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Oberlandesgericht Hamm·9 U 27/94·13.06.1994

Berufung: Haftung wegen hervorstehendem Kanalschacht; Mitverschulden 25%

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Ersatz eines Teils ihres Unfallschadens, nachdem ihr Pkw beim Überfahren eines ca. 17 cm aus dem Schotterbett herausragenden Kanalschachtes beschädigt wurde. Das OLG verurteilt die Beklagte wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zur Zahlung von 25 % des Schadens (2.116,65 DM) nebst Zinsen; den Rest mindert das Mitverschulden des Fahrers. Das Gericht betont, dass erhebliche Niveauunterschiede selbst auf unfertigen Straßen sicherungspflichtig sind und eine Geschwindigkeitsbeschränkung allein nicht ausreicht.

Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von 2.116,65 DM (25 % des Schadens) nebst Zinsen verurteilt, übrige Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Träger der öffentlichen Gewalt haftet nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG für Schäden, die aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht entstehen, wenn die zuständigen Bediensteten diese Pflicht fahrlässig verletzt haben.

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Der Verkehrssicherungspflichtige muss Gefahren beseitigen oder deutlich warnen, die ein Durchschnittsverkehrsteilnehmer bei Anwendung gewöhnlicher Sorgfalt nicht rechtzeitig erkennen oder vermeiden kann.

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Bei provisorisch hergerichteten bzw. unfertigen Straßen sind die Anforderungen an die Verkehrssicherung zwar geringer, jedoch sind erhebliche Höhendifferenzen (z. B. ca. 15–20 cm) auch dort sicherungsbedürftig.

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Eine angeordnete Beschränkung der zulässigen Geschwindigkeit enthebt den Verkehrssicherungspflichtigen nicht von der Pflicht, zusätzliche Sicherungsmaßnahmen zu treffen, wenn mit Überschreitungen der Beschränkung und mit Fehleinschätzungen durch Fahrzeugführer zu rechnen ist.

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Bei mitverursachendem Verhalten des Fahrzeugführers ist der Anspruch auf Ersatz nach den Grundsätzen von §§ 9 StVG, 254 BGB entsprechend zu mindern.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG i.V.m. §§ 9, 9a, 47 LStrWG NRW§ 9 StVG§ 254 BGB§ 91 ZPO§ 92 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 2 O 45/93

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30. November 1993 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.116,65 DM nebst 4 % Zinsen kseit dem 30. Oktober 1992 zu zahlen.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin zu 75 % und die Beklagte zu 25 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Beklagte in Höhe von 2.116,65 DM.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Klägerin, nit der sie noch 1/4 ihres Unfallschadens von der Beklagten ersetzt verlangt, hat Erfolg.

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Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin gemäß § 839 Abs. 1 BGB. Art. 34 GG i.V.m. §§ 9, 9 a , 47 LStrWG NRW 25 %   des Schadens zu ersetzen, den die Klägerin durch das Unfallereignis vom 03. August 1992 dadurch erlitten hat, daß beim Überfahren eines über der Straßenoberfläche hinausragenden Kanalschachtes der Pkw der Klägerin beschädigt worden ist. Den restlichen Schaden muß die Klägerin selbst tragen,weil der Geschäftsführer der Klägerin als Fahrer ihres Pkws ein anspruchminderndes Mitverschulden trifft.

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1.

