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Oberlandesgericht Hamm·9 U 199/18·28.10.2019

Berufung: Zurückverweisung wegen fehlenden verkehrsanalytischen Gutachtens bei HWS‑Verletzung

ZivilrechtSchadensersatzrechtVerkehrsunfallrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Verdienstausfall und Schmerzensgeld wegen einer behaupteten Halswirbelverletzung nach einem Verkehrsunfall; die Haftung der Beklagten ist unstreitig. Das Landgericht stützte sich nur auf ein medizinisches Gutachten und wies die Ansprüche ab. Das OLG hob dies insoweit auf und verwies zurück, weil ein verkehrsanalytisches/biomechanisches Gutachten sowie die Aufklärung widersprüchlicher Sachverständigenaussagen erforderlich sind.

Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben; Urteil insoweit aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen wegen fehlender verkehrsanalytischer/biomechanischer Beweisaufnahme

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Beurteilung des Eintritts und des Schweregrads einer unfallbedingt geltend gemachten Halswirbelverletzung ist bei streitigem Sachverhalt ein verkehrsanalytisches (technisches) Gutachten zur Ermittlung der auf den Verletzten einwirkenden Beschleunigung erforderlich.

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Der medizinische Sachverständige darf die der Unfalldynamik/Biomechanik zuzuordnenden Datengrundlagen (z. B. Kollisionsgeschwindigkeit, Δv, mittlere Beschleunigung) nicht ohne technische Sachkunde allein aus Schilderungen oder Lichtbildern plausibilisieren.

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Enthält ein Sachverständigengutachten widersprüchliche Aussagen, die für die Entscheidung erheblich sind, hat das Gericht den Sachverständigen zur Aufklärung der Widersprüche zu vernehmen; unterbliebene Aufklärung kann das rechtliche Gehör verletzen.

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Liegen wesentliche Verfahrensmängel vor und erfordert die Sachverhaltsaufklärung eine umfangreiche Beweisaufnahme, ist die Sache gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO an die Vorinstanz zurückzuverweisen; eine eigene Sachentscheidung des Rechtsmittelgerichts ist dann in der Regel nicht geboten.

Relevante Normen
§ Art. 103 GG, § 7 Abs. 1 StVG, § 538Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO§ 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO§ 538 Abs. 1 ZPO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 010 O 158/17

Leitsatz

Für die Beurteilung des Eintritts und des Schweregrades einer unfallbedingt geltend gemachten Halswirbelverletzung durch den medizinischen Sachverständigen ist es bei streitigem Sachstand unerlässliche Voraussetzung, dass das Ausmaß der auf den Verletzten infolge des Unfalls einwirkenden Beschleunigung durch technisches Sachverständigengutachten ermittelt wird.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.11.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Verdienstausfallschadens, des geltend gemachten Schmerzensgeldes, des Feststellungsantrages und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist.

Die Sache wird insoweit zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

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Der Kläger macht - soweit dies noch für das Berufungsverfahren von Belang ist - Verdienstausfallschäden und Schmerzensgeld und einen umfassenden Vorbehalt aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 3.12.2017 in A ereignet hat. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit. Der Kläger hat behauptet, infolge des Verkehrsunfalls eine Halswirbelverletzung erlitten zu haben, die eine 4- wöchige Arbeitsunfähigkeit bedingt habe, wodurch ihm ein Verdienstausfall iHv 7.875,- € entstanden sei, und ein Schmerzensgeld von mindestens 1.000,- € rechtfertige. Das Landgericht hat ein schriftliches und im Verhandlungstermin vor dem Landgericht mündlich erläutertes Gutachten eines medizinischen Sachverständigen zu der Frage eingeholt, ob der Kläger unfallbedingt eine Halswirbelverletzung erlitten hat, ohne zuvor durch ein technisches Gutachten abzuklären, welcher Belastung der Kläger durch den Aufprall des anderen unfallbeteiligten Fahrzeugs ausgesetzt gewesen ist. Das Landgericht hat den Beweis einer unfallbedingt erlittenen Verletzung im Bereich der Halswirbelsäule vom Kläger als nicht geführt angesehen und die Klage auf Zahlung des Verdienstausfallschadens und eines Schmerzensgeldes abgewiesen. Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger mit seinem Hauptantrag und seinem hilfsweise gestellten Antrag nach § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO gegen das angefochtene Urteil, soweit dieses zu seinem Nachteil ergangen ist. Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil.

