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Oberlandesgericht Hamm·9 U 210/93·17.02.1994

Klage auf weitergehende Mietwagenkosten wegen Verletzung der Erkundigungspflicht abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte zusätzliche Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall, die von den Beklagten bereits teilweise bezahlt worden waren. Das OLG Hamm wies die Klage ab, weil der Kläger die Erforderlichkeit höherer Kosten nicht dargelegt oder bewiesen und seine Erkundigungspflicht verletzt hatte. Dem Geschädigten obliegt es, zumutbare Vergleichsangebote und Normal-/Pauschaltarife einzuholen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Kläger auferlegt.

Ausgang: Klage des Klägers auf weitergehende Mietwagenkosten abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits

Abstrakte Rechtssätze

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Der Geschädigte hat die Erforderlichkeit geltend gemachter Mietwagenkosten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.

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Mietwagenkosten sind nur insoweit erstattungsfähig, als sie objektiv erforderlich sind; die Schadensminderungspflicht nach §§ 249, 254 BGB begrenzt die Erstattungsfähigkeit.

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Kann der Geschädigte die Höhe der Schadensbeseitigungskosten beeinflussen, muss er zumutbare Prüfungen und Vergleichsangebote einholen, insbesondere Erkundigungen nach Normal‑ oder Pauschaltarifen und bei überregionalen Anbietern.

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Bei drohenden hohen Mietwagenkosten ist vom Geschädigten zu erwarten, dass er mehrere Konkurrenzangebote einholt; unterlässt er dies, kann ein Anspruch auf die höheren Kosten nicht festgestellt werden.

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Verursacht der Geschädigte durch vorzeitige Klageerhebung die Kosten, ist ihm die Kostenlast auch für bereits erledigte Teile zuzuweisen; dem Haftpflichtversicherer ist eine angemessene Prüfungsfrist (in der Regel etwa vier Wochen) zuzubilligen (vgl. §§ 91, 91a, 93 ZPO).

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 7 StVG§ 17 StVG§ 3 PflVG§ 249 Satz 2 BGB§ 242 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 4 O 281/93

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. September 1993 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert den Kläger in Höhe von 2.625,40 DM.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Abweisung der Klage.

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Unter den Parteien ist außer Streit, daß die Beklagten gemäß §§ 7, 17 StVG, 3 PflVG als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den gesamten Schaden aus dem Unfallereignis vom 12. März 1993 zu ersetzen. Mit der am 3. Juni 1993 unstreitig erfolgten Zahlung in Höhe von 17.792,41 DM haben die Beklagten die berechtigten Schadensersatzansprüche des Klägers einschließlich der Mietwagenkosten ausgeglichen, denn damit haben die Beklagten auf die Mietwagenkosten einen Betrag von 2.461,00 DM gezahlt (vgl. Abrechnungsschreiben vom 21.05.1993, Bl. 23 d.A.). Die weiter geltend gemachten Mietwagenkosten in Höhe von zugesprochenen 2.625,40 DM kann der Kläger entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht beanspruchen.

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1.

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Der Kläger hat als Geschädigter die Erforderlichkeit der von ihm geltend gemachten Mietwagenkosten darzulegen und ggf. zu beweisen (BGH NJW 1985, 793). Er hat im Streitfall weder dargetan noch bewiesen, daß Mietwagenkosten von mehr als 2.461,00 DM, die die Beklagten bereits gezahlt haben, erforderlich waren.

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Mietwagenkosten sind nur erstattungsfähig, wenn und soweit sie sich im Rahmen des objektiv Erforderlichen halten (§ 249 Satz 2 BGB). Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit ist auch der auf § 242 BGB zurückgehende Rechtsgedanke des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB anzuwenden. Kann danach der Geschädigte die Höhe der Kosten für die Schadensbeseitigung beeinflussen, so ist er unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Die Verpflichtung des Geschädigten, den Schaden möglichst gering zu halten, bildet gleichsam eine immanente Schranke für die Höhe der für die Schadensbeseitigurig erforderlichen Kosten (BGH NJW 1985, 2639). Insbesondere dann, wenn hohe Mietwagenkosten drohen, sind dem Geschädigten besondere Anstrengungen zur Geringhaltung des Schadens zuzumuten. Er braucht zwar vor der Anmietung eines Fahrzeuges nicht eine Art Marktforschung zu betreiben, um das preisgünstigste Mietfahrzeug ausfindig zu machen. Im Rahmen der ihm obliegenden Erkundigungspflicht ist vom Geschädigten aber zu verlangen, daß er sich durch zwei oder drei Konkurrenzangebote Gewißheit darüber verschafft, ob das ihm zunächst gemachte Angebot nicht deutlich aus dem Rahmen fällt. Dem Geschädigten obliegt es dabei auch, sich nach der günstigsten Art der Anmietung, insbesondere nach Normal- oder Pauschaltarife zu erkundigen (OLG Düsseldorf NZV 1991, 446 und OLG Hamm NZV 1993, 189; und ständige Rechtsprechung des Senats). Von dem Geschädigten ist zudem zu erwarten, daß er auch ein Vergleichsangebot eines großen überregional tätigen Autovermieters einholt, weil deren Preise erfahrungsgemäß am verläßlichsten die Marktsituation wiederspiegeln (OLG Düsseldorf r + s 1991, 375).

