Mauer gesetzt hatte. Aus ungeklärter Ursache sei dann die schwere Abdeckplatte mit dem Kind herabgerutscht. Die Zeugin P habe sich zu diesem Zeitpunkt hockend vor der Mauer befunden, um ihre Rollschuhe zu befestigen. Der Stein sei dabei auf ihre rechte Hand gestürzt und habe eine multiple Trümmerfraktur verursacht. Die Klägerin wirft der Beklagten als Eigentümerin der Mauer die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vor und meint, sie sei daher zu vollem Schadensersatz verpflichtet.

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Die Beklagte bestreitet den Unfallhergang. Sie macht geltend, der Unfall habe sich nicht wie von den Kindern bestätigt, zugetragen. Im übrigen stellt sie ihre Zuständigkeit zur Verkehrssicherung in Abrede.

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Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung der verauslagten Heilungskosten in Höhe von 10.376,36 DM nebst Zinsen verurteilt.

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Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie im wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und weiterhin die volle Klageabweisung erstrebt. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

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II.

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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

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1.)

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Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Haftungsvoraussetzungen nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 116 Abs. 1 SGB X bejaht. Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

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Der Senat schließt sich insbesondere der Auffassung an, daß die Beklagte für das in einem schadhaften, desolaten Zustand befindliche Mauerstück verkehrsicherungspflichtig war und diese Verkehrssicherungspflicht auch verletzt hat.

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Ergänzend ist dazu auszuführen, daß die Beklagte auch deshalb sicherungspflichtig war, weil die Mauer unmittelbar an die Straße/am Gehweg angrenzt und deshalb die naheliegende Möglichkeit bestand, daß sich Kinder in den Gefahrenbereich dieser Mauer begeben. Die von der Rechtsprechung und Literatur wiederholt betonten strengen Anforderungen für die Sicherung von Gefahrenbereichen, die ihrer natürlichen Ausgestaltung nach geeignet sind, Kinder anzulocken, greifen auch hier ein (vgl. Palandt/Thomas, 58. Aufl., § 823, Rn. 88; M-K-Mertens, Rn. 219 zu § 823 BGB, RGRK-Steffens, 12. Aufl., § 823, Rn. 164; BGH VersR 1995, 672 ff; BGH VersR 1969, 517 f; Möller in VersR 1996, 153).

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Die der Beklagten als Eigentümerin der Mauer und des anschließenden Grundstücks, wie aber auch als sicherungspflichtige Straßenbaulastträgerin obliegende Sicherung und Überwachung war deshalb nötig und zumutbar, weil eine gelockerte Abdeckplatte eine erhebliche Gefahr für Kinder darstellte und deshalb dringend sicherungsbedürftig war. Es hätte der Beklagten auch ohne weiteres möglich sein müssen, diesen gefahrträchtigen Zustand festzustellen und ihre eigene, originäre Verantwortlichkeit zu erkennen. Denn als sicherungspflichtige Gebietskörperschaft für die R straße mußte sie ihre Mitarbeiter ohnehin auch auf dieser Straße zur Sicherungsüberwachung einsetzen, so daß unschwer auch der verkehrswidrige, gefahrenträchtige Zustand der Mauer auffallen konnte und mußte. Durch eine Entfernung der losen Platte oder durch deren erneute Befestigung und eine zusätzliche Abstützung des abgebrochenen Unterbaus wäre auf leichte Weise die Gefahr zu beheben gewesen.

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Der schadhafte Zustand der Mauer und seine sicherungspflichtige Gefahrenneigung ist durch das mündlich erstattete Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. S bestätigt worden. Dies hat die Beklagte auch nicht substantiiert angegriffen. Ergänzend wird dazu auf die überreichten Fotos und die weitere, den Parteien vorliegende Dokumentation des Sachverständigen sowie auf den Berichterstattervermerk über die Beweisaufnahme des Senats Bezug genommen.

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2.

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Die Angriffe der Berufung erweisen sich auch im übrigen als unbegründet.

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Nach dem Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. S und des Sachverständigen Dr. D verbleiben keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der Unfallschilderungen der Zeugin P und der Zeugen M und M K in erster Instanz. Die Sachverständigen bestätigen vielmehr die Plausibilität deren Unfallschilderungen.