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Die Beklagte hatte als Verkehrssicherungspflichtige dafür Sorge zu tragen, daß sich die Verkehrswege in ihrem Bereich in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand befinden, der eine möglichst gefahrlose Benutzung zuläßt. Allerdings bedeutet dies nicht, daß die Wege und Straßen schlechthin gefahrlos und frei von Mängeln sein müssen. Eine absolute Gefahrlosigkeit sämtlicher Verkehrsflächen kann mit zumutbaren Mitteln nich erreicht und daher auch von den Benutzern nicht erwartet werden. Auch Kraftfahrer müssen mit gewissen Unebenheiten der Straßenflächen rechnen und sich auf diese einstellen. Der Verkehrssicherungpsflichtige hat nur solche Gefahren zu beseitigen bzw. vor ihnen zu warnen, die der Verkehrsteilnehmer bei Anwendung durchschnittlicher Eigensorgfalt nicht selbst rechtzeitig erkennen kann oder auf die er sich nicht rechtzeitig einzustellen vermag. Der Wegebenutzer ist also immer zunächst auf seine Eigenvorsorge verwiesen und kann sich nur nach Maßgabe einer vernünftigen Sicherheitserwartung auf die Beseitigung von Gefahrenquellen verlassen. Im Rahmen des Zumutbaren muß nur denjenigen Gafahren Rechnung getragen werden, die eine gewisse Erheblichkeit besitzen und daher nach der Einsicht eines besonnenen und gewissenhaften Menschen ein Einschreiten erfordern.

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Bei einer - wie hier - erkennbar unfertigen Straße, bei der die Teerdecke noch fehlt und nur die Schotterschicht aufgebracht ist, sind die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht jedoch deutlich geringer als bei fertiggestellten Straßen anzusetzen, weil der Verkehrsteilnehmer bei solchen Straßen mit Unebenheiten und Löchern rechnen muß und sich auf diese Unebenheiten in der Regel durch eine langsame Fahrweise auch einstellen kann.            

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Aber auch bei einer solchen Straße müssen die, Verkehrsteilnehmer vom unerwarteten und nicht ohne weiteres er kennbaren Gefahren geschützt werden. Der Verkehrssicherungspflichtige ist gehalten, dafür zu sorgen, daß der Niveauunterschied zwischen den aus der nur provisorisch hergerichteten herausrageneden Kanalschacht und der Fahrbahn so gering ist, daß Fahrzeuge bei entsprechend langsamer Fahrweise nicht beschädigt werden können.

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Höhendifferenzen von ca. 15 cm bis 20 cm sind nicht hinnehmbar. De r Verkehrssicherungspflichtige muß zudem den Zustand solcher Straßen laufend überprüfen, weil bei provisorischen Fahrbahndecken mit Muldenbildungen jederzeit zu rechnen ist (vgl. Bergmar.n/Schumacher, Die Kom:nunal haftung, Rdnr. 106 und OLG Hamm 9 U 230/77).

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In Anwendung dieser von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze stellt der Kanalschacht in der Straße  "(...)"      eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle dar. Wie aufgrund der Oberprüfung durch den Polizeibeamten "(...)" die er in der Unfallmitteilung vom 03.08.1 92 niedergelegt hat, feststeht, ragte der Kanalschacht ca. 17 cm aus dem Schotterbett der Straße hervor. Dies ist ein Niveauunterschied,der auch bei einer unfertigen Scraße nicht mehr hinnehmbar ist und daher sicherungsbedürftig war. Die Beklagte, die erst am Tage des Unfalls -wegen einer Umleitung die Straße "(...)" für den allgemeinen Verkehr freigegebe hatte, war daher verpflichtet, die Gefahrenquelle vor Freigabe der Straße durch geeignete Maßnahmen zu sichern.

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Die Beschränkung der zulässigen Geschwindigkeit auf 10 km/h reichte dazu nicht aus, denn die Beklagte mußte bei dieser angeordneten geringen Geschwindigkeit mit gewissen Überschreitungen der zulässigen Geschwindlgkeit rechnen und sicherstellen, daß Schädigungen von Verkehrsteilnehmern ausgeschlossen waren, die die Straße mit einer Geschwi digkeit von ca 110 km/h bis 20 km/h befuhren. Die Beklagte hätte  vielmehr den  Bere1ch um den Kanalschacht mit Schotter auffüllen müssen oder aber den Bereich des Kanalschachtes, der sich am äußersten rechten Fahrbahnrand befand, durch ein Flatterband ausgrenzen müssen, was bei der etwa 10 Meter bis 12 meter breiten Fahrbahndecke möglich gewesen wäre.

