Staatshaftung für Straßenbaumschaden: Abweisung mangels schuldhaftem Sicherungsverstoß
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Schadenersatz, weil ein Ast einer Esche sein Fahrzeug beschädigte. Streitgegenstand war, ob das Land die Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, da die Esche nach Wegfall des Windschutzes nicht gefällt wurde. Das OLG Hamm wies die Klage ab: Zwar bestand objektiv Bruchgefahr (hohes h/d‑Verhältnis), doch war dieses Kriterium zum Schadenszeitpunkt noch nicht als gesichertes Erkenntnisgut anerkannt. Eine weitere schriftliche Stellungnahme zum Gutachten war nicht erforderlich.
Ausgang: Klage des Klägers wegen Fahrzeugschaden gegen das Land abgewiesen; keine Haftung mangels schuldhaftem Pflichtverstoß der Baumkontrolleure
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schadenersatzanspruch gegen den Staat nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG setzt voraus, dass die zuständigen Bediensteten ihre Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt haben.
Besteht an einem Straßenbaum aufgrund objektiver Merkmale eine erhebliche Gefahrenquelle, verpflichtet dies die zuständige Stelle zur Prüfung und gegebenenfalls zur Beseitigung der Gefahr; ob ein Baum als unauffälliger Waldrandbestandteil anzusehen ist, kann die Überwachungspflicht einschränken.
Ein objektiv bestehendes Risikokriterium (etwa ein erhöhtes h/d‑Verhältnis) begründet noch nicht automatisch Haftung; maßgeblich ist, ob das betreffende Gefahrkriterium zum Zeitpunkt des Schadens als gesicherter, allgemein anerkannter Erkenntnisstand anzusehen war.
Die Verpflichtung, der nicht sachkundigen Partei nach mündlicher Erörterung eines schwierigen Sachverständigengutachtens eine schriftliche Stellungnahme zu gewähren, besteht nur, wenn die Thematik so komplex ist, dass ein sofortiges Verständnis nicht zugemutet werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 4 O 648/01
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten (Fiskus) wird das am 12. September 2002 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Verantwortlichkeit für einen von dem Kläger in Rechnung gestellten Fahrzeugschaden an seinem PKW Mazda.
Der Kläger trägt vor, er sei am 4. Juli 2001 gegen 18.15 Uhr mit seinem Pkw auf der Bundesstraße #1 (B #1) von T in Richtung G gefahren. Etwa in Höhe der Zufahrt zu dem Gut B sei von einer neben dieser Bundesstraße - ca. 3 m vom Straßenrand entfernt - stehenden Esche ein großer und völlig vertrockneter Ast auf seinen Pkw gefallen. Diese Esche sei erst wenige Monate zuvor dadurch verstärkt dem Wind ausgesetzt worden, dass eine in der Nähe stehende größere Linde unstreitig gefällt worden war. Durch den Aufprall des Astes sei sein Fahrzeug im Bereich von Windschutzscheibe, Motorhaube, Stoßstange und Seitenteil hinten rechts beschädigt worden. Mit der Klage hat der Kläger seinen mit insgesamt 5.041,46 DM (2.577,66 Euro) bezifferten Schaden geltend gemacht. Der beklagte Fiskus ist diesem Begehren entgegengetreten. Er bestreitet den behaupteten Schadenshergang sowie die Identität des durch Lichtbilder dokumentierten Astes mit dem behaupteten Schadensast und stellt eine Verletzung seiner Straßenverkehrssicherungpflicht in Abrede. Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen der Klage stattgegeben. Es hat den von dem Kläger behaupteten Schadenshergang für bewiesen erachtet, die Verantwortlichkeit des Landes für den Schadensbaum bejaht und die Sicherungspflichtverletzung darin gesehen, dass es die betreffende Esche nach Wegfall des ursprünglich vorhandenen Windschutzes nicht auch gefällt habe. Wegen der vom Landgericht im einzelnen getroffenen Feststellungen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit der gegen dieses Urteil gerichteten Berufung verfolgt der beklagte Fiskus seinen Klageabweisungsantrag weiter, wobei er überhöhte Anforderungen des Landgerichts an die Überwachung von Straßenbäumen rügt.
II.
Die zulässige Berufung ist begründet.
Dem Kläger steht wegen des Schadenfalles vom 4. Juli 2001 gegen den Beklagten ein Schadenersatzanspruch nach § 839 BGB in Verbindg. mit §§ 9, 9a StrWG NW, Art. 34 GG nicht zu. Er hat nicht bewiesen, dass der Beklagte seine Pflicht zu hinreichender Sicherung der in seinen Verantwortungsbereich fallenden Bundesstraße vor umstürzenden Bäumen schuldhaft verletzt hat.
1.
