Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·9 U 224/99·11.05.2000

Berufung wegen Verkehrsunfalls: Haftung wegen Alkohol des Motorradfahrers ausgeschlossen

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger machte Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall geltend; die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts wurde zurückgewiesen. Zentrale Frage war die Haftungsverteilung nach StVG/PflVG unter Berücksichtigung der Alkoholisierung des Klägers. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass das erhebliche Eigenverschulden des klägerischen Motorradfahrers (BAK 1,6 ‰) die Haftung der Beklagten nach § 17 StVG vollständig zurücktreten lässt. Schmerzensgeldansprüche nach §§ 823, 847 BGB kamen mangels Verschulden der Beklagten nicht in Betracht.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten und ist mit 35.536,09 DM belastet, Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 18 Abs. 1 StVG begründet eine Vermutung des Verschuldens des Fahrzeugführers; der Beklagte kann diese Vermutung nur durch Nachweis rechtssorgfältigen Verhaltens widerlegen.

2

Bei der Haftungsverteilung nach § 17 StVG kann ein erhebliches Mitverschulden des Geschädigten die Haftung des Schädigers vollständig zurücktreten lassen.

3

Eine erhebliche Alkoholisierung des Fahrers begründet regelmäßig den Anscheinsbeweis, dass die Fahruntüchtigkeit ursächlich für den Unfall war; der alkoholisierte Geschädigte muss diesen Anscheinsbeweis erschüttern.

4

Für einen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch nach §§ 823, 847 BGB ist das Verschulden des Anspruchsgegners erforderlich; fehlt der Nachweis eines derartigen Verschuldens, ist der Anspruch ausgeschlossen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 7, 18 StVG i.V.m. § 3 PflVG§ 7 Abs. 1 StVG§ 18 Abs. 1 S. 1 StVG§ 17 StVG§ 10 StVO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 6 O 207/99

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 07. September 1999 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert den Kläger in Höhe von 35.536,09 DM.

Entscheidungsgründe

2

(abgekürzt gem. § 543 Abs. 1 ZPO)

3

I.

4

Die Berufung ist unbegründet.

5

Dem Kläger steht aus dem Verkehrsunfall vom 18.10.1998 in G kein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber den Beklagten zu.

6

1.

7

Ein Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens aus §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 3 PflVG ist aufgrund des schwerwiegenden Eigenverschuldens des Klägers nicht gegeben.

8

a)

9

Zwar sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG erfüllt. Der Kläger ist durch die Kollision bei dem Betrieb des von der Beklagten zu 1) geführten Pkw VW Golf verletzt worden und sein Motorrad ist beschädigt worden.

10

Die Beklagte zu 1) handelte auch schuldhaft. Im Rahmen des § 18 Abs. 1 S. 1 StVG wird ein Verschulden vermutet. Der von den Beklagten zu führende Entlastungsbeweis ist nicht als erbracht. Erforderlich ist die Feststellung, daß der Fahrzeugführer alles einem ordentlichen Kraftfahrer zumutbare getan hat, um den Unfall zu vermeiden. Hierzu bedarf es des Nachweises, daß der Kfz.-Führer sich so verhalten hat, wie dies jeder andere ordentliche Kraftfahrzeugführer unter den gegebenen Umständen auch gemacht hätte. Maßgebend ist das Maß an Umsicht und Sorgfalt, daß nach dem Urteil besonnener und gewissenhafter Verkehrsteilnehmer zu fordern ist. Das Einfahren von dem Seitenstreifen auf die Fahrbahn in Rückwärtsbewegung des Pkw stellt aufgrund der konkreten Umstände ein Fahrnanöver dar, daß zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen kann und nicht dem Sorgfaltsmaßstab eines gewissenhaften Verkehrsteilnehmers entspricht. Zu berücksichtigen ist, daß es sich um einen Anfahrvorgang auf einer Landstraße während der Dunkelheit gehandelt hat. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse konnte mit dem Herannahen von Fahrzeugen auf der Bundesstraße gerechnet werden, deren Sicht auf das Fahrzeug der Beklagten zu 1) aufgrund des zunächst erhöhten und dann abfallenden Straßenverlauf erheblich eingeschränkt war. Ein sorgfältiger Fahrzeugführer hätte an dieser Stelle das Fahrzeug nicht über die Fahrbahn hinweg Rückwärts in die Grundstückseinfahrt bewegt, sondern hätte sich ein günstigere Stelle gesucht, um in die andere Fahrtrichtung zu fahren.

