Berufung nach Verkehrsunfall wegen Vorfahrtsverletzung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall vom 11.11.1998; das Landgericht wies die Klage ab. In der Berufung begehrte sie eine anteilige Haftung (50 %). Das OLG bestätigte die Entscheidung: Der Fahrer aus der untergeordneten Straße verletzte die Vorfahrt schuldhaft, während der Beklagten kein erhebliches Fehlverhalten (nur geringfügige Überschreitung) nachgewiesen wurde. Nach Abwägung nach §17 StVO überwiegt das Verschulden des Einfahrenden, sodass die Beklagte nicht haftet.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das abweisende Urteil des Landgerichts wurde zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Beim Zusammenstoß an einer Einmündung spricht grundsätzlich der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des aus der untergeordneten Straße kommenden Fahrers; eine Ausnahme besteht nur, wenn der Vorfahrtsberechtigte die zulässige Geschwindigkeit wesentlich überschritten hat.
Ein Wartepflichtiger darf nur einfahren, wenn er keinen Bevorrechtigten gefährdet oder wesentlich behindert; an unübersichtlichen Einmündungen hat der Wartepflichtige sich langsam vorzutasten.
Bei der haftungsrechtlichen Abwägung nach § 17 Abs. 1 S. 2 StVO kann die durch eine erhebliche Vorfahrtsverletzung erhöhte Betriebsgefahr des einfahrenden Fahrzeugs das haftungsrechtliche Gewicht der Betriebsgefahr des vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs vollständig verdrängen.
Eine geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung des Vorfahrtsberechtigten begründet nur dann eine Haftung, wenn sie kausal zur Vermeidbarkeit des Unfalls beigetragen hat.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 1 O 114/99
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. Dezember 1999 verkündete Urteil des Einzelrichters der Zivilkammer I des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahres.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Klägerin in Höhe von 6.165,00 DM.
Rubrum
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Die Klägerin nimmt die Beklagte aufgrund eines Verkehrsunfalls in Anspruch, der sich am 11.11.1998 in C ereignet hat. An diesem Tag befuhr die Beklagte zu 1) mit ihrem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw gegen 10.15 Uhr die M-Straße in Richtung der Einmündung der untergeordneten M2-Straße, aus der der Zeuge T mit dem Pkw der Klägerin nach links auf die M-Straße abbog. Dabei kam es zur Kollision beider Fahrzeuge. Das Landgericht hat die auf vollen Schadensersatz gerichtete Klage abgewiesen, weil ein Verschulden, insbesondere eine überhöhte Geschwindigkeit oder eine verspätete Reaktion der Beklagten zu 1) nicht bewiesen worden sei, den Zeugen T dagegen ein so erhebliches Verschulden treffe, daß ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen sei.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren Anspruch in verminderter Höhe, nämlich zu einer Quote von 50 % weiterverfolgt. Sie greift die Feststellungen des zu Beweiszwecken eingeholten verkehrsanalytischen Gutachtens des Dipl.-Ing. T2, an und wiederholt im wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen, wonach die Beklagte zu 1) mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei und verspätet reagiert haben soll.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil.
II.
Die Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz ihres Unfallschadens nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG.
Zwar ist ihr Schaden beim Betrieb des Fahrzeuges der Beklagten zu 1) entstanden, § 7 Abs. 1 StVG; es läßt sich auch nicht feststellen, daß der Unfall für die Beklagte zu 1) ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG war. Die Betriebsgefahr des Fahrzeuges der Klägerin war jedoch aufgrund einer Vorfahrtsverletzung durch den Zeugen T so wesentlich erhöht, daß nach der gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 StVO gebotenen Abwägung ein haftungsrechtliches Eigengewicht der Betriebsgefahr des Pkw der Beklagten zu 1) nicht verbleibt.
1.)
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme läßt sich eine wesentlich überhöhte Geschwindigkeit zu Lasten der Beklagten zu 1) nicht feststellen. Es läßt sich ebensowenig feststellen, daß die Beklagte falsch, insbesondere verspätet reagiert habe.
2.