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II.

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Die Berufung des Klägers hat insoweit Erfolg, als auf seinen Hilfsantrag hin das angefochtene Urteil teilweise, im aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen ist, weil das Verfahren des ersten Rechtszugs an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig wird.

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1.

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Das erstinstanzliche Urteil ist - soweit hierdurch zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist - unter Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs zustande gekommen.

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Der medizinische Sachverständige hat sein Gutachten erstattet, ohne dass ihm die für seine Beurteilung aus medizinischer Sicht erforderlichen wesentlichen Anknüpfungstatsachen bekannt waren. Für die Beurteilung des Eintritts und des Schweregrades einer unfallbedingt geltend gemachten Halswirbelverletzung durch den medizinischen Sachverständigen ist es bei streitigem Sachstand unerlässliche Voraussetzung, dass das Ausmaß der auf den Verletzten infolge des Unfalls einwirkenden Beschleunigung durch technisches Sachverständigengutachten ermittelt wird.

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"Die unfallanalytische Untersuchung bestimmt zunächst aufgrund von Brems- und Kontaktspuren, Beschädigungsbildern der Fahrzeuge sowie anhand von Reparaturrechnungen, wieviel Energie in Deformationsarbeit umgewandelt wurde, wobei auch das Gewicht der jeweils beteiligten Fahrzeuge zu berücksichtigen ist. Mittels physikalischer Gesetze lassen sich damit die erforderlichen Daten (bei Auffahrunfällen vor allem die Kollisionsgeschwindigkeit sowie die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung [Δv]) rekonstruieren. Zur Überprüfung der so berechneten Werte liegen inzwischen einige hundert Bilder von Crashversuchen vor, in denen die relevanten Daten mittels Präzisionsmesstechnik erfasst und dokumentiert wurden. Die berechneten und validierten Daten werden als Spanne (Minimal- und Maximalwert) angegeben, um einen realistischen Toleranzbereich zu schaffen. Darüber hinaus kann die mittlere Beschleunigung errechnet werden, die auf das Fahrzeug eingewirkt hat. Der Unfallanalytiker beschreibt also Belastungen und Bewegungen von Fahrzeugen, teilweise auch Bewegungen von Personen in den Fahrzeugen" (OLG München v. 15.07.2016 - 10 U 4590/15 - juris - Rn. 16).

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"Die biomechanische Begutachtung bestimmt die Belastung, der der Betroffene ausgesetzt war. Sie berücksichtigt über die Unfalldaten hinaus die konstitutionellen und medizinischen Besonderheiten der betroffenen Person im Einzelfall. Hilfsmittel zur fallbezogenen biomechanischen Beurteilung sind u.a. Resultate aus Freiwilligenversuchen, biomechanische Belastungsstudien, epidemiologische Unfallstatistiken und allgemeine biomechanische Grundsätze. Aus der Entscheidung des BGH, dass der medizinische Sachverständige sich alleine auf die Feststellungen der erstbehandelnden Ärzte stützen kann (BGH v. 28.01.2003 - VI ZR 139/02 - juris - VersR 2003, 474), folgt nicht, dass biomechanische Gutachten verzichtbar sind. Die biomechanische Beurteilung baut die Brücke zwischen den vom Unfallanalytiker berechneten Fahrzeugwerten und der medizinischen Begutachtung, die die ärztlich dokumentierten subjektiven Beschwerden und objektiven Befunde (klinische und bildgebende Untersuchungen usw.) zum Gegenstand hat. Der medizinischen Begutachtung kommt rechtlich die sachverständige Letztentscheidung zu, wonach eine ordnungsgemäß medizinisch festgestellte HWS-Beeinträchtigung nicht durch ein biomechanisches Gutachten widerlegt werden kann; ausdrücklich nun BGH v. 8.7.2008 VI ZR 274/07 - juris - VersR 2008, 1126" (OLG München a.a.O., Rn. 17).

