Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·9 U 221/21·02.05.2022

Berufung zurückgewiesen; Anschlussberufung gemäß §524 Abs.4 ZPO wirkungslos

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte form- und fristgerecht Berufung gegen das Urteil des LG Essen ein. Das OLG Hamm hat die Berufung nach Verweis auf den Hinweisbeschluss vom 01.04.2022 mangels Erwiderung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Anschlussberufung ist nach § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Essen als unbegründet zurückgewiesen; Anschlussberufung wirkungslos; Kosten trägt der Kläger; Entscheidung vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bleibt eine substantiierte Erwiderung auf einen Hinweisbeschluss aus, kann die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden.

2

Die Zurückweisung der Berufung macht eine Anschlussberufung gemäß § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos.

3

Die Kostenentscheidung des Rechtsmittels richtet sich grundsätzlich nach § 97 ZPO; die unterliegende Partei hat die Kosten zu tragen.

4

Über die vorläufige Vollstreckbarkeit von Entscheidungen kann gemäß §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO verfügt werden.

5

Ergeht ein Hinweisbeschluss und erfolgt keine Stellungnahme des Berufungsführers, besteht in der Regel kein Anlass zu weitergehender Begründung der Entscheidung.

Relevante Normen
§ 524 Abs. 4 ZPO§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 ZPO§ 544 Abs. 2 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 18 O 29/20

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Essen (8 O 29/20) vom 17.11.2021 wird zurückgewiesen.

Damit ist die Anschlussberufung wirkungslos (§ 524 Abs. 4 ZPO).

Die Kosten des Rechtsmittels und der Anschlussberufung trägt der Kläger.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.953,16 € festgesetzt. Davon entfallen 2.950,11 € auf die Berufung und 1.003,05 € auf die Anschlussberufung.

Gründe

2

Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Berufungsführer mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

3

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

4

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 01.04.2022 Bezug genommen.

5

Eine Stellungnahme des Klägers ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.