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Oberlandesgericht Hamm·9 U 239/99·22.05.2000

Glätteunfall: Keine Streupflicht an nicht als 'gefährliche Stelle' bewerteter Fahrbahn – Klage abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtHaftungsrecht (Staatshaftung)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadenersatz wegen eines Glätteunfalls ihrer Tochter; streitgegenstand ist die Haftung der Gemeinde wegen unterlassener Streumaßnahmen. Das Gericht verneint eine streupflichtige "gefährliche Stelle" nach §1 Abs.2 StrReinG NW und sieht ein erhebliches Mitverschulden der Fahrerin. Eine Aufnahme in den Streuplan begründet keine eigenständige Rechtspflicht oder Vertrauensschutz.

Ausgang: Klage wegen Glätteunfalls abgewiesen; fehlende streupflichtige "gefährliche Stelle" und erhebliches Mitverschulden der Fahrerin

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 1 Abs. 2 StrReinG NW besteht eine Streupflicht nur für sog. gefährliche Stellen, also Straßenabschnitte, deren Lage oder Beschaffenheit bei winterlicher Witterung ein gegenüber der normalen Wintervorsicht nicht ohne weiteres beherrschbares erhöhtes Unfallrisiko begründet.

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Die bloße Aufnahme eines Straßenabschnitts in einen kommunalen Streuplan oder wiederholte Streumaßnahmen begründet grundsätzlich keine darüber hinausgehende rechtliche Streupflicht und begründet allein keinen Vertrauenstatbestand zu Lasten der Verkehrsteilnehmer.

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Für die Haftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG müssen sowohl die gesetzlichen Voraussetzungen der Sicherungspflicht als auch deren tatsächliche Verletzung vorliegen; fehlt die räumliche Voraussetzung (gefährliche Stelle), scheidet eine Anspruchsgrundlage aus.

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Verkehrsteilnehmer haben bei erkennbarer Glätte und erkennbaren risikosteigernden Straßenverhältnissen (z. B. Kurve mit Gefälle) erhöhte Eigensorgfalt; unterlassen sie die gebotene Geschwindigkeitsanpassung (bis Schrittgeschwindigkeit), kann dies als erhebliches Mitverschulden die Haftung des Straßenträgers ausschließen oder mindern.

Relevante Normen
§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG, § 1 Abs. 2 StrReinG NW§ 1 Abs. 2 Nr. 2 StrReinG NW§ 91 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 8 O 166/99

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6. Oktober 1999 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Klägerin in Höhe von 4.134,94 DM.

Rubrum

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Tatbestand und Entscheidungsgründe

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I.

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Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen eines Glätteunfalls auf Schadenersatz in Anspruch.

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Am 09.12.1998 befuhr die Zeugin N, die Tochter der Klägerin, mit deren PKW gegen 07.20 Uhr in L von der C-Straße her kommend den P-Weg in Richtung F-Straße/I-Straße. Dabei rutschte sie in einer Rechtskurve infolge Eisglätte auf die Gegenfahrbahn und stieß dort mit einem entgegenkommenden PKW zusammen. Die Parteien streiten über die Verantwortlichkeit für diesen Unfall. Die Beklagte hatte den Unfallbereich vor der Kollision zuletzt am 07. und 08.12.1998 abstreuen lassen. Danach waren weitere Streumaßnahmen erstmals wieder am Vormittag des Unfalltages erfolgt, nachdem gegen 10.45 Uhr ein Eisregen eingesetzt hatte.

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Die Klägerin behauptet, ihre Tochter sei mit einer Geschwindigkeit von höchstens 15 bis 20 km/h gefahren und hätte den Unfall nicht vermeiden können. Sie hält den Unfallbereich für eine verkehrswichtige und gefährliche Stelle, auf der es bereits am 08.12.1998 zu mehreren Schadensfällen gekommen sei. Mit ihrer Klage begehrt sie Ersatz ihres mit 4.134,94 DM bezifferten Schadens.

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Die Beklagte tritt diesem Begehren entgegen und verneint ihre Verantwortlichkeit für den Unfall. Sie bestreitet die räumlichen Voraussetzungen einer Streupflicht – allgemeine Glätte, Verkehrswichtigkeit und Gefährlichkeit der Unfallstelle –, und stellt ferner in Abrede, dass nach der zur Unfallzeit bestehenden Wetterlage mit allgemeiner winterlicher Glätte zu rechnen gewesen sei.

