Berufung zurückgewiesen; Anschlussberufung gemäß §524 Abs.4 ZPO wirkungslos
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte form- und fristgerecht Berufung gegen das Urteil des LG Essen ein. Das OLG Hamm hat die Berufung nach Verweis auf den Hinweisbeschluss vom 01.04.2022 mangels Erwiderung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Anschlussberufung ist nach § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Essen als unbegründet zurückgewiesen; Anschlussberufung wirkungslos; Kosten trägt der Kläger; Entscheidung vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Bleibt eine substantiierte Erwiderung auf einen Hinweisbeschluss aus, kann die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden.
Die Zurückweisung der Berufung macht eine Anschlussberufung gemäß § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos.
Die Kostenentscheidung des Rechtsmittels richtet sich grundsätzlich nach § 97 ZPO; die unterliegende Partei hat die Kosten zu tragen.
Über die vorläufige Vollstreckbarkeit von Entscheidungen kann gemäß §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO verfügt werden.
Ergeht ein Hinweisbeschluss und erfolgt keine Stellungnahme des Berufungsführers, besteht in der Regel kein Anlass zu weitergehender Begründung der Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 18 O 29/20
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Essen (8 O 29/20) vom 17.11.2021 wird zurückgewiesen.
Damit ist die Anschlussberufung wirkungslos (§ 524 Abs. 4 ZPO).
Die Kosten des Rechtsmittels und der Anschlussberufung trägt der Kläger.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.953,16 € festgesetzt. Davon entfallen 2.950,11 € auf die Berufung und 1.003,05 € auf die Anschlussberufung.
Gründe
Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Berufungsführer mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 01.04.2022 Bezug genommen.
Eine Stellungnahme des Klägers ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.