Berufung wegen Rohrbruch: Unternehmer haftet nach § 831 BGB, Anspruch teils gekürzt
KI-Zusammenfassung
Der Gebäudeversicherer klagt gegen einen Tiefbauunternehmer auf Ersatz eines Wasserschadens nach Baggerschäden an einer Hausanschlussleitung. Das Landgericht sprach überwiegend zu, das OLG bestätigte die Haftung aus § 831 BGB wegen Anscheinsbeweises, nahm aber Kürzungen vor. Der Beklagte hat den Entlastungsbeweis nicht geführt; ein Mitverschulden der Hauseigentümerin wurde verneint. Zinsen und teilweise Kostenersatz wurden zugesprochen.
Ausgang: Berufung des Beklagten teilweise erfolgreich; Zahlungspflicht auf 9.183,00 € reduziert, sonstige Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Beschädigung einer Hausanschlussleitung durch Arbeiten eines Verrichtungsgehilfen kann ein Anscheinsbeweis für die Ursächlichkeit der Verrichtung begründet sein, der zu einer Haftung des Unternehmers nach § 831 Abs. 1 BGB führt.
Der Entlastungsbeweis des Unternehmers nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB erfordert die substantiierte Darlegung einer sorgfältigen Auswahl und Überwachung der Verrichtungsgehilfen oder den Nachweis, dass der Schaden auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt eingetreten wäre.
Die bloße Aussage von Verrichtungsgehilfen, sie hätten eine Berührung nicht wahrgenommen, genügt nicht, um einen Anscheinsbeweis zu erschüttern; fehlende Wahrnehmung schließt erhebliche Berührung nicht aus.
Ein Mitverschulden der Geschädigten nach § 254 BGB ist nur anzurechnen, wenn diese für die mangelhafte Anlage oder deren Instandhaltung verantwortlich war; Verantwortlichkeit kann einem Dritten obliegen und damit eine Minderung ausschließen.
Der Anspruch auf Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) umfasst erforderliche Reparaturkosten; Rechnungen Dritter sind erstattungsfähig, sofern die Kosten nicht von einem Dritten zu tragen sind, der für den Mangel ursächlich oder verantwortlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 1 O 537/06
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird – unter Zurückweisung des weitergehen-den Rechtsmittels – das am 19. Dezember 2008 verkündete Urteil der 1. Zivil-kammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert und so neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.183,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. August 2006 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Beklagte zu 92 % und der Kläger zu 8 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Der klagende Gebäudeversicherer nimmt aus gemäß § 67 I VVG (a. F.) übergegangenem Recht den Beklagten auf Ersatz des Wasserschadens nach einem Rohrbruch am 22.5.2006 im Keller des Hauses ihrer Versicherungsnehmerin X" Y" in N in Anspruch. Der Beklagte hatte als Tiefbauunternehmer 10 -12 m entfernt Ausschachtungsarbeiten an einem Unterflurhydranten durch seine Mitarbeiter mit einem Minibagger durchführen lassen. Der Kläger hat behauptet, die Mitarbeiter des Beklagten hätten fachwidrig zu tief gebaggert und dabei mit der Baggerschaufel die zum Haus der Versicherungsnehmerin führende Wasseranschlussleitung dergestalt ergriffen, dass diese infolge der Zugbelastung aus dem ersten Winkelstück im Keller gerissen wurde. Der Beklagte hat – neben der Schadenshöhe – eine Berührung der Hausanschlussleitung mit der Baggerschaufel bestritten, jedenfalls sei eine allenfalls eingetretene Zugbelastung so gering gewesen, dass eine intakte Leitungsverbindung ihr standgehalten hätte. Die Schadensursache liege daher allein in dem maroden Unterhaltungszustand des Hausanschlusses, nachdem er von der Versicherungsnehmerin nicht mehr gewartet und instand gesetzt worden sei.
Das Landgericht hat, sachverständig beraten, der hauptsächlich auf Zahlung von 10.008,25 € gerichteten Klage aus § 831 I BGB vollumfänglich stattgegeben. Es hat für die Trennung der Rohrverbindung im Keller infolge eine Belastung der außen liegenden Leitung durch die Arbeiten des Beklagten einen Anscheinsbeweis angenommen, der nicht durch den Beweis von Umständen, die eine andere Schadensursache möglich erscheinen ließen, widerlegt sei. Eine Lösung der Verbindung allein durch sich aufbauenden Wasserdruck bei der Wiederinbetriebnahme der Leitung sei nämlich nach der Aussage des Zeugen T, die Wasserzufuhr sei während der Arbeiten der Mitarbeiter des Beklagten an dem Hydranten noch gar nicht abgesperrt gewesen, ausgeschlossen. Die Schadensbehebungskosten seien mit dem Sachverständigengutachten X3 und dem nicht substanziiert bestrittenen Privatgutachten Y3 erwiesen und in voller Höhe auf die Beschädigung durch den Beklagten zurück zu führen.