11

b)

12

Jedoch überwiegt bei der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge die Eigenverantwortung des Klägers derart, daß demgegenüber die Haftung der Beklagten vollständig zurücktritt.

13

aa)

14

Auf Seiten des Beklagten läß sich eine Erhöhung der Betriebsgefahr aufgrund verkehrswidrigen Verhaltens der Beklagten zu 1) nicht feststellen. Der insoweit beweisbelastete Kläger hat einen Verstoß der Beklagte zu 1) gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung insbesondere einen Verstoß gegen § 10 StVO nicht bewiesen. Die Behauptung des Klägers, der Unfall habe sich ereignet, als die Beklagte zu 1) mit dem Pkw aus der Grundstücksausfahrt des Hauses Nr. auf die I Straße fahren wollte, ist durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden.

15

Der vom Senat vernommene Sachverständige Dipl.-Ing. S hat aus technischer Sicht die Unfallschilderung des Klägers zwar für möglich erachtet, aber nicht eindeutig als sicher bestätigen können. Der Sachverständige hat ausgeführt, anhand der Unfallspuren und einer Analyse des Fahrvorgangs der Beklagten zu 1) sei aus technischer Sicht sowohl die Unfallversion der Pkw habe sich in Rückwärtsfahrt befunden, als auch die Unfallversion, der Pkw sei nach der Rückwärtsfahrt in die Einfahrt erneut gestartet und nach vorne angefahren, möglich. Der Lenkeinschlag spreche eher für eine Fahrbewegung in Rückwärtsfahrt. Dabei sei davon auszugehen, daß der von der Beklagten zu 1) gesteuerte Pkw quasi gestanden habe. Entweder habe er gestanden oder sei mit einer sehr geringen Geschwindigkeit bewegt worden. Der Senat folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Die Feststellungen des sachkundigen Sachverständigen sind nachvollziehbar, widerspruchsfrei und in sich schlüssig. Aufgrund der Beweislastverteilung ist von der für die Beklagten günstigen Unfallvariante auszugehen, da dem Kläger der Beweis für die von ihm behauptete Unfallversion nicht gelungen ist.

16

Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus den eingetragenen Äußerungen der Unfallbeteiligten und Zeugen in der Verkehrsunfallanzeige. Die unfallaufnehmende Polizeibeamtin, die Zeugin H hat zum Unfallhergang aufgenommen, nach Angaben der Beklagten zu 1) und des Zeugen S sei es zu dem Unfall gekommen, als der Pkw vorwärts aus der Grundstückseinfahrt gefahren sei. Sowohl die Beklagte zu 1) als auch der erstinstanzlich vernommene Zeuge S haben demgegenüber erklärt, bei der Unfallschilderung angegeben zu haben, der Pkw habe sich noch in Rückwärtsfahrt befunden, als es zum Unfall kam. Die Polizeibeamtin hat in ihrer erstinstanzlichen Zeugenvernehmung angegeben, das was sie in die Unfallanzeige geschrieben habe, sei ihr seinerzeit so gesagt worden.

17

Die in der Verkehrsunfallanzeige vermerkten Angaben genügen zur Überzeugungsbildung nicht. Sie sind insoweit unzureichend, als daß die Polizeibeamtin keine konkrete Erinnerung an die seinerzeit gemachten Angaben hatte. Sie geht lediglich davon aus, daß ihre Eintragungen von damals richtig gewesen sind. Jedoch ist die Verkehrsunfallanzeige erst einen Tag nach dem Unfall von ihr gefertigt worden. Aufgrund der fehlenden konkreten Erinnerung verbleiben Unsicherheiten, wonach ein irrtümlicher Vermerk aufgrund einer genauen Verständigung über Vorwärts- oder Rückwärtsfahrt nicht auszuschließen ist.

18

bb)

19

Demgegenüber ging von dem vom Kläger geführten Kraftrad im Zeitpunkt des Unfalls eine erheblich erhöhte Betriebsgefahr aus.

