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Oberlandesgericht Hamm·9 U 201/04·23.06.2005

Schmerzensgeld wegen gescheiterter Abfindungsverhandlungen abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, ehemaliger Agenturleiter, verlangte Schmerzensgeld, nachdem eine mündlich erwartete Abfindung von 480.000 € sich als lediglich 30.000 € herausstellte und er daraufhin zusammenbrach. Das OLG Hamm weist die Berufung zurück. Es verneint sowohl eine vertragliche Anspruchsgrundlage (§ 311 Abs. 3 BGB) als auch einen deliktischen Anspruch (§ 823 i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB). Entscheidend war, dass kein besonderes Vertrauen des Beklagten begründet und die Mitteilung der Versicherungsentscheidung nicht rechtswidrig war.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung der Schmerzensgeldklage als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für einen Anspruch aus § 311 Abs. 3 BGB muss der persönlich Inanspruchgenommene bei der Entstehung des Schuldverhältnisses ein besonderes Vertrauen für sich in Anspruch genommen haben; bloße subjektive Vertrauensvorstellungen des Anspruchstellers genügen nicht.

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Ein Schmerzensgeldanspruch nach § 823 Abs. 1 i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB setzt ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten voraus; die bloße Mitteilung einer entgegenstehenden Entscheidung des Auftraggebers ist nicht ohne Weiteres rechtswidrig.

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Die Erwartung einer verbindlichen Abfindungszusage ist erst dann gegeben, wenn die Parteien die wesentlichen Punkte abschließend und einvernehmlich verbindlich fixiert haben; ein Vorbehalt der schriftlichen Bestätigung schließt dies aus.

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Das Scheitern von Vergleichs- oder Abfindungsverhandlungen und die daraus resultierende seelische Belastung begründen ohne weitere schuldhafte oder rechtswidrige Pflichtverletzung keinen deliktischen Anspruch auf Schmerzensgeld.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 253 Abs. 2, 311 Abs. 3 BGB, 823 Abs. 1§ 540 ZPO§ 253 Abs. 2 BGB§ 311 Abs. 3 BGB§ 823 Abs. 1 i. V. m. § 253 Abs. 2 BGB§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 21 O 336/03

Leitsatz

Verhandelt jemand für einen Versicherer mit einem ehemaligen Agenturleiter der Versicherung eine Abfindungsregelung, scheidet dessen persönliche Inanspruchnahme auf Zahlung eines Schmerzensgeldes aus, wenn der potentielle Abfindungsgläubiger einen Zusasmmenbruch erleidet, weil der Versicherer nur eine Abfindung zahlen will, die den in den Abfindungsverhandlungen vermeintlich fixierten Abfindungsbetrag um ein Vielfaches unterschreitet (kein Schmerzensgeld wegen gescheiterter Vergleichsverhandlungen)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Juli 2004 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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(abgekürzt gem. § 540 ZPO)

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I.

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Der Kläger ist ehemaliger Agenturleiter der A-Versicherung und liegt mit dieser im Streit. Er begehrt vom Beklagten Schmerzensgeld in Höhe von 7.000,-- Euro. Dazu trägt er vor, bei einem Gespräch am 21.02.2003 sei es zur Beilegung aller Streitigkeiten mit der A zwischen ihm und dem für die A auftretenden Beklagten zu einer mündlichen Einigung dahingehend gekommen, daß die A an ihn, den Kläger, eine Abstandssumme von 480.000,-- Euro zahlen sollte. Es sollte noch eine schriftliche Bestätigung folgen, die aus Sicht des Klägers eine reine Formsache sein sollte. Als –unstreitig- am 26.02.2003 der Beklagte dem Kläger telefonisch mitgeteilt hätte, die A sei zu einer Zahlung von lediglich 30.000,-- Euro bereit, sei er, der Kläger, zusammengebrochen. Neben körperlichen Auswirkungen habe diese Mitteilung bei ihm auch zu Depressionen geführt.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die in dem angefochtenen Urteil insoweit getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er sein ursprüngliches Klagebegehren weiter verfolgt.

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II.

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Die Berufung hat keinen Erfolg.

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Dem Kläger steht weder im Zusammenhang mit einer vertraglichen noch mit einer deliktischen Anspruchsgrundlage ein Schmerzensgeldanspruch aus § 253 Abs. 2 BGB zu:

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1.