Mit seiner Berufung begehrt der Beklagte weiterhin Klageabweisung.
Er rügt, das Landgericht habe den Rohrbruch rechtsfehlerhaft seinen Baggerarbeiten zugerechnet, indem es die Feststellung des Sachverständigen X3 übergangen habe, dass der Schaden bei einer ordnungsgemäßen Rohrverbindung – die Zugwirkung der Baggerschaufel nur unterstellt – nicht an dieser Stelle, sondern allenfalls außerhalb des Hauses aufgetreten wäre. Der im Keller aufgetretene Schaden beruhe daher allein auf der mangelhaften, nämlich nach der Feststellung des Sachverständigen 12 mm zu kurzen Einbindung des PE-Rohrs in den Anschlusswinkel.
Das Landgericht habe weiter verkannt, dass die Mitarbeiter des Beklagten nicht rechtswidrig gehandelt hätten. Diese gegenbeweislich dazu zu vernehmen, dass eine Berührung der Rohrleitung mit der Baggerschaufel nicht stattgefunden habe, jedenfalls von ihnen nicht bemerkt worden sei, habe es verfahrensfehlerhaft versäumt. Der Beklagte hält daran fest, dass eine eventuelle Berührung jedenfalls keine unerlaubt überhöhte, einwandfrei verlegte Hausanschlüsse beschädigende Zugkraft ausgeübt habe.
Zumindest hätte das Landgericht dem Kläger eine mitwirkende Verursachung des Schadens durch die nicht einwandfreie Rohrverbindung gemäß § 254 BGB anlasten müssen. Die Feststellung des angefochtenen Urteils, die Leitung mit der Schadenstelle habe bis einschließlich zur Wasseruhr im Eigentum des kommunalen Wasserversorgers gestanden, entbehre der Grundlage.
Der Beklagte hält schließlich an seinem Bestreiten der Schadenshöhe, das das Landgericht rechtsfehlerhaft als unsubstanziiert unbeachtet gelassen habe, fest. Ungeachtet der Befugnis des Geschädigten zur abstrakten Schadensberechnung sei das Parteigutachten Y3 schon deshalb in Zweifel zu ziehen, weil die Geschädigte die Sanierungsarbeiten durch eine Fachfirma habe durchführen lassen, eine Rechnung darüber aber nicht vorgelegt werde. Das rechtfertige den Schluss auf eine erheblich überhöhte Schätzung der Sanierungskosten im Gutachten Y3. Die Rechnung des Wasserversorgers über 825,25 € für den Neuanschluss könne schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil sie an eine dritte, an dem Geschehen nicht beteiligte Person adressiert sei.
Der Kläger beantragt Zurückweisung der Berufung. Er verteidigt unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags das angefochtene Urteil, namentlich dessen Beweiswürdigung.
B.
Die zulässige Berufung ist nur zu einem geringen Teil begründet. Das Landgericht hat die Klageforderung bis auf einen Teil des geltend gemachten Schadens zu Recht aus § 831 BGB zugesprochen.
I. Die Ursächlichkeit der Baggerarbeiten der Mitarbeiter des Beklagten als dessen Verrichtungsgehilfen für das Ausreißen des PE-Rohres aus dem Verbindungsstück im Keller des Hauses ist nach den vom Landgericht zu Recht herangezogenen Grundsätzen des Anscheinsbeweises und auf der Basis der Aussage des Zeugen T, der eine offensichtliche und erhebliche Beschädigung der Leitung im Bereich der Außenarbeiten bekundet hat, nicht zweifelhaft. Die massive Krafteinwirkung auf eine Leitung ist eine nach der Lebenserfahrung typische Ursache für den Leitungsbruch an dieser oder – bei entsprechender Kraftübertragung – deren schwächster Stelle.
Diesen Anscheinsbeweis hat der Beklagte nicht widerlegt. Mit dem Zeugenbeweisantritt dafür, dass seine Arbeiter eine Berührung der Rohrleitung mit dem Bagger nicht wahrgenommen haben – mehr können die Zeugen nicht bekunden –, kann er die tatsächliche Grundlage des Anscheins nicht aushebeln. Die fehlende Wahrnehmung besagt nicht, dass eine erhebliche Berührung nicht stattgefunden hat. Die der Annahme eines typischen Lebenssachverhalts entgegenstehende Möglichkeit einer anderen Ursache ist nicht erkennbar, nachdem mit der Zeugenaussage T ein plötzlicher Druckaufbau durch Öffnen des Ventils, das während der Arbeiten gar nicht geschlossen war, ausgeräumt ist. Dass nach dem Gutachten X3 die Verbindung nur ausreißen konnte, weil das Rohr um 12 mm zu kurz in den Anschlusswinkel geführt war, hindert die Ursächlichkeit des Zugs durch die Baggerberührung, ohne die die Verbindung auch nicht gerissen wäre, nicht.
