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Oberlandesgericht Hamm·9 U 210/99·21.09.2000

Erdarbeiten auf Privatgrundstück: Erkundigungspflicht zu Versorgungsleitungen und Haftung

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Schadensersatz, nachdem die Beklagte beim Ausheben von Fundamentlöchern für ein Bauschild öffentliche 10‑kV‑Kabel und eine Kommunikationsleitung auf einem Privatgrundstück beschädigt hatte. Streitpunkt war, ob die Beklagte ohne Kenntnis von Leitungsplänen haftet bzw. ob die Klägerin ungefragt hätte warnen müssen. Das OLG bejahte eine schuldhafte Eigentumsverletzung und eine eigenständige Erkundigungs- und Sicherungspflicht des Bauunternehmers bei Anhaltspunkten für Leitungen. Ein Mitverschulden der Klägerin verneinte der Senat; der Schaden wurde (mit geringfügiger Korrektur) zugesprochen.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Schadensersatzurteil wurde (mit geringfügiger Betragskorrektur) zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterirdisch verlegte Versorgungsleitungen sind regelmäßig Scheinbestandteile (§ 95 BGB) und werden durch eine Beschädigung als Eigentum i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB verletzt.

2

Der Unternehmer hat vor Erdarbeiten die erforderliche Gewissheit über Vorhandensein und Verlauf von Versorgungsleitungen zu erlangen, regelmäßig durch Einsicht in Leitungspläne und erforderlichenfalls durch weitere geeignete Sicherungsmaßnahmen (z.B. Sondierungen/Probegrabungen).

3

Auf Privatgrundstücken bestehen Erkundigungs- und Sicherungspflichten jedenfalls dann, wenn Anhaltspunkte für das Vorhandensein unterirdischer Versorgungsleitungen vorliegen (z.B. frühere Bebauung, Nachbarbebauung, Straßennähe von Trassen, geplante Anschlüsse/Trafo in der Nähe).

4

Die Pflicht zur eigenen Erkundigung entfällt nicht dadurch, dass Leitungspläne dem Auftraggeber oder Dritten übergeben wurden und dem Unternehmer nicht zugeleitet werden.

5

Unterlässt die Unternehmensleitung organisatorische Maßnahmen und Anweisungen zur Leitungsaufklärung und zum vorsichtigen Vorgehen, liegt Organisationsverschulden vor; ein Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB scheidet dann aus.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 831 Abs. 1 BGB§ 249 S. 2 BGB§ 95 BGB§ 8 Abs. 1 V AVB EltV§ 31 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 6 O 164/99

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. August 1999 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verurteilt bleibt, an die Klägerin 20.046,04 DM nebst Zinsen zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Beklagte in Höhe von 20.046,04 DM.

Rubrum

1

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

2

I.

3

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Beschädigung von Kabeln beim Neubau eines Lebensmittel-Supermarktes für die Firma P GmbH (Fa. P ) in Anspruch. Die Fa. P ist Eigentümerin des in W gelegenen Grundstücks Gemarkung B , Flur , Flurstück , und , gelegen an der Straße I . Auf diesem Grundstück wurden im Jahre 1998 Bauarbeiten durchgeführt, mit deren Ausführung die Beklagte betraut war. Über das Grundstück verlief - etwa in der Mitte - ein unterirdisch verlegtes privates 10-KV-Kabel. Die Beklagte hatte den Auftrag, dieses Kabel zu entfernen.

4

Außer diesem Privatkabel befinden sich auch unterirdisch verlegte öffentliche Versorgungsleitungen der Klägerin auf dem Grundstück, und zwar parallel zur Straße I , ca. 3 m vom Straßenrand entfernt. Am 27.10.1998 entfernte die Beklagte das Privatkabel und beseitigte ferner die früheren Hausanschlüsse. Am 28.10.1998 hob ein Mitarbeiter der Beklagten für die Errichtung eines Bauschildes Fundamentlöcher mit einem Bagger aus, und zwar im Bereich der öffentlichen 10-KV-Kabel entlang der Straße I . Bei diesen Arbeiten beschädigte er die Kabel sowie eine Kommunikationsleitung.