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Vorliegend fehlt es an den erforderlichen gesicherten technischen Anknüpfungstatsachen, da die Einholung eines verkehrsanalytischen Sachverständigengutachtens unterblieben ist. Vielmehr hat es der medizinische Sachverständige selbst übernommen, die auf den Kläger einwirkende Energie allein anhand dessen Unfallschilderung und der Beschreibung der Schäden des klägerischen Fahrzeugs im Schadensgutachten einzuschätzen. Auch wenn dies keine andere rechtliche Bewertung eröffnete, kann sich der Sachverständige nicht einmal darauf berufen, dass ihm entsprechende Lichtbilder zur Verfügung standen (Bl. 12 des schriftlichen Gutachtens). Denn auch deren Auswertung bedarf technischen Sachverstands. Dass und aufgrund welcher fachlichen außerdisziplinären Vorkenntnisse der Mediziner sich in die Lage versetzt gesehen hat, anhand dieser Angaben die einwirkenden Energien zu bestimmen, ergibt sich weder aus dem Gutachten selbst noch aus dem angefochtenen Urteil. Dieses lässt auch nicht erkennen, dass das Landgericht die vom Sachverständigen zugrundegelegten Prämissen aufgrund eigener Sachkenntnis hat überprüfen und als richtig hat einordnen können.

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2.

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Das angefochtene Urteil kann auch keinen Bestand haben, soweit das Landgericht einen unüberbrückbaren Widerspruch in den Ausführungen des Sachverständigen zu der Beantwortung der Frage gesehen hat, ob der Kläger eine unfallbedingte Verletzung im Halswirbelbereich erlitten hat, ohne darauf hinzuwirken, diesen Widerspruch aufzulösen. Der Sachverständige habe einerseits auf die geringe traumatisierende Wirkung des Unfallgeschehens hingewiesen und keine Hinweise für eine plötzliche Geschwindigkeitsänderung aus den Schadensbeschreibungen entnehmen können, andererseits aber eine 2-wöchige Arbeitsunfähigkeit bejaht. Ohne weitergehende Befragung des im Termin anwesenden Sachverständigen ließ sich dieser Widerspruch nicht auflösen. Ebenso wenig konnte das Landgericht diesen Widerspruch ohne weitere Aufklärungsversuche dahingestellt bleiben lassen und das Gutachten aus eigener Beurteilung heraus als ungeeignet einstufen und auf dieser unzureichenden Grundlage die Klage insoweit abweisen.

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3.

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Der Senat hat eine eigene Sachentscheidung nach § 538 I ZPO erwogen, sich aber aus folgenden Gründen dagegen entschieden:

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Ein unberechtigtes Übergehen eines Beweisantrags stellt einen Verstoß gegen die Pflicht zur Erschöpfung der Beweismittel als Ausfluss der Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG dar und begründet, da es sich bei dem Gebot der Ausschöpfung der angebotenen Beweise um das Kernstück des Zivilprozesses handelt einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 538 Abs. 2 S. 1 Nr.1 ZPO. Eine Beweisaufnahme in dem vorstehend beschriebenen Umfang wäre umfangreich i. S. d. § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO und würde den Senat zu einer mit der Funktion eines Rechtsmittelgerichts unvereinbaren vollständigen Wiederholung und Ergänzung des erstinstanzlichen Verfahrens zwingen. Hinzu kommt weiter, dass je nach dem Ergebnis der durchzuführenden Beweiserhebung über den Hergang des Unfalls erstmalig auch zur Höhe – ggf. nach weiterer Beweisaufnahme - entschieden werden muss.

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4.

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Die Kostenentscheidung war dem Erstgericht vorzubehalten, da der endgültige Erfolg der Berufung erst nach der abschließenden Entscheidung beurteilt werden kann.

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5.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit  beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.