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Der Kläger hat der ihm obliegenden Erkundigungspflicht im Streitfalle nicht genügt. Er hat sowohl bei seiner Anhörung vor dem Landgericht wie auch vor dem Senat eingeräumt, sich vor Anmietung des Fahrzeuges nicht nach Normal- oder Pauschaltarifen erkundigt zu haben. Er hat sich vielmehr auf die Erklärungen des Zeugen xxx, der ihm vor der Anmietung lediglich die Preislisten mehrerer Firmen für den teuren Unfallersatztarif vorgelegt hat, verlassen und keine weiteren Nachforschungen angestellt. Das reichte nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Erkundigungspflicht eines Geschädigten nicht aus. Es entlastet den Kläger insbesondere nicht, daß ihm der Zeuge xxx nicht auf die Möglichkeit von günstigeren Normal- oder Pauschaltarife hingewiesen hat. Der Kläger war vielmehr gehalten, von sich aus nach Normal- oder Pauschaltarife zu fragen, denn es ist allgemein bekannt, daß bei Anmietung eines Fahrzeugs für eine längere Zeit kostengünstigere Normal- oder Pauschaltarife möglich sind und zu wesentlich kostengünstigeren Mietwagenkosten führen (vgl. OLG Hamm NZV 93, 189 und OLG Düsseldorf r + s 1991, 375). Im Streitfall wußte der Kläger, daß wegen der hohen Schaden an seinem Pkw eine Anmietung von längerer Dauer - mindestens zwei Wochen - erforderlich war und daher bei dem ihm gemachten Angebot Kosten in einer Größenordnung von 4.000,00 bis 5.000,00 DM im Raum standen. Bei kritischer Überprüfung dieses Angebots konnte ihm nicht verborgen bleiben, daß der ihm angebotene Tagessatz von 316,25 DM brutto zuzüglich 35,00 DM für Versicherung ein enorm hoher Preis war. Als verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch hätte der Kläger daher das ihm gemachte Angebot durch Einholung von Vergleichsangeboten überprüfen müssen und sich nicht auf die Angaben des Zeugen xxx verlassen dürfen.

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Auch der Hinweis des Klägers, daß die xxx gemäß der Erklärung des Zeugen xxx andere Tarife bei Anmietung eines Fahrzeugs aus Anlaß eines Unfalls nicht anbiete, befreite den Kläger nicht von der Verpflichtung, sich bei anderen Firmen, insbesondere überregional tätigen Firmen, nach einer günstigeren Tarifgestaltung zu erkundigen.