5

Die Klägerin erhebt einen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe der von ihr geltend gemachten Kosten zur Behebung dieser Schäden, insgesamt i.H.v. 20.046,16 DM. Sie hat behauptet, am 02.09.1998 seien die Pläne über den Verlauf der beschädigten Leitungen dem Mitarbeiter der Firma P , dem Zeugen H , übergeben worden, dieser habe sie an die Beklagte weitergegeben. Die Klägerin meint, selbst wenn die Beklagte keine Kenntnis von diesen Plänen gehabt habe, hafte sie, da sie sich vor Beginn der Arbeiten über den Verlauf etwaiger Versorgungsleitungen hätte erkundigen und entsprechende Sicherungsmaßnahmen ergreifen müssen. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat behauptet, ihrem Bauleiter seien von der Firma P auf Nachfrage Pläne übergeben worden, die lediglich das private 10-KV-Kabel in der Mitte des Grundstücks auswiesen hätten, nicht jedoch die hier beschädigten Kabel entlang der Straße I .

6

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, weil sich die Beklagte nicht die erforderliche Gewißheit über die Verlegung weiterer Versorgungsleitungen auf dem Grundstück vor Beginn der Arbeiten zur Aufstellung des Bauschildes verschafft habe. Dazu sei sie jedoch verpflichtet gewesen. Ein Mitverschulden komme nicht in Betracht.

7

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie im wesentlichen geltend macht, daß anläßlich des Ortstermins vom 15.05.1998 lediglich von den Hausanschlüssen und dem umzulegenden Privatkabel in der Mitte des Grundstücks die Rede gewesen sei, es sei seitens der Klägerin jedoch zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen worden, daß sich ihre Hauptkabeltrasse 3 m vom Straßenrand entfernt entlang der Grundstücksgrenze zur Straße I befinde. Zu einer solchen Auskunft sei die Klägerin jedoch - auch ungefragt - verpflichtet gewesen. Ferner bestreitet sie die Schäden nach Grund und Höhe.

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Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

9

II.

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Die Berufung ist unbegründet.

11

Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, nach §§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1, 249 S. 2 BGB den Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die Beschädigung der Versorgungsleitungen bei den Arbeiten der Beklagten am 28.10.1998 entstanden ist.

12

1.

13

Eine rechtswidrige Eigentumsverletzung durch Beschädigung der zwei 10-KV-Kabel und einer Kommunikationsleitung liegt nach § 823 Abs. 1 BGB vor, da Versorgungsleitungen Scheinbestandteile der Grundstücke sind, durch die sie geführt werden und - auch bei der Verlegung im Boden - nicht zu wesentlichen Bestandteilen der betreffenden Grundstücke werden, § 95 BGB (BGH NJW 1968, 2331; OLG Köln VersR 1987, 513).

14

2.

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Der Schaden beruht auf einem schuldhaften Verstoß der der Beklagten obliegenden Sorgfalt bei der Ausführung von Erdarbeiten auf einem Grundstück. Die Beklagte hätte sich vor Durchführung von Erdarbeiten Gewißheit über Vorhandensein und Verlauf von Versorgungsleitungen machen müssen.

16

a)

17

Für Tiefbauarbeiten an öffentlichen Straßen ist allgemein anerkannt, daß sich der Unternehmer über die Lage von Versorgungsleitungen Gewißheit verschaffen muß, bevor er mit seinen Arbeiten beginnt, und zwar regelmäßig durch Einsichtnahme in Verlegepläne des Versorgungsunternehmens (BGH NJW 1971, 1313/1314). Wenn dies nicht weiterhilft, hat er sich die erforderliche Gewißheit durch andere geeignete Maßnahmen zu verschaffen, etwa durch Probebohrungen im Bereich, den er ausheben will. Der Grund für die hohen Anforderungen an den Unternehmer, sich Gewißheit über die Verlegung von Versorgungsleitungen im Boden zu verschaffen liegt darin, daß öffentliche Verkehrsflächen regelmäßig auch zu diesem Zwecke genutzt werden (vgl. BGH a.a.O.; OLG Köln NJW-RR 1992, 983, 984; OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 22).