Demgegenüber hat das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. T3 ergeben, daß der Zeuge T die Vorfahrt der Beklagten zu 1) mißachtet und dadurch gegen § 8 Abs. 2 S. 2 StVO schuldhaft verstoßen hat. Nach dieser Bestimmung darf ein Wartepflichtiger nur einfahren, wenn er keinen Bevorrechtigten gefährdet oder wesentlich behindert. Beim Zusammenstoß an einer Einmündung spricht grundsätzlich der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Fahrers, der - wie hier - aus einer untergeordneten Straße kommt (vgl. Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl., § 16 StVG, Rn. 410 m.w.N.). Eine Ausnahme davon besteht nur dann, wenn feststeht, daß der Vorfahrtsberechtigte die für ihn zugelassene Geschwindigkeit wesentlich überschritten hat (vgl. OLG Nürnberg VRS 87, 22). Hier steht jedoch nach den Feststellungen des Sachverständigen, die die Parteien substantiiert nicht mehr angegriffen haben, fest, daß die Beklagte zu 1) allenfalls mit einer geringfügig überhöhten Geschwindigkeit von 55 km/h auf der M2-Straße gefahren ist.
Unter diesen Voraussetzungen konnte und mußte der Zeuge T das sich nähernde Fahrzeug der Beklagten zu 1) bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen. Er beruft sich ohne Erfolg darauf, daß er zum Zeitpunkt des Einfahrens auf die bevorrechtigte M-Straße die Beklagte zu 1) mit ihrem Opel Corsa nicht sehen konnte. Aufgrund der auch insoweit eindeutigen Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. T3 ist diese Behauptung widerlegt. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, daß die Sicht des Zeugen T infolge des Brückengeländers nach links behindert war. Zwar ist dieser Umstand von dem Sachverständigen bestätigt worden, er ist jedoch aus Rechtsgründen unbeachtlich, weil der Wartepflichtige an unübersichtlichen Einmündungen gehalten ist, sich langsam vorzutasten (vgl. Greger a.a.O., Anh. § 16 StVG, Rn. 85).
3.
Die somit nach § 17 Abs. 1 S. 2 StVO gebotene Abwägung führt zum Ausschluß einer Haftung der Beklagten. Der Unfall beruht ganz überwiegend auf dem schuldhaften Verkehrsverstoß des Zeugen T, während auf seiten der Beklagten nur die einfache Betriebsgefahr beim Zustandekommen des Unfalls mitgewirkt hat. Die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung der Beklagten zu 1) von 5 km/h hat sich nicht ausgewirkt, da auch bei 50 km/h der Verkehrsunfall für die Beklagte zu 1) nicht vermeidbar gewesen wäre. Die Beklagte zu 1) hat zudem nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. T3 nicht verspätet reagiert; die von der Polizei festgestellten Unfallspuren ergeben, daß sie spontan auf den Pkw der Klägerin reagiert hat. Dies läßt vernünftigerweise nur den Schluß zu, daß sie bei der Annäherung an die Einmündung damit gerechnet hat, der Zeuge T werde mit dem Pkw der Klägerin anhalten, während er jedoch tatsächlich durchfuhr. Schon die für den Pkw der Klägerin nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. T3 zugrunde zu legende Durchschnittsgeschwindigkeit von ca. 18 km/h, die der Pkw der Klägerin zwischen der Einmündungslinie der untergeordneten M2-Straße bis zur Kollisionsstelle haben mußte, läßt den sicheren Schluß auf ein solches Fehlverhalten des Zeugen T zu. Daraus ergibt sich, daß die Beklagte zu 1) bei der Annäherung zu Recht auf die Beachtung ihres Vorranges vertraut und dann sofort reagiert hat, als sie das unfallursächliche Verhalten des Zeugen T erkennen konnte.
Die auch für sie nicht auszuschließende Betriebsgefahr ihres Fahrzeuges hat gegenüber der durch das schuldhafte Verhalten des Zeugen T erhöhten Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges ein derartiges Übergewicht, daß es keine selbständige haftungsrechtliche Bedeutung mehr hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.