Berufung wegen Sturz auf vereinzelt vereister Gehweg abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin machte gegenüber der Beklagten Schadensersatz wegen eines Sturzes auf einem vereisten Gehweg geltend. Das OLG bestätigt die Abweisung der Klage: Es fehlten die zeitlichen und räumlichen Voraussetzungen für ein Streuen nach §1 Abs.2 StrReinG, da keine allgemeine Glätte vorlag. Eine Haftung nach §839 BGB i.V.m. Art.34 GG scheidet aus.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen Klageabweisung des Landgerichts als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die kommunale Räum- und Streupflicht nach §1 Abs.2 StrReinG umfasst Schnee- und Streumaßnahmen auf Gehwegen, ist aber zeitlich und räumlich begrenzt und setzt eine allgemeine Glätte sowie nicht unbedeutende Verkehrsbedürftigkeit voraus.
Ein Schadensersatzanspruch nach §839 BGB i.V.m. Art.34 GG setzt die Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Verkehrssicherungspflicht voraus; eine Haftung entfällt, wenn die Voraussetzungen für ein Streuen objektiv nicht gegeben waren.
Bei vereinzelt begrenzten Eisflächen besteht keine Pflicht der Kommune zum sofortigen Streuen; Fußgänger müssen mit typischen Wintergefahren (Regen/Frost/Schnee) rechnen und ihre Sorgfalt erhöhen.
Eine aus der Pflasterung herrührende Kuhle, die zur Eisbildung führt, begründet nur dann eine besondere Beseitigungspflicht der Kommune, wenn sie völlig ungewöhnlich und für den Wegebenutzer überraschend ist.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 16 O 226/99
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.09.1999 verkün-
dete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des
Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar..
Es beschwert die Klägerin in Höhe von 3.500,00 DM.
Entscheidungsgründe
(abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Der Klägerin steht wegen des Sturzes, den sie nach ihrem Vor-
bringen am 12.01.1999 in T vor dem Haus P_Straße erlitten hat, kein Schadenersatzanspruch gegen die
Beklagte zu. Der hier als Anspruchsgrundlage in Betracht
kommende Tatbestand des § 839 BGB ist weder in Verb. mit
§ 1 Abs. 2 StrReinG NW, Art. 34 GG (Streupflichtverletzung)
noch mit §§ 9, 9 a StrWG, Art. 34 GG (sonstige Verkehrssi-
cherungspflichtverletzung) gegeben.
1. a)
Gemäß § 1 Abs. 2 StrReinG umfasst die den Kommunen innerhalb
geschlossener Ortslagen für die öffentlichen Straßen obliegen-
de Straßenreinigungspflicht als Winterwartung auch das Schnee-
räumen und Streuen abstumpfender Mittel auf Gehwegen. Diese
Pflicht gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Vielmehr muss sich
der Straßenverkehr auch im Winter den gegebenen Straßenverhält-
nissen nach Kräften anpassen; eine lückenlose Sicherung sämt-
licher Gehbereiche iat in Anbetracht der ausgedehnten Wegenet-
ze der Kommunen mit den zur Verfügung stehenden wirtschaftli-
chen Mitteln gar nicht durchführbar. Deher wird die öffentli-
che Räum- und Streupflicht für öffentliche Wege nach gefestig-
ter und anerkannter Rechtsprechung an gewisse zeitliche und
räumliche Voraussetzungen geknüpft.
In zeitlicher Hinsicht muss mit der Winterwartung so rechtzei-
tig begonnen werden, dass die maßgeblichen Bereiche zu Beginn
des Hauptberufsverkehrs gegen Glätte gesichert sind. Dieser
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Zeitpunkt wird an Werktagen in der Regel zwischen 07.00 und
08.00 Uhr angesetzt (vgl. Greger, a.a.O., § 16 StVG Rn. 612,
Schmid, a.a.O., S. 3180). In räumlicher Hinsicht sind bei
winterlicher Glätte innerhalb geschlossener Ortslagen alle
diejenigen Gehwege mit abstumpfenden Mitteln abzustreuen, die
"nicht unbedeutend" sind, d.h. deren Begehbarkeit auch unter
winterlichen Verhältnissen einem berechtigten Verkehrsbedürf-
nis entspricht (vgl. Schmid NJW 1988, S. 3177, 3181). Ferner
gilt der Grundsatz, dass eine allgemeine Glätte herrschen
muss und vereinzelte Glättestellen nicht abgestreut zu werden
brauchen; denn es ist für die sicherungspflichtigen Kommunen
in Anbetracht ihrer begrenzten personellen und sachlichen Aus-
stattung nicht zumutbar, ihre Gehbereiche nach vereinzelten
Glättestellen abzusuchen. Dies gilt auch dann, wenn derarti-
ge Eisflächen mit Schnee bedeckt sind und ihre Gefährlichkeit
daher für die Wegebenutzer nicht unmittelbar erkennbar ist.