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a)

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Der Sachverständige Dipl.-Ing. S hat überzeugend dargelegt, daß der Stein wegen der kritischen Abbruchkante des Unterbaus seiner - zwingend festzustellenden - Lockerung vom übrigen Mauerverbund und der Rollreibung auf Mörtelresten auch durch den leichtgewichtigen Zeugen K ins Rutschen gebracht werden konnte, weil es dazu nach der Lage des Steines nur einer geringfügigen Schwerpunktverlagerung nach rechts bedurfte. Dazu reichte auch das Gewicht des Zeugen aus, wenn dieses, beim Aufsitzen auf den Stein verlagert wurde. Es war danach keineswegs erforderlich, daß die Kinder etwa an der senkrechten Eisenstrebe rüttelten. Bei voller Auflage der Abdeckplatte wäre es ihnen nach den Feststellungen des Sachverständigen S selbst dann nicht gelungen, den ca. 200 Kg schweren Stein zu bewegen. Abgesehen davon, daß diese Möglichkeit einer Unfallverursachung die Beklagte vom Vorwurf der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nicht entlasten würde, sprechen die weiteren vom Sachverständigen Dipl.-Ing. S festgestellten Umstände gegen einen solchen Hergang und für die Unfalldarstellung der Kinder. Dazu gehört zunächst die Tatsache, daß die untere Querstrebe beim Abrutschen des Steines mit der senkrechten Halterung anfangs verbunden blieb und im Unterschied zu der oberen Verstrebung deshalb verbogen wurde. Dies ist nur erklärbar, durch ein seitliches Abrutschen über die Bruchkante des Unterbaus, wobei die Platte schon vorher von dem Anschlußstück auf der anderen Seite asymmetrisch abgerückt gewesen sein muß.

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Das langsame Abrutschen des Steines ist eine Erklärung dafür, daß dem Zeugen K nichts passiert ist. Dies macht auch die Art der Verletzung der Zeugin P plausibel, deren Hand durch die kantig auf die Oberfläche des Gehweges auftreffende Platte eingeklemmt und dabei verletzt wurde. Daß die Zeugin P demgegenüber bekundet hat, die Platte habe flach aufgelegen, im Bereich ihrer Hand habe sich jedoch eine Mulde gebildet bzw. befunden, muß unter dem Eindruck der schmerzhaften Verletzung als eine nachvollziehbare Verfälschung ihres Wahrnehmungs- und Erinnerungsbildes eingestuft werden. Dieser Teil ihrer Aussage kann zwar nicht zutreffen, durchgreifende Bedenken gegen die Richtigkeit ihrer Aussage im übrigen begründet diese Unsicherheit jedoch nicht. Immerhin spricht der von der Zeugin bekundete - subjektive - Eindruck einer Mulde im Stein gerade für dessen kantige Auflage auf dem Gehweg und damit für die entsprechende Plausibilitätserwägung des Sachverständigen Dipl.-Ing. S .

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Schließlich ist es nicht anzunehmen, daß sich die Kinder einen solchen komplexen Vorgang des Unfallgeschehens, wie sie ihn übereinstimmend als Zeugen bestätigt haben, ausgedacht haben könnten und diese Darstellung in vollem Umfang und in allen Teilen nach objektiven Gegebenheiten einer Plausibilitätsprüfung des Sachverständigen nach physikalischen Gesetzen standhält.

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b)

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Ein weiteres Argument für die Plausibilität, daß die Mauerplatte mit dem Zeugen K unvorhersehbar und ohne weitere gewaltsame Einwirkung abrutschte, ergibt sich aus der Art und dem Umfang der von dem medizinischen Sachverständigen Dr. D bewerteten Handverletzungen der Zeugin P . Während nämlich die Frakturen der zum Daumen verlaufenden Speiche und des Handwurzelknochens zwanglos mit dem winkligen und kantigen Auftreffenden der Steine nach dem Abrutschen über die Bruchkante des Unterbaus der Mauer erklärt werden können, sind andere Ursachen für ein solches Verletzungsbild nicht ersichtlich. Der Sachverständige D hat es insbesondere für völlig unwahrscheinlich gehalten, daß die Zeugin P sich den Handwurzelknochen bei einem durch Rollschuhfahren verursachten Sturz zugezogen haben könnte.

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Nach allem verbleiben keine begründeten Zweifl an der Richtigkeit der Unfalldarstellung der Kinder, von der deshalb auszugehen ist.

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Ein Mitverschulden scheidet aus. Denn es war nicht zu erkennen, daß sich der Stein lösen und herunterrutschen würde, schon gar nicht durch die Verletzte selbst, da sie nicht zur Lockerung und zum Herunterfallen des Steines aktive beigetragen hatte.

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Die Berufung mußte daher mit den auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO beruhenden Nebenfolgen zurückgewiesen werden.