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Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen und Einholung eines verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens der Klage in Höhe von 2.760,47 DM stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Es hat eine schuldhafte Streupflichtverletzung der Beklagten wie auch ein anrechenbares Eigenverschulden der Fahrerin des klägerischen PKW – wegen überhöhter Geschwindigkeit – bejaht und ist im Ergebnis zu einer Schadensteilung gelangt.

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Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagte mit der Berufung und die Klägerin mit der Anschlussberufung, wobei beide Parteien ihre bisherigen Verfahrensziele in vollem Umfang weiterverfolgen.

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II.

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Die Berufung der Beklagten ist begründet, die Anschlussberufung der Klägerin bleibt erfolglos.

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Der Klägerin steht ein nur nach § 839 BGB in Verbd. mit Art. 34 GG, § 1 Abs. 2 StrReinG NW in Betracht kommender Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte bereits dem Grunde nach nicht zu.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme scheitert eine Haftung der Beklagten bereits daran, dass der Unfallbereich nicht als "gefährliche Stelle" im Sinne der Streupflicht angesehen werden kann und es damit an einer notwendigen räumlichen Voraussetzung der Streupflicht für diese Stelle fehlt.

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1.

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Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Straßenreinigungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (StrReinG NW) sind Fahrbahnen innerhalb geschlossener Ortslagen lediglich an gefährlichen Stellen abzustreuen.

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Als gefährlich in diesem Sinne werden nach gefestigter Rechtsprechung solche Straßenstellen angesehen, die infolge ihrer Anlage oder bestimmter Zustände, welche nicht ohne weiteres erkennbar sind, die Möglichkeit eines Unfalles auch für den Fall nahelegen, dass die Verkehrsteilnehmer die im winterlichen Verkehr allgemein erforderliche – gegenüber trockenen Witterungsverhältnissen erhöhte - Sorgfalt walten lassen (vgl. etwa BGH VersR 1965, 68 <69>). Es handelt sich hierbei insbesondere um Stellen, an denen Fahrzeuge erfahrungsgemäß bremsen, ausweichen oder sonst ihre Fahrtrichtung oder Geschwindigkeit ändern müssen, weil gerade diese Umstände bei Schnee- und Eisglätte zum Schleudern oder Rutschen und damit zu Unfällen führen können (BGHZ 112, 74 <84> = NJW 1991, 33 <36>). Ein solches erhöhtes Unfallrisiko ist beispielsweise bei scharfen, unübersichtlichen oder sonst schwierigen Kurven, Gefällstrecken, Straßenkreuzungen und einmündungen bejaht worden (vgl. Übersicht bei RGRK/Steffen, BGB, 12. Aufl., § 823 Rdn. 203 m.w.N.).

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Eine gefährliche Stelle in dem vorgenannten Sinne ist daneben auch dann gegeben, wenn aufgrund der Straßenlage das Risiko einer Glättebildung besonders erhöht ist, etwa bei nahegelegenen Wasserläufen (BGH NJW 1964, 814 <815>).

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Bei der Interpretation und Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Einzelfall ist stets auch das Gebot angemessener Eigensorgfalt der Verkehrsteilnehmer zu beachten, die sich grundsätzlich auch im Winter den gegebenen Straßenverhältnissen anzupassen haben. Alle Überlegungen zu Inhalt und Umfang der Streupflicht müssen vom Gedanken einer angemessenen Risikoverteilung zwischen den für die öffentlichen Straßen verantwortlichen Kommunen und den Verkehrsteilnehmern ausgehen und damit auf einen sachgerechten Interessenausgleich im Einzelfall hinzielen (vgl. Rinsche NJW 1996, 3303 <3304>). Dabei stellen die vernünftigen Sicherheitserwartungen des Verkehrs  wie auch im sonstigen Verkehrssicherungsrecht – eine sachgerechte Abgrenzung zwischen sicherungsbedürftigen Gefahrenstellen und hinzunehmenden Erschwernissen dar. Die an diesem Maßstab orientierte Abwägung zwischen begründetem Sicherungsbedürfnis der Verkehrsteilnehmer und ihrer Obliegenheit zu größtmöglicher eigener Wahrnehmung ihrer Sicherheitsinteressen führt dazu, dass jedenfalls solche Straßenstellen, bei denen sich im Falle winterlicher Glätte eine Rutschgefahr geradezu aufdrängt und diese Gefahr so rechtzeitig erkennbar ist, dass sie durch witterungsangepasste Geschwindigkeit und Aufmerksamkeit ohne weiteres beherrscht werden kann, keiner besonderen Sicherung bedürfen und mithin nicht streupflichtig sind.