b)
Bei Anwendung dieser Grundsätze hat im Streitfall an der von
der Klägerin angegebenen Unfallstelle - auf dem Gehweg der
P-Straße - zu dem behaupteten Unfallzeitpunkt - 7.15 Uhr -
für die Beklagte keine Pflicht zur Durchführung von Streumaß-
nahmen bestanden. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob
in Anbetracht der örtlichen Verhältnisse der P-Straße
von einem Einsetzen des Hauptberufsverkehrs um 7.15 Uhr aus-
gegangen werden muss. Denn der Anspruch der Klägerin schei-
tert jedenfalls daran, dass die räumlichen Voraussetzungen
für einen Streueinsatz nicht gegeben waren.
Zu der angegebenen Unfallzeit hatte in T keine
allgemeine Eisglätte geherrscht. Die Klägerin war nach ihrem
Vorbringen vielmehr in einem unebenen Bereich des Gehweges
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zu Fall gekommen, der nach den Feststellungen des Sachverstän-
digen Dipl.-Ing. I bei Einleitung von Wasser eine maximal
4 m lange und maximal 1,8 m breite Pfütze bildete. Damit han-
delte es sich hier um einen räumlich noch verhältnismäßig eng begrenzten Eisflecken, gegen den die Bediensteten keine be-
sonderen Streumaßnahmen ergreifen mussten. Eine andere Beur-
teilung folgt entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht
daraus, dass die Eisbildung auf eine Unebenheit in der Pflas-
terung des Gehweges in Form einer Kuhle zurückzuführen war,
in dem sich Wasser gesammelt hatte und sodann bei Minustempe-
raturen gefroren war. Denn diese Ursache der Eisbildung ist
nicht ungewöhnlich und stellt ein Gefahrenmoment dar, mit dem
die Wegebenutzer grundsätzlich rechnen und auf das sie ihre
Gehweise einstellen müssen. Einem Fußgänger ist aufgrund sei-
nes allgemeinen Erfahrungswissens in der Regel bekannt, dass
es aufgrund von Schnee und Eis zu Glätte mit erhöhter Rutsch-
gefahr kommen kann. Dies erfordert seine erhöhte Aufmerksam-
keit, um die Gefahr zu meistern. Insbesondere weiß er, dass
dann, wenn es im Winter geregnet und anschließend gefroren
hat, eine Glättebildung mit Eisflächen auftreten kann. Er
weiß auch, dass bei zusätzlichem Schneefall Glätte und Eis-
stellen nicht ohne weiteres unter dem Schnee zu erkennen sind.
Bei diesen Kenntnissen, die auch die Klägerin gehabt hatte,
wie sie im Senatstermin ausdrücklich erklärt hat, kann ein
Fußgänger grundsätzlich nicht erwarten, dass unter dem von
ihm betretenen Schnee kein Eis vorhanden ist. Daher muss sich
jeder Wegebenutzer veranlasst sehen, das typische Risiko, das
sich durch das Zusammenwirken von Regen, Frost und Schnee er-
gibt, durch vermehrte eigene Sorgfalt auszugleichen.
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2.
Der Beklagten kann auch keine Verletzung einer sonstigen ihr
obliegenden Verkehrssicherungspflicht zur Last gelegt werden.
Insbesondere lässt sich ihre Schadenersatzhaftung nicht damit
begründen, das sie die in der Pflasterung enstandenen "Kuh-
len" nicht beseitigt hat. Die zur Eisbildung führende Gefah-
renquelle hätte nur dann unverzüglich beseitigt werden müs-
sen, wenn sie völlig ungewöhnlich gewesen wäre und aus die-
sem Grunde zu einer - auch vernünftigen Sicherheitserwartun-
gen zuwiderlaufenden - Überraschung der Wegebenutzer geführt
hätte, wie dies etwa bei quer über die Straße laufendem
Quellwasser anzunehmen ist.
3.
Die Nebenentscheidungen folgen bezüglich der Kosten aus § 97
ZPO und bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708
Nr. 10 ZPO.