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Mit öffentlichen Versorgungsleitungen auf Privatgrundstücken muß der Bauunternehmer zwar nicht ohne weiteres rechnen. Die gleichen Erkundigungs- und Sicherungspflichten bestehen aber dann, wenn Anhaltspunkte für die Möglichkeit vorliegen, daß unterirdisch verlegte Versorgungsleitungen vorhanden sind (BGH VersR 1985, 1147; OLG Köln VersR 1987, 513; Staudinger-Hager a.a.O.; Schulze VersR 1998, 12, 14). Anhaltspunkte liegen regelmäßig dann vor, wenn eine Bebauung des Grundstücks, an dem die Erdarbeiten ausgeführt werden, besteht oder wenn es sich allgemein um eine eng bebaute Ortslage handelt, weil zumindest dann mit Verbindungen von den Hauptversorgungsleitungen zu den Hausanschlüssen zu rechnen ist. Die Nähe angrenzender Bebauung anderer Grundstücke beinhaltet immer die Möglichkeit, daß diese mit Leitungen versorgt werden, die teilweise über das Grundstück verlaufen, auf dem gearbeitet werden soll. Es besteht im Grundsatz kein berechtigtes Vertrauen des Bauunternehmers dahingehend, daß Zuleitungen nur in öffentlichen Straßenbereichen und nicht auf privaten Grundstücken verlegt werden, da Grundstückseigentümer verpflichtet sind, elektrische Versorgungsleitungen im Niederspannungs- und Mittelspannungsbereich auf ihrem Grundstück zu dulden, auch ohne daß es der Übernahme einer Baulast bedarf (vgl. § 8 Abs. 1 V AVB EltV).

19

b)

20

In Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall ein schuldhafter Pflichtverstoß festzustellen.

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aa)

23

Die Beklagte hat unstreitig nicht von sich aus die notwendigen Erkundigungen eingezogen, bevor sie mit den Erdarbeiten zur Gründung des Bauschildes begann. Das ergibt sich schon aus ihrem eigenen Vorbringen.

24

Zum einen hat ihr Geschäftsführers im Termin vom 16.08.1999 gegenüber dem Landgericht erklärt, sie sei selbst nicht davon ausgegangen, daß es sich bei dem von ihr verlegten 10-KV-Kabel in der Mitte des Grundstücks um das einzige Versorgungskabel gehandelt habe; sie hätte sich wiederholt bei der Firma P danach erkundigt, ob weitere Kabel auf dem Grundstück vorhanden seien. Das war jedoch unzureichend, weil die Erkundigung bei dem zuständigen Versorgungsunternehmen zu erfolgen hatte und die einschlägigen Pläne eingesehen werden mußten. Denn nur so konnte sie sich die notwendige Gewißheit vor Beginn der Erdarbeiten an der Seite des Grundstückes verschaffen, die an die Straße I angrenzt. Die Pläne, die im September 1998 von der Klägerin der Firma P übergeben worden sein sollen und die den Trassenverlauf der beschädigten Leitungen erkennen lassen, hat die Beklagte nach ihren eigenen Erklärungen vor Eintritt des Schadens nie gesehen. Nur durch diese Pläne hätte sie jedoch die notwendigen Kenntnisse über die verlegten Kabel erlangen können. Hätte sie sich diese Pläne beschafft, wäre ihr aufgefallen, daß im Bereich der am 28.09.1998 ausgeführten Arbeiten Versorgungsleitungen verlegt sind und sie hätte den Schaden vermeiden können.

25

bb)

26

Daß sie dies veräumt hat, begründet den schuldhaften Pflichtverstoß. Denn nach der Lage des Grundstücks und den örtlichen Gegebenheiten bestanden Anhaltspunkte dafür, daß auch in dieser - privaten - Grundstücksfläche Versorgungsleitungen verlaufen könnten. Anzeichen dafür liegen insbesondere in der vormaligen Bebauung dieses Grundstücks, aber auch in der Bebauung der Nachbargrundstücke. Hier bestand zudem die Besonderheit, daß von der Schadensstelle nur ein Abstand zur Straße von 3 m vorlag. In solchen nahen Abständen muß in der Regel mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß Hauptversorgungsleitungen im Boden verlaufen. Nicht selten sind nämlich Straßen beim verkehrsgerechten Ausbau erweitert oder begradigt worden. Schließlich muß auch deshalb mit straßennahen Versorgungsleitungen im privaten Grund gerechnet werden, weil es beim Ausbau von Versorgungseinrichtungen zu einer großen Dichte im Straßenbereich kommen kann, so daß ein Ausweichen auf private Flächen geboten ist.