II. Den Entlastungsbeweis des § 831 I S. 2 BGB hinsichtlich seines Verschuldens hat der Beklagte nicht geführt.
Eine sorgfältige Auswahl und Überwachung seiner Mitarbeiter hat er nicht behauptet. Auch eine Entlastung dahin, dass der Schaden selbst bei Anwendung der geforderten Sorgfalt eingetreten wäre, weil die Mitarbeiter sich nicht verkehrsunrichtig verhalten, nämlich keine Handlung vorgenommen haben, die bei intakter Leitungsverbindung den Schaden hätte auslösen können, hat der Beklagte nicht bewiesen. Sein Vortrag, die Mitarbeiter hätten die Arbeiten in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und in Übereinstimmung mit den anerkannten Regeln und nach dem Stand der Technik ausgeführt, ist ohne die substanziierte Darlegung der Reihenfolge und des Ablaufs der jeweiligen Arbeitsschritte nicht ausreichend, im Übrigen durch die Bekundung einer deutlichen, frischen Beschädigung der Leitungsummantelung durch den Zeugen T widerlegt. Dass die mit dieser Beschädigung einhergehende Zugwirkung nur bis zu 130 kg stark war, eine ordnungsgemäße Verbindung des Anschlusswinkels nach dem Sachverständigengutachten X3 i. V. m. dem Gutachten X4 ihr also noch standgehalten hätte, ist nicht festzustellen. Diese Unaufklärbarkeit geht zu Lasten des Beklagten.
III. Der Ersatzanspruch des Klägers ist nicht gemäß § 254 I BGB durch ein aufgrund der Rechtsnachfolge zurechenbares Mitverschulden seiner Versicherungsnehmerin gemindert. Dieser Vorwurf belastet die Geschädigte nicht, weil die fachgerechte Verbindung des Rohres mit dem Anschlusswinkel zu gewährleisten nicht Sache des Hauseigentümers war, sondern der I GmbH, die bzw. deren Rechtsvorgänger den Anschluss fehlerhaft hergestellt hat bzw. haben und die dessen Eigentümer ist. Die – auf Angaben des Sachverständigen X3 beruhende – Feststellung der Eigentümerschaft kann der Beklagte mit der Berufung nicht erfolgreich angreifen, nachdem sie lt. Tatbestand des angefochtenen Urteils gemäß § 314 ZPO erstinstanzlich unstreitig gewesen ist.
IV. Zur Schadenshöhe teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass der Beklagte die Kostenaufstellung zum Gutachten Y3 nicht substanziiert bestritten hat. Mit der Klageerwiderung hat der Beklagte zunächst pauschal "auch der Höhe nach bestritten", und im Anschluss nur einzelne Schadenspositionen konkret angegriffen, denen das Landgericht mit seinem Beweisbeschluss sodann nachgegangen ist. Hätte der Beklagte auch die Kostenaufstellung Y3 nicht hinnehmen wollen, wäre das spätestens nach diesem Beschluss darzulegen gewesen. Dies um so mehr, als ein für den Schadensversicherer erstelltes Gutachten nicht per se "verdächtig" ist, die Schadensbeträge zugunsten des Versicherungsnehmers und damit zu Lasten des Auftraggebers zu überhöhen. Dass die Versicherungsnehmerin den Schaden preisgünstiger, womöglich unter Hinnahme von Qualitätseinbußen und mit Eigenleistung, repariert hat, berührt den Anspruch auf Naturalrestitution gemäß § 249 I BGB nicht.
Zu versagen ist aber – und nur insoweit hat die Berufung Erfolg – der Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten gemäß Rechnung der I-GmbH über 825,25 €. Dies zwar nicht schon, weil sie statt an die geschädigte Hauseigentümerin an K gerichtet ist. Ausweislich des Gutachtens X4 handelt es sich dabei um den im Hause wohnenden Bruder der Eigentümerin, der diese schon beim Ortstermin vertrat. Ersichtlich handelt es sich bei den in Rechnung gestellten Arbeiten um die Reparatur des Hausanschlusses nach dem Schadensfall. Die Erstattungsfähigkeit scheitert aber daran, dass nach den zur Schadensursache getroffenen Feststellungen es Sache der I-GmbH selbst gewesen wäre, den von ihr vor Jahren fehlerhaft verbundenen Hausanschluss auf ihre Kosten zu reparieren. Hierauf hätte der geschädigte Versicherungsnehmer sie verweisen müssen.
V. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 I, II Ziffer 3, 288 I BGB. Der Haftpflichtversicherer des Beklagten lehnte unter dem 28.8.2006 die Schadensregulierung endgültig – "selbstmahnend" – ab.
VI. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I, 97 ZPO.
Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.