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Als vertragliche Anspruchsgrundlage käme vorliegend allenfalls § 311 Abs. 3 BGB in Betracht. § 311 Abs. 3 BGB setzt allerdings voraus, daß der persönlich an Stelle der Vertragspartnerin A in Anspruch genommene Beklagte bei dem – dem Inhalt nach streitigen – Gespräch am 21.02.2003 besonderes Vertrauen für sich in Anspruch genommen hätte. Es reicht nicht aus, daß der Kläger lediglich aus seiner Sicht dem Beklagten, aus welchen Gründen auch immer, in besonderer Weise vertraut hat. Die Tatsache, daß der Kläger den Beklagten bereits seit längerer Zeit kannte sowie dass die A den Beklagten möglicherweise gerade deswegen mit den Verhandlungen betraut hat, weil sie davon ausgegangen ist, daß dieser am besten mit dem Kläger reden bzw. umgehen konnte, führt nicht dazu, daß der Beklagte für sich ein besonderes Vertrauen in Anspruch genommen hat. Hierzu reicht der klägerische Vortrag, seine Richtigkeit einmal zugunsten des Klägers unterstellt, nicht aus. Der Kläger berichtet von einem Gespräch in freundschaftlicher Atmosphäre, aus dem er persönlich den Schluß gezogen habe, daß anschließend alles in Ordnung gewesen sei. Dies war sein Vertrauen in einen seinen Vorstellungen entsprechenden Ausgang der Angelegenheit, nicht aber ein besonderes Vertrauen, das der Beklagte für sich in Anspruch genommen hätte. Im Gegenteil hätte der Kläger bei verständiger Würdigung zu dem Ergebnis kommen müssen, daß an diesem Tag das Ergebnis des Gespräches letztlich offen geblieben ist und der Beklagte ihm nichts zugesagt hatte. Dies ergibt sich bereits aus dem eigenen Vortrag des Klägers, wonach noch eine schriftliche Bestätigung seitens der A hätte erfolgen sollen. Der Kläger mag dies subjektiv als reine Formsache angesehen haben, jedoch hätte ihm – als langjährig erfahrenem Versicherungskaufmann – klar sein müssen, daß der Vorbehalt einer noch zu erfolgenden schriftlichen Fixierung nichts anderes bedeuten kann, als das noch ein Entscheidungsprozeß stattzufinden hat. Nichts anderes folgt im übrigen daraus, daß der Kläger selbst angegeben hat, der bei dem Gespräch ebenfalls anwesende A-Mitarbeiter Fels habe ihm gesagt, der Beklagte würde diesen Betrag bei der Hauptverwaltung "durchbekommen". Auch dies läßt nur den Schluß zu, daß der Betrag eben noch nicht "durch war", sondern seitens des Beklagten gegenüber Entscheidungsträgern mit höherer Kompetenz bei der A durchgesetzt werden mußte.

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2.

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Aus den genannten Gründen scheidet auch ein Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 1 i. V. m. § 253 Abs. 2 BGB aus. Auch hier mag es sein, daß der Kläger in seiner subjektiven Sicht, möglicherweise auch zusätzlich genährt durch die Hoffnung, einen langjährigen, ihn körperlich und seelisch belastenden Streit endlich beenden zu können, sich in der Vorstellung befunden hat, es habe sich mit diesem Gespräch alles zum Guten gewandt, und daß er aus dieser Hochstimmung heraus dann bei der telefonischen Mitteilung vom 26.02.2003 von dem Inhalt, daß die A lediglich 30.000,-- Euro zu zahlen bereit sei, besonders "getroffen" wurde. Indes kann nicht festgestellt werden, daß es der Beklagte war, der den Kläger – dies wäre Voraussetzung eines deliktischen Vorwurfs – in irgendeiner Form in diese Hochstimmung versetzt hätte, um ihn dann mit dem Telefongespräch körperlich und seelisch in welcher Form auch immer zu treffen. Eine solche Vorgehensweise – gleichviel ob vorsätzlich oder fahrlässig – widerspricht auch jeder Lebenserfahrung.

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Selbst wenn man über diese Bedenken hinweg kommen würde, stünde einem deliktischen Anspruch des Klägers entgegen, daß der Beklagte nicht rechtswidrig gehandelt hat. Nachdem die A sich gegen die Vorstellungen des Klägers entschieden hatte und lediglich zur Zahlung eines Betrages von 30.000, Euro bereit war, blieb dem Beklagten nichts anderes übrig, als dies dem Kläger mitzuteilen, zumal der Kläger auch auf eine Antwort wartete. Daß die Antwort dann nicht wie vom Kläger vorgestellt ausgefallen ist, macht die Mitteilung der Entscheidung der A durch den Beklagten nicht zu einer rechtswidrigen Handlung. Soweit der Kläger dazu im Termin die Auffassung vertreten hat, der Beklagte hätte ihm die Entscheidung der A wenigstens in anderer Form mitteilen können, ändert dies nichts daran, daß der Beklagte dem Kläger die Mitteilung irgendwann machen mußte. Auch ist nicht ersichtlich, was der Beklagte in dem auch vom Kläger als knapp geschilderten Gespräch außerhalb der sachlichen Information noch bekundet hätte; und die Mitteilung der sachlichen Information war aus den dargestellten Gründen eben nicht rechtswidrig.

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Damit kann letztlich dahinstehen, ob und in welchem Umfang die vom Kläger geschilderten körperlichen und seelischen Auswirkungen, insbesondere die vorgetragenen Depressionen, auf den behaupteten Zusammenbruch infolge des Telefongespräches am 26.02.2003 zurückzuführen sind. Dahinstehen kann schließlich auch, ob dem Kläger selbst für den Fall einer vollständigen Ursächlichkeit ein Schmerzensgeldanspruch in der von ihm vorgestellten Höhe – woran erhebliche Bedenken bestehen – zugestanden hätte.

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III.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Ziff. 10, 713 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.