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Oberlandesgericht Hamm·9 U 31/03·28.03.2003

Berufung: Haftung bei Glätteunfall am Schulzentrum – fehlende Streupflicht

Öffentliches RechtAmtshaftungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz für einen Glätteunfall eines Schulbusses und macht eine Verletzung der kommunalen Streupflicht geltend. Zentral ist, ob die Unfallstelle verkehrswichtig und daher streupflichtig war. Das OLG Hamm verneint dies, da es sich um eine nur vorübergehende, anliegerartige Verkehrssituation (Schulbeginn) handelte. Damit fehlen die haftungsbegründenden Voraussetzungen nach § 839 BGB i.V.m. einschlägigen Straßenreinigungsvorschriften.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen Abweisung der Schadensersatzklage wegen fehlender Streupflicht als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Innerhalb geschlossener Ortschaften besteht eine Streupflicht nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen.

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Bei der Prüfung der Verkehrswichtigkeit sind sowohl Verkehrsaufkommen als auch die Art des Verkehrs (Anlieger- vs. Durchgangsverkehr) zu berücksichtigen; vorübergehende Spitzenbelastungen, etwa nur zum Schulbeginn, begründen regelmäßig keine Verkehrswichtigkeit.

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Ansprüche gegen die Gebietskörperschaft nach § 839 BGB i.V.m. den einschlägigen Straßenreinigungsregelungen setzen voraus, dass die streupflichtige Gebietskörperschaft räumlich für den Unfallbereich zuständig ist.

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Ein Verschulden der für den Winterdienst zuständigen Behörde kann ausscheiden, wenn Verzögerungen oder Ausfälle des Streudienstes auf unvorhersehbare technische Hindernisse zurückzuführen sind, die der Behörde nicht zurechenbar sind.

Relevante Normen
§ 839 BGB§ 1 Abs. 2 Straßenreinigungsgesetz NRW§ Art. 34 GG§ 97, 708 Nr. 10 ZPO§ 543 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 3 O 223/02

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. September 2002 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

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Die Parteien streiten über die Verantwortlichkeit für einen Glätteunfall, den ein Fahrer der Klägerin mit einem ihrer Busse am 22.02.2002 gegen 7.40 Uhr auf der C-Straße in C erlitten hat und bei dem der Bus in erheblichem Umfang beschädigt worden ist. Der Fahrer der Klägerin bediente an diesem Morgen die Schulbuslinie. Er hatte unmittelbar vor dem Unfall das Schulzentrum passiert und dort zum Schulbeginn Schüler entlassen. Unstreitig hat das Schulzentrum einen großen Einzugsbereich; zu Schulbeginn herrscht dort ein großes Verkehrsaufkommen.

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Das Landgericht hat die Schadensersatzklage der Klägerin wegen Beschädigung des Busses abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, wenn auch die Unfallstelle wegen des Schulbusverkehrs von relativ großer Verkehrsbedeutung und außerdem als gefährlich anzusehen sei und deshalb eine Streupflicht der Beklagten bestehe, so habe diese ihr Pflicht jedenfalls nicht schuldhaft verletzt. Die am Unfallmorgen durch die Blockierung der Walzen des Streufahrzeuges mit zu grobkörnigem Streugut eingetretene Verzögerung des Streudienstes habe sie nicht zu vertreten.

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Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie nunmehr noch ¾ des ihr infolge des Unfalls entstandenen Schadens ersetzt verlangt. Sie rügt fehlerhafte Rechtsanwendung bezüglich den zeitlichen Anforderungen an die Streupflicht sowie bezüglich der Voraussetzungen des Verschuldens. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit das Landgericht die Voraussetzungen einer Haftung verneint hat und macht darüber hinaus weiterhin geltend, es fehlten schon die räumlichen Voraussetzungen für eine Streupflicht der Beklagten im Unfallbereich, weil es sich weder um eine verkehrswichtige noch um eine gefährliche Stelle handele.

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II.

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Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin kann von der Beklagten wegen des Unfalls vom 22.02.2002 keinen Schadensersatz beanspruchen. Die Voraussetzungen des als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden § 839 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Straßenreinigungsgesetz NRW, Art. 34 GG liegen nicht vor. Der Bus ist schon nicht in einem Bereich verunglückt, für den räumlich eine Streupflicht der Beklagten besteht. Für das Gebiet innerhalb geschlossener Ortslagen ist allgemein anerkannt, dass die Fahrbahn der Straßen an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bei Glätte zu bestreuen ist (vgl. nur BGHZ 112, 74 = NJW 1991, 33). Für die Wichtigkeit und Bedeutung des Verkehrsweges kommt es insbesondere auf das Verkehrsaufkommen und die örtlichen Verhältnisse an (BGH NJW 1975, 444). Ob in einem Streckenbereich ein nicht nur unbedeutender Verkehr herrscht, kann dabei nicht allein aus der Anzahl der Fahrzeuge beurteilt werden, die dort durchschnittlich vorbeikommen. Abzustellen ist vielmehr auch auf die Art des Verkehrs, insbesondere ob es sich um bloßen Anlieger- oder auch um Durchgangsverkehr handelt (Schmid, Der Umfang der Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Straßen, NJW 1988, 3177 (3179) m.w.N). Eine Verkehrswichtigkeit liegt nicht schon dann vor, wenn ein zeitlich begrenzter Umstand - so beispielsweise ein Schichtwechsel - nur vorübergehend zu stärkerem Verkehrsaufkommen führt (OLG Hamm VersR 1978, 547). Nach diesen Maßstäben handelt es sich im Streitfall bereits nicht um eine verkehrswichtige Stelle. Unabhängig davon, dass es an einer Quantifizierung des an dem Schulzentrum vorbeifahrenden Verkehrs völlig fehlt, scheitert die Verkehrswichtigkeit jedenfalls daran, dass das Verkehrsaufkommen nach dem eigenen Vortrag der Klägerin lediglich zu Schulbeginn und also nur vorübergehend sehr stark ist und es sich außerdem bei diesem Verkehr strukturell um eine Art Anliegerverkehr, nicht aber um Durchgangsverkehr handelt, der wegen seiner Unkenntnis von den örtlichen Verhältnissen besonders schutzbedürftig wäre.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.