Berufung wegen Wirbelsäulenbeschwerden und Gutachtenangelegenheit zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Dortmund ein und rügte unter anderem die Begutachtung zu seinen lumbalen Beschwerden. Zentrale Frage war, ob ein weiteres Sachverständigengutachten nach § 412 ZPO anzuordnen sei. Das OLG wies die Berufung als aussichtslos zurück, bestätigte die Gutachtenbewertung und verpflichtete den Kläger zu den Kosten.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen; keine Anordnung eines weiteren Gutachtens, Kläger trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung ist zurückzuweisen, wenn die Vorinstanz aus zutreffenden Gründen entschieden hat und das Berufungsvorbringen diese Gründe nicht substantiiert entkräftet, sodass keine Aussicht auf Erfolg besteht.
Die Anordnung einer erneuten Begutachtung nach § 412 Abs. 1 ZPO setzt konkrete, nachvollziehbare Anhaltspunkte für einen erheblichen Mangel des bisherigen Gutachtens voraus; bloße, nicht näher spezifizierte Behauptungen genügen nicht.
Die Beurteilung eines Sachverständigen, wonach vorliegendes Bildmaterial keine Gefügestörung oder ursächliche Erklärung der Beschwerden ergibt, kann die Grundlage für die Ablehnung eines weiteren Gutachtens bilden, sofern sie fachlich nachvollziehbar begründet ist.
Eine Entscheidung über Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit kann in der Berufungsentscheidung getroffen werden; die Nebenentscheidungen stützen sich insoweit auf die einschlägigen ZPO- und GKG-Normen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 21 O 323/10
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 11.09.2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Streitwert von 25.200,- €.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Rubrum
Hinweis:
Durch Beschluss des BGH vom 01.07.2014 (VI ZR 219/13) aufgehoben und Verfahren zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen
Gründe
Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Ziffern 1 – 3 ZPO). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 S. 1 Ziff. 4 ZPO.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 29.01.2013 Bezug genommen, von denen abzuweichen das ergänzende Vorbringen des Klägers in dessen Schriftsätzen vom 20.02.2013 und 20.03.2013 keinen Anlass gibt.
Soweit der Kläger unter Hinweis auf die ärztliche Stellungnahme des ihn behandelnden Arztes D. T vom 15.03.2013 behauptet, die aktuellen Beschwerden seien auf eine unfallbedingte Instabilität der Segmente L 2/3 und L 3/4 zurückzuführen, steht dies zunächst einmal im Widerspruch zu der Äußerung des behandelnden Arztes in seiner ärztlichen Stellungnahme vom 02.04.2012. Dort heißt es unter Hinweis auf Röntgenaufnahmen vom 28.03.2012, dass sich der Verdacht auf eine beginnende Gefügestörung im Segment L 2/3 im Sinne einer beginnenden Retrolisthese Grad I nach Meyerding zeige, und dies die Ursache für die vom Kläger bereits seit Mai 2009 beklagten erheblichen Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule seien. Warum sich der durch Benennung konkreter Anhaltspunkte nicht näher geäußerte Verdacht inzwischen zur gesicherten Diagnose verdichtet haben soll, ohne dass auf durch Bildmaterial nachweisbare Veränderungen hingewiesen wird, und warum nunmehr neben dem Bereich L 2/3 auch der Bereich L 3/4 betroffen sein soll, lässt sich aus der ärztlichen Stellungnahme nicht herleiten.
Im Übrigen hat sich der Sachverständige Dr. T2 mit dem Einwand des Klägers, es bestehe der Verdacht einer beginnenden Gefügestörung bereits in erster Instanz auseinandergesetzt. Insoweit hat der Sachverständige Dr. T2 ausgeführt, dass der Bruch des 3. Lendenwirbels knöchern verheilt sei und die vom Kläger beklagten Beschwerden nach Auswertung des vorliegenden Bildmaterials aus fachorthopädischer Sicht nicht zu erklären seien. Eine Gefügestörung als Ursache der seit Mai 2009 beklagten Beschwerden vermochte der Sachverständige gerade nicht festzustellen. Bei dieser Sachlage bestand für das Landgericht keine Veranlassung nach § 412 Abs. 1 ZPO die erneute Begutachtung des Klägers durch einen anderen Sachverständigen anzuordnen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 42 Abs. 2 GKG.