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Oberlandesgericht Hamm·9 U 20/91·16.09.1991

Berufung wegen Sturz auf Kopfsteinpflaster: Kein Schadensersatz bei Bagatellvertiefung

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin stürzte auf einem Kopfsteinpflaster-Gehweg infolge einer 2 cm tiefen Vertiefung und begehrt Schmerzensgeld. Das Landgericht wies die Klage ab; die Berufung blieb erfolglos. Das OLG führt aus, dass eine derart geringe Unebenheit zum allgemeinen Lebensrisiko des Fußgängers zählt und keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darstellt. Die Gemeinde trifft keine Pflicht zur sofortigen Ausbesserung jeder Bagatelle.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Schmerzensgeldklage als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine kommunale Verkehrssicherungspflicht verlangt nicht die Beseitigung jeder nur denkbaren Gefahr; nur solche Gefahrenquellen sind zu beseitigen, die für den ordnungsgemäß vorsichtigen Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind.

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Bei Kopfsteinpflaster müssen Fußgänger mit Unebenheiten rechnen und dem Gehweg erhöhte Aufmerksamkeit widmen; die Verwendung von Kopfsteinpflaster stellt für sich keine Pflichtverletzung dar, sofern das Gestaltungsermessen nicht überschritten ist.

3

Eine geringfügige Vertiefung (hier 2 cm) kann zum allgemeinen Lebensrisiko des Fußgängers gehören und begründet nicht ohne weiteres einen Ersatzanspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

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Für die Annahme einer Haftung wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung ist erforderlich, dass die Gefahr so erheblich ist oder so unvorhersehbar, dass sie der besonnenen Sorgfalt eines Fußgängers nicht zugemutet werden kann.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 839 BGB§ Art. 34 GG§ 847 BGB§ 9 Straßen- und WegeG NW§ 9a Straßen- und WegeG NW

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 3 0 471/90

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Dezember 1990 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Klägerin beträgt 2.500,-- DM.

Entscheidungsgründe

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(abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)

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Die Klägerin stürzte am Vormittag des 00.07.1990 auf dem Gehweg der A-straße in B. vor dem Haus Nr. N01. Der Gehweg ist dort mit Kopfsteinpflaster gepflastert. Der obere Teil eines 9 x 9 c m großen Pflastersteins war in einer Tiefe von 2 cm abgebröckelt.

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Durch diese Vertiefung ist die Klägerin gestolpert. Sie büßte bei dem Unfall zwei Zähne ein und erlitt weitere Gesichtsverletzungen.

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Das Landgericht hat die auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, daß die Vertiefung in dem Kopfsteinpflaster noch als ein geringfügiger Mangel anzusehen sei, den die Klägerin habe hinnehmen und durch entsprechende Gehweise ausgleichen müssen.

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Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG, § 847 BGB, §§ 9, 9 a Straßen- und WegeG NW zu.

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Die Klägerin kann allenfalls mit der Schuhspitze bis zum Fußballen in die relativ kleine Vertiefung geraten sein. Daß sie dadurch zu Fall gekommen ist, beruhte auf einem unglücklichen Zufall, der ihrem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen ist. Die Anforderungen an den Verkehrssicherungspflichtigen würden unzumutbar übersteigert, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände die verzögerte Ausbesserung solch einer geringen Vertiefung als haftungsbegründende Verkehrssicherungspflichtverletzung angesehen würde.

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Der Verkehrssicherungspflichtige hat zwar Sorge dafür zu tragen, daß sämtliche Verkehrswege sich in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand befinden und eine möglichst gefahrlose Nutzung zulassen. Nach allgemein gebilligter Auffassung gebietet die Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde jedoch nicht, jede nur denkbare von einer Straße für einen Fußgänger ausgehende Gefahr auszuschließen. Es sind vielmehr nur solche Gefahrenquellen zu beseitigen, die auch für den Fußgänger, der die gebotene Sorgfalt walten läßt, bei zweckgerechter Benutzung des Verkehrsweges nicht oder nicht rechtzeitig zu erkennen sind und auf die er sich nicht ohne weiteres einzustellen vermag. Es entspricht einhelliger Rechtsprechung, daß eine vollständige Gefahrlosigkeit der Straße und ihrer Benutzung mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht und vom Verkehrsteilnehmer auch nicht erwartet werden kann. Der Fußgänger muß bei der Benutzung von Gehwegen mit Unebenheiten rechnen und sich darauf einstellen. Das gilt insbesondere bei einer Pflasterung mit Kopfstein- oder Natursteinpflaster.

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Bei diesem müssen die Fußgänger ohnehi n mit Unebenheiten rechnen und dem Gehweg eine erhöhte Aufmerksamkeit widmen.

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Obwohl Kopfsteinpflaster wegen seiner Unebenheiten und Vielzahl von unterschiedlich breiten Fugen eine höhere Unfallgefahr verursacht als fugenlos verlegte planebene Betonplatten, kann es der Beklagte nicht als Verkehrssicherungspflichtverletzung vorgeworfen werden, daß sie den Gehweg mit Kopfsteinpflaster versehen hat, denn sie hat insoweit ein Gestaltungsermessen, dessen Grenzen sie nicht überschritten hat.

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Die von den Kopfsteinpflasterungen und der relativ geringfügigen Vertiefung ausgehende Gefahr ist nicht so erheblich wie die von einer scharfkantigen Erhöhung ausgehende Gefährdung. Die Beklagte konnte davon ausgehen, daß Fußgänger diese geringe Gefahrenstelle selbständig meistern können.

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Nach dem durch die Fotos vermittelten Gesamteindruck der Straße ist die Ablenkung an der Unfallstelle insbesondere durch Schaufensterauslagen etc. relativ gering, so daß die Klägerin dem Gehweg die gebotene Aufmerksamkeit widmen konnte.

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Die Berufung war deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.