Der Beklagte war allerdings im Rahmen der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht gehalten, die Benutzer der B 511 tunlichst auch vor solchen Gefahren zu schützen, die von der hier in Rede stehenden Esche ausgehen konnten. Zwar erstreckt sich diese Pflicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht auch auf solche Bäume, die als Bestandteil eines neben einer Straße gelegenen Waldes "unauffällig im Wald stehen", d.h. ihren Standort zwar am Rande eines an die Straße grenzenden Waldstücks haben, dort jedoch in keiner Weise hervortreten, weil sie keine Eigentümlichkeiten aufweisen, die sie vom Waldsaum abheben und äußerlich der Straße zuordnen (BGH VersR 1989, 477). Eine derartige Unauffälligkeit der Esche ist vom Landgericht aber wegen der Besonderheit ihres Wuchses (hoher Stamm bei geringem Stammdurchmesser) und ihrer exponierten Stellung (nach Beseitigung der ihr Windschutz bietenden Linde) verneint worden. Hiergegen hat der Beklagte keine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entsprechenden Einwände erhoben.
Das Landgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein Stämmling der Esche zur Fahrbahn hin abgeknickt ist und den PKW Mazda des Klägers beschädigt hat. Diese Darstellung des Klägers ist insbesondere durch die glaubhafte Aussage des Zeugen G2, er habe den Stämmling über die Leitplanke hängend vorgefunden, die Lichtbilder von der beschädigten Leitplanke (vgl. Lichtbild Nr. 3 in Hülle Bl. 138 d.A.) und die dokumentierten Fahrzeugschäden des Mazda-PKW (Lichtbilder Bl. 43 d.A.) überzeugend bestätigt worden.
2.
Eine Haftung des Beklagten ist im Ergebnis dennoch zu verneinen, weil ein schuldhafter Pflichtverstoß der zuständigen Bediensteten des Beklagten nicht festgestellt werden kann.
a)
Zwar war die schadenursächliche Esche aufgrund ihres ausgeprägten Schlankheitsgrades und ihres ungeschützt dem Wind ausgesetzten Standorts in Richtung Fahrbahn der B #1 windwurf- und bruchgefährdet und stellte damit objektiv eine erhebliche Gefahrenquelle für den dort befindlichen Straßenverkehr dar.
Der vom Senat hinzugezogene Sachverständige Dr. I hat hierzu ausgeführt, sehr lange und schlank gewachsene Stämmlinge hätten sich bei plötzlich freigestellten Randbäumen - insbesondere an exponierten Stellen - unter Windeinwirkung als problematisch erwiesen. Dabei sei das sog. "h/d-Verhältnis" der Bäume (h = Höhe des Stammes; d = Brusthöhendurchmesser des Stammes) als Versagenskriterium i.S. einer Windwurf- und Bruchgefahr zunehmend Gegenstand von Untersuchungen und wissenschaftlichen Erörterungen geworden (vgl. Mattheck et al, 8. VTA-Spezialseminar Messen und Beurteilen am Baum, Tagungsband). Im Ergebnis hätten sich signifikante Versagensraten von einem h/d-Verhältnis von 50 an aufwärts gefunden. Da diese Befunde in empirischen Untersuchungen gewonnen und durch US-amerikanische Untersuchungen bestätigt worden sind (vgl. Altmann u. Dittmer, 1962), sieht der Senat keinen Anlass, die vorgenannte Risikogrenze (h/d-Verhältnis 50) in Zweifel zu ziehen.
Nach diesem Maßstab hätten die mit der Baumkontrolle beauftragten Bediensteten des Beklagten sowohl den Hauptstamm als auch den unfallverursachenden Stämmling der Esche nach Beseitigung der diese bis dahin "schützenden" Linde fällen müssen, da der h/d-Quotient der Esche den Grenzwert 50 deutlich überschritten hat. Als Umfang des Hauptstammes der Esche am Boden wurde von dem Sachverständigen ein Wert von 23 cm und als in Betracht kommende Baumhöhe wurden Werte von 16 bis 18 m (Anlage zum Gutachten S. 3) ermittelt. Dies ergab bei einer Baumhöhe von 16 m ein h/d-Verhältnis von 69,56 und bei einer Höhe von 18 m ein h/d-Verhältnis von 78,26. Für den abgeknickten Stämmling ergaben sich bei einem Durchmesser von 9 cm und einer Höhe von 7 m ein h/d-Verhältnis von 77,77 und bei einer Höhe von 8 m ein h/d-Verhältnis von 88,88. Bei Durchführung der hiernach erforderlichen Beseitigung des Hauptstammes wie auch des unfallursächlichen Stämmlings der Esche wäre der Schadenfall - naturgemäß - vermieden worden.
b)
Trotz dieses objektiv abhilfebedürftigen Gefahrenpotentials ist ein schuldhaft pflichtwidriges Unterlassen der Bediensteten des Beklagten dennoch nicht gegeben, da nach den plausiblen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