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Die Beklagte kann sich zu ihrer Entlastung auch nicht darauf berufen, daß der etwa 17 cm herausragende Kanalschacht für jeden aufmerksamen Kraftfahrer rechtzeitig zu erkennen gewesen sei und es deswegen keiner Sicherungmaßnahmen bedurft hätte.

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Durch die Vernehmung des Zeugen "(...)" der Beifahrer im Pkw der Klägerin war, hat sich im Senatstermin herausgestellt, daß das Schotterbelt im Bereich des Kanalschachtes nicht eben war.

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Die rechte Seite des Kanalschachtes stand laut der Aussage des Zeugen nur wenige Zentimeter über dem Schotterbett, während im Bereich links des Kanalschachtes sich eine abfallende Mulde gebildet hatte. Diese Muldenbildung hatte zur Folge, daß der exakte Niveauunterschied von ca 17 cm auch für einen aufmerksamen Kraftfahrer nicht sofort zu erkennen war und falsch ein geschätzt werden konnte. Gerade diese Gefahr hat sich im Streitfall verwirklicht, denn sowohl der Geschäftsführer der Klägerin wie auch der Zeuge "(...)"  haben nach ihrer Unfallschilderung vor dem Senat die tatsächliche Gefahr falsch eingeschätzt und geglaubt, den Kanalschacht mit der eingehaltgenen Geschwindigkeit von ca. 10 km/h bis 20 km/h gefahrlos mit dem Pkw Uberfahren zu können. Gerade wegen der bestehenden Möglichkeit der Fehleinschätzung der Gefahr durch den Kraftfahrzeugführer war die Beklagte gfehalten, den Kanalschacht in besonderer Weise zu sichern.  Die Beklagte hat den Zustand der Straße selbst auch als verkehrswidrig angesehen, denn sie hatte bereits vor dem Unfall der Klägerin eine Firma beauftragt, die gefährlichen Unebenheiten in der Straße durch Auffüllen mit Schotter auszugleichen. Die zuständigen Bediensteten der Beklagten haben somit die ihnen obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Ihnen ist vorzuwerfen, die Gefahrenstelle nicht rechtzeitig vor der von ihnen veranlaßten Umleitung des Verkehrs beseitigt oderr aber vor ihr gewarnt zu haben. Durch dieses fahrlässige Fehlverhalten ist der Schaden am Pkw der Klägerin eingetreten.

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Den Geschäftsführer der Klägerin trifft jedoch ein anspruchsminderndes Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalls, was er in dewr Berufungsinstanz auch nicht mehr in Abrede stellt.  Bei der erforderlichen Aufmerksamkeit hätte der Geschäftsführerin der Klägerin rechtzeitig die durch den hervorstehenden Kanalschacht gegebene Gefahr erkennen können und durch äußerst langsame Fahrweise auch ein Aufsetzen seines Pkws vermeiden können. Trotz der links neben dem Kanalschacht befindlichen großen Pfütze hätte er den Kanalschacht nicht mittig überfahren dürfen, sondern mit den rechten Rädern den Kanalschacht dort, wo er am wenigsten aus dem Schotterbett hervorragte, überfahren müssen. Hierdurch wäre ein Aufsetzen des Pkws mit Sicherheit vermieden worden.

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Im Rahmen der hiernach gemäßn §§ 9 StVG, 254 BGB gebotenen Abwägung kann das Verschulden der Bediensteten der Beklagten keinesfalls geringer als mit 25 % angesetzt werden. Die Klägerin kann daher den von ihr verlangten Unfallschaden in Höhe von 25 % von dem Beklagten ersetzt verlangen. Der Gesamtschaden der Klägerin beträgt unstreitig 8.466,58 DM. Ein Viertel hierrvon sind 2.116,65 DM, die der Klägerin nebst 4 % Zinsen seit dem 30.10.1992 zuzusprechen sind. Auf die Berufung der Klägerin war daher das angefochtene Urteil entsprechend dem Berufungsantrag der Klägerin abzuändern.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO; die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.