27

Schließlich mußte bei der gebotenen gewissenhaften Prüfung von der Beklagten ein Anhaltspunkt darin gesehen werden, daß sich - wie sie im übrigen aus den Besprechungen wußte - in der Nähe eine Traffostation befand, von der aus die neuen Anschlüsse des Grundstücks geplant wurden.

28

cc)

29

Es entlastet die Beklagte nicht, daß ihr die dem Zeugen H übergebenen Pläne nicht weitergereicht wurden. Denn die Beklagte traf - wie dargelegt - eine selbständige Pflicht zur Erkundigung und zur Verschaffung der erforderlichen Gewißheit an der Baustelle.

30

dd)

31

Ihre Auffassung, sie treffe deshalb kein haftungsbegründender Vorwurf, weil die Firma P , vor allem aber auch die Klägerin, die Pflicht gehabt hätten, sie zu unterrichten, trifft nicht zu. Dies folgt zum einen aus den dargelegten Grundsätzen, zum anderen lagen hier aber keine Umstände vor, die die Beklagte zu der ungeprüften Annahme hätte verleiten können, an der Schadensstelle ungehindert Erdarbeiten ausführen zu können. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat vielmehr nämlich davon überzeugt, daß bei den Besprechungen im März und im Mai 1998 überhaupt nicht über Erdarbeiten im Schadensbereich gesprochen worden ist. Da - wie nach den Aussagen des Zeugen S und des Zeugen D feststeht - nur über die Verlegung des 10-KV-Kabels in der Mitte des Grundstücks und über die Neuherstellung von Hausanschlüssen gesprochen wurde, ist auch nicht ein irgendwie gearteter Eindruck erzeugt worden, auf den anderen Teilen des Grundstücks könnten bedenkenlos Erdarbeiten vorgenommen werden.

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c)

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Die Beklagte trifft ein Organisationsverschulden nach § 31 BGB, von dem sie sich nicht entlasten kann. Denn ihre leitenden Angestellten haben nicht dafür gesorgt, daß die erforderliche Gewißheit vor Beginn der Erdarbeiten bei den bauausführenden Mitarbeitern vorgelegen hat und sie haben zugleich nicht die entsprechenden aber notwendigen Anweisungen an die bauausführenden Mitarbeiter erteilt, wegen der Ungewißheit vorsichtig vorzugehen und zunächst die Verhältnisse im Boden zu erkunden. Deshalb scheidet auch die Möglichkeit eines Haftungsausschlusses nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB für die Beklagte aus.

34

3.

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Die Klägerin hat bis auf eine geringfügige Korrektur einen Anspruch auf Schadensersatz in geltend gemachter Höhe (§ 249 BGB).

36

a)

37

Ein Mitverschulden der Klägerin hat die Beklagte nicht bewiesen. Es ist keine zurechenbare Mitverursachung zu erkennen, die haftungsmindernd nach § 254 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen wäre. Da bei den Baubesprechungen im März und im Mai 1998 völlig andere Themen behandelt wurden und von Erdarbeiten im Bereich der späteren Schadensstelle nicht die Rede war, mußten die Mitarbeiter der Klägerin von sich aus auch keine weiteren Hinweise erteilen. Dazu bestand außerdem deshalb kein Anlaß, weil die Klägerin darauf vertrauen durfte, daß die Beklagte als erfahrene Baufirma ihre Pflichten zur Erkundung durch Einsicht von Plänen oder durch vorsichtige Grabungen im Boden wahrnehmen würde.

38

b)

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Das Klagebegehren ist - bis auf einen geringen Rechenfehler - auch der Höhe nach berechtigt. Nach den Bekundungen des Zeugen D hat der Senat keine Zweifel, daß der Klägerin die geltend gemachten Schäden durch Einsatz eigener und auch durch Beauftragung fremder Firmen entstanden sind. Durchgreifende Bedenken sind nicht ersichtlich, so daß gem. § 287 ZPO die geltend gemachten Schadenshöhe in rechnerisch richtigem Umfang anzuerkennen ist.

40

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.