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Oberlandesgericht Hamm·9 U 199/08·16.03.2009

Berufung: Teilweise Zuerkennung von Schadensersatz und Erstattung von Kaskoprämienverlusten

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 9.1.2008. Das OLG Hamm änderte das landgerichtliche Urteil dahin, dass Beklagter 1 einen Geldbetrag samt Zinsen und 1/3 der bei der Kaskoversicherung entstandenen Prämienverluste ersetzen muss; insoweit wurde die Klage stattgegeben, im Übrigen abgewiesen. Die Kosten wurden anteilig verteilt.

Ausgang: Berufung teilweise stattgegeben: Beklagter 1 zur Zahlung von Geldbetrag, Zinsen und 1/3 der Kaskoprämienverluste verurteilt; übrige Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prämienmehrbelastungen oder Prämienverluste einer Kaskoversicherung können als ersatzfähiger Schaden geltend gemacht werden, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zum schädigenden Ereignis besteht.

2

Geldforderungen gegen einen Schädiger sind grundsätzlich mit Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem maßgeblichen Verzugstag zu verzinsen.

3

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können als Teil des ersatzfähigen Schadens verlangt werden, soweit sie erforderlich und angemessen sind; auch hierfür können Zinsen zu gewähren sein.

4

Das Berufungsgericht kann das Urteil der Vorinstanz in Teilpunkten abändern und einzelne Anspruchspositionen stattgeben oder abweisen; bei teilweisem Obsiegen ist eine entsprechende Kostenverteilung vorzunehmen.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 2 O 239/08

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - das am 6. August 2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert und so neu gefasst:

1.

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 237,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. März 2008 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 130,90 € nebst Zinsen in vorstehender Höhe seit dem 19. Mai 2008 zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger die Prämienver-luste in der Kaskoversicherung bei der D Kaskoversicherung aus Anlass des Unfalls vom 9. Januar 2008 in C zu 1/3 zu ersetzen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden so verteilt:

Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 80 % und dem Beklagten zu 1) zu 20 % auferlegt mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Arnsberg entstanden sind; diese trägt der Kläger allein.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers und des Beklagten zu 1) tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1) zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger allein.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1) zu 1/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.