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So liegt der Fall hier. Nach dem vom Landgericht eingeholten verkehrstechnischen Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. S hatte die C-Straße in Fahrtrichtung der Zeugin N ein Gefälle von zunächst 3,5 % und im Kurvenbereich von etwa 3 % aufgewiesen. Dieses Gefälle allein hätte auch bei Glatteis nicht zu einem instabilen Fahrverhalten des klägerischen PKW in Form einer erheblicheren Rutschbewegung ausgereicht, wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. S ergibt und dem Senat als Fachsenat für Streupflichtprozesse aus der ständigen Beschäftigung mit dieser Materie bekannt ist. Der Sachverständige Dipl.-Ing. S ist ferner zu dem Ergebnis gelangt, dass die Zeugin N die Unfallstelle auch bei Zusammenwirken von Gefälle und Rechtskurve hätte bewältigen können, wenn sie mit Schrittgeschwindigkeit gefahren wäre. Diese Vorsichtsmaßnahme hätte die Zeugin nach den Umständen des Falles unbedingt ergreifen müssen. Zum einen hatte sie nach ihrer Erklärung vor dem Senat bereits vor der Unfallstelle bemerkt, dass die von ihr befahrene Fahrbahn jedenfalls "etwas glatt" gewesen war, so dass sie bei vernünftiger Abschätzung des Straßenzustandes nach aller Erfahrung streckenweise auch mit stärkerer Glättebildung hätte rechnen können und müssen.

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Zum andern war die risikoerhöhende Anlage der Straße im Unfallbereich – Gefälle und Kurve – für die Zeugin N so frühzeitig erkennbar, dass sie ihre Geschwindigkeit ohne weiteres rechtzeitig auf das nach den Umständen gebotene Maß, nämlich Schrittgeschwindigkeit, hätte vermindern und hierdurch das Wegrutschen zur linken Straßenseite hätte vermeiden können.

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An dieser Beurteilung ändert auch nichts, dass "gefährliche Stellen" in dem vorgenannten Sinn auch dann vorliegen, wenn diese als Gefahrenschwerpunkte für die Verkehrsteilnehmer erkennbar sind und sich dort Unfälle wegen häufig unterlaufender geringfügiger Fahrfehler ereignen (Schmid NJW 1988, 2177 <2180> m.w.N.). Im Streitfall kann nämlich der Fahrfehler der Zeugin N nicht als nur geringfügig bewertet werden. Vielmehr hätte aufgrund der deutlich erkennbaren ungünstigen Lage der Unfallstelle eine vorsorgliche Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit auf Schrittgeschwindigkeit besonders nahegelegen, so dass das Unterlassen dieser Maßnahme als erheblicher Pflichtverstoß zu bewerten ist.

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2.

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Das Fehlen der räumlichen Streupflichtvoraussetzung der "gefährlichen Stelle" wird auch nicht dadurch ausgeglichen, dass der Unfallbereich von der Beklagten in den amtlichen Streuplan aufgenommen worden war. Diese organisatorische Maßnahme stellt häufig eine überobligationsmäßige Vorkehrung dar und begründet nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich keine entsprechende anspruchsbegründende Rechtspflicht (vgl. Übersicht bei Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl., 1997, § 16 StVG Rdn. 606). Auch eine Haftung wegen eines durch ständige und zuverlässige Streumaßnahmen der Beklagten geschaffenen Vertrauenstatbestandes kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil die Zeugin N bereits vor der Unfallstelle bemerkt hatte, dass die Fahrbahn zumindest "etwas glatt" gewesen war und daher am Unfalltag nicht von einer hinreichenden Winterwartung des Bereiches D-Straße/P-Weg ausgehen durfte.

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Bei dieser Rechts- und Beweislage war die Klage auf die Berufung der Beklagten abzuweisen und die auf weiteren Schadenersatz gerichtete Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.