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Wenn der Kläger dieser Verpflichtung nachgekommen wäre, so wäre ihm nicht vorborgen geblieben, daß die Anmietung eines Fahrzeugs zum Normal- oder Wochenpauschaltarif ohne Kilometerbegrenzung zu deutlich günstigeren Konditionen möglich gewesen wäre. Der vom Landgericht gehörte Sachverständige Dipl.-Ing. xxx hat dargelegt, daß bei der xxx und der xxx dem sog. Privattarif ein Fahrzeug der hier maßgeblichen Gruppe 4 zu einem Tagessatz von 130,00 DM inkl. Versicherung + 80,00 DM Zustell- und Abholgebühr angemietet werden konnte. Da der in xxx wohnende und in xxx als Berufskraftfahrer tätige Kläger seine Erkundigungen auch auf überregionale Firmen erstrecken mußte, lag es für ihn nahe, sich bei Firmen an seinem Arbeitsort in Paderborn zu erkundigen. Er hätte dann von der Möglichkeit der Anmietung im Rahmen des Privattarifes erfahren und das günstigere Angebot annehmen müssen. Es wären dann aber keine über 2.461,00 DM liegende Kosten entstanden. Bei einem Tagessatz von 130,00 DM hätte der Kläger für 17 Tage 2.760,00 DM zuzüglich 80,00 DM Zustellkosten, also insgesamt 2.840,00 DM aufwenden müssen. Nach Abzug der ersparten Eigenaufwendungen in Höhe von 15% (= 426,00 DM) hätte er für 17 Tage insgesamt nur 2.414,00 DM, also weniger als die Beklagte bereits gezahlt hat, für Mietwagenkosten aufbringen müssen. Bei dieser Sachlage kann jedenfalls nicht festgestellt werden, daß im Streitfall höhere Mietkosten objektiv erforderlich waren, so daß auf die Berufung der Beklagten die Klage abzuweisen ist.

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2.

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Klarstellend weist der Senat darauf hin, daß der Kläger nach der obergerichtlichen Rechtsprechung wohl nicht verpflichtet ist, die noch nicht gezahlten Mietwagenkosten in Höhe von 3.677,21 DM an die xxx Autovermietung zu zahlen. Danach macht sich ein Vermieter schadensersatzpflichtig, wenn er einen Kunden nicht auf die Möglichkeit billigerer Tarife hinweist (OLG Hamm 9 U 37/91 und OLG Karlsruhe NZV 1992, 296; OLG Karlsruhe DAR 93, 229). Da nach der Bekundung des Zeugen xxx ein solcher Hinweis an den Kläger nicht erfolgt ist, steht dem Kläger aus Verschulden bei Vertragsschluß ein Schadensersatzanspruch gegen die xxx Autovermietung in Höhe des Restbetrages zu.

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3.

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Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß §§ 91, 91a ZPO dem Kläger aufzuerlegen. Auch in Höhe des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Klageforderung muß der Kläger die Kosten entgegen der Auffassung des Landgerichts tragen, denn auch diese Kosten sind von den Beklagten nicht veranlaßt worden. Dem Haftpflichtversicherer, von dem nach einem Verkehrsunfall Zahlung verlangt wird, ist eine angemessene Prüfungsfrist zuzubilligen, vor deren Ablauf eine Klage nicht im Sinne des § 93 ZPO veranlaßt ist (OLG München VersR 1979, 479; OLG Köln VersR 74, 268; OLG Hamm VersR 1971, 187). Auch bei zügiger Schadensbearbeitung ist dem Versicherer in der Regel eine Prüfungszeit von etwa vier Wochen einzuräumen (vgl. Zöller, Zivilprozeßordnung, § 93 Rdnr. 6, Stichwort Haftpflichtversicherung). Diese Frist war mit der am 14. Mai eingegangenen Klage noch nicht abgelaufen. Der Anwalt des Klägers hat zwar mit Schreiben vom 14.04.1993 den überwiegenden Teil des Schadens beziffert, er hat aber erst mit Schreiben vom 27.04.1993 das Schadensgutachten und die übrigen Belege an die Beklagte übersandt, so daß die Überprüfungsfrist vom Eingang dieses Schreibens bei der Beklagten zu 2) - also frühestens ab 28.04.1993 - zu berechnen ist. Dem Haftpflichtversicherer ist eine Überprüfung des geltend gemachten, Schadens erst möglich, wenn die erforderlichen Schadensbelege vom Geschädigten vorgelegt worden sind. Der Haftpflichtversicherer darf daher die Prüfung der Ansprüche von der Vorlage dieser Belege abhängig machen, ohne Anlaß zur Klageerhebung zu geben. Mit Schreiben vom 21. Mai 1993 - Eingang beim Anwalt des Klägers am 24. Mai 1993 - hat die Beklagte zu 2) die Zahlung des Schadensbetrages angekündigt. Die Beklagte zu 2) hat damit die ihr einzuräumende, Prüfungspflicht von ca. vier Wochen nicht überschritten und damit auch keine Veranlassung zur Klage gegeben. Da im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO auch der Rechtsgedanke des § 93 ZPO anzuwenden ist, hat der Kläger die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils zu tragen, denn diese sind durch die vorzeitig erhobene Klage entstanden. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.

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Vorsitzender Richter am OLG Dr. Gieseler ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.