20

Eine Erhöhung ergibt sich zwar nicht bereits auch einer verkehrswidrigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, denn eine Geschwindigkeit von mehr als 70 km/h ist nicht feststellbar. Der Sachverständige hat anhand der Unfallspuren und der Berechnung der Verformungsenergie durch die unfallbedingte Ernergieaufnahme eines Fahrzeuges eine Geschwindigkeit für das Kraftrad von 70 - 85 km/h ermittelt. Aufgrund der Beweislastverteilung ist insoweit von der für den Kläger günstigeren Variante auszugehen und keine höhere Geschwindigkeit als 70 km/h zugrundezulegen.

21

Eine erhebliche Erhöhung der Betriebsgefahr ergibt sich aber aufgrund der Alkoholisierung des Klägers in Verbindung mit einem Verstoß gegen das Sichtfahrgebot. Die um 22:05 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen BAK-Wert von 1,6 Promille. Aufgrund der hohen Alkoholisierung lag beim Kläger zum Unfallzeitpunkt eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit vor. Diese ist auch ursächlich für den Unfall geworden. Zu Lasten des Klägers spricht der Beweis des ersten Anscheins, daß der Unfall auf der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit beruht. Diesen prima facie Beweis hat der Kläger nicht zu erschüttern vermocht. Insbesondere hat er nicht nachgewiesen, daß die Beklagte zu 1) sich verkehrswidrig verhalten hat, indem sie - wie er behauptet - unter Verletzung des Vorfahrtsrechts des Klägers aus dem Grundstück auf die Straße eingefahren ist. Die Feststellungen des Sachverständigen haben die dahingehende Behauptung des Klägers nicht bestätigt. Da dem Kläger der Beweis für seine Unfallversion nicht gelungen ist, bleibt die Alkoholisierung des Klägers als Ursache für den Unfall. Der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang aufgrund der Ergebnisse der Unfallanalyse ausgeführt, daß der Unfall für den Fahrer des Kraftrades vermeidbar gewesen ist.

22

cc)

23

Die Abwägung der vorstehenden beiderseitigen Verusachungsbeiträge führt zu einer alleinigen Verantwortlichkeit des Klägers. Hinter dem erheblichen Verursachungsanteil des Klägers tritt eine Haftung der Beklagten völlig zurück.

24

Den Kläger trifft ein erhebliches Verschulden an dem Unfallereigniss. Durch die Alkoholisierung hat er maßgeblich zum Zustandekommen des Unfalls beigetragen. Es steht fest, daß die Alkoholisierung des Klägers die eigentliche Unfallursache gewesen ist. Aufgrund der Alkoholisierung war die Reaktionsfähigkeit des Klägers erheblich eingeschränkt. Deutlich wird dies unter anderem dadurch, daß er ohne erkennbaren Bremsvorgang in den Pkw hineingefahren ist. Wie der Sachverständige ausgeführt hat, wäre eine rechtzeitige Reaktion noch möglich gewesen. Der Unfall stellt sich als eine typische Folge der Wirkungen des Alkoholgenusses dar. Wegen der Alkoholisierung war der Kläger außer Stande rechtzeitig zu reagieren. Insbesondere war es ihm dadurch nicht mehr möglich den Anforderungen des Sichtfahrgebotes zu genügen. Demgegenüber ist der Verursachungsanteil der Beklagten gering. Die Gefahr durch den Pkw der Beklagten hat sich in der konkreten Unfallsituation nicht ausgewirkt. Vielmehr stellt sich der Pkw als ein Hindernis dar, auf das der Kläger nicht rechtzeitig reagiert hat, weil seine Reaktionsfähigkeit aufgrund der hohen Alkoholisierung beeinträchtigt gewesen ist. Bei Abwägung dieser Umstände erscheint unter Würdigung der jeweiligen Verantwortlichkeit die alleinige Haftung des Klägers gerechtfertigt.

25

2.

26

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld gem. § 823 BGB i.V.m. § 847 BGB kommt nach den vorstehenden Ausführungen aufgrund des fehlenden Nachweises eines Verschuldens der Beklagten zu 1) an dem Zustandekommen des Unfalls nicht in Betracht.

27

II.

28

Die Nebenentscheidungen folgen bzgl. der Kosten aus § 97 ZPO und bzgl. der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO.