Berufung: Teilweise Zuerkennung von Schadensersatz und Erstattung von Kaskoprämienverlusten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 9.1.2008. Das OLG Hamm änderte das landgerichtliche Urteil dahin, dass Beklagter 1 einen Geldbetrag samt Zinsen und 1/3 der bei der Kaskoversicherung entstandenen Prämienverluste ersetzen muss; insoweit wurde die Klage stattgegeben, im Übrigen abgewiesen. Die Kosten wurden anteilig verteilt.
Ausgang: Berufung teilweise stattgegeben: Beklagter 1 zur Zahlung von Geldbetrag, Zinsen und 1/3 der Kaskoprämienverluste verurteilt; übrige Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prämienmehrbelastungen oder Prämienverluste einer Kaskoversicherung können als ersatzfähiger Schaden geltend gemacht werden, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zum schädigenden Ereignis besteht.
Geldforderungen gegen einen Schädiger sind grundsätzlich mit Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem maßgeblichen Verzugstag zu verzinsen.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können als Teil des ersatzfähigen Schadens verlangt werden, soweit sie erforderlich und angemessen sind; auch hierfür können Zinsen zu gewähren sein.
Das Berufungsgericht kann das Urteil der Vorinstanz in Teilpunkten abändern und einzelne Anspruchspositionen stattgeben oder abweisen; bei teilweisem Obsiegen ist eine entsprechende Kostenverteilung vorzunehmen.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 2 O 239/08
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - das am 6. August 2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert und so neu gefasst:
1.
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 237,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. März 2008 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 130,90 € nebst Zinsen in vorstehender Höhe seit dem 19. Mai 2008 zu zahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger die Prämienver-luste in der Kaskoversicherung bei der D Kaskoversicherung aus Anlass des Unfalls vom 9. Januar 2008 in C zu 1/3 zu ersetzen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden so verteilt:
Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 80 % und dem Beklagten zu 1) zu 20 % auferlegt mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Arnsberg entstanden sind; diese trägt der Kläger allein.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers und des Beklagten zu 1) tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1) zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger allein.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1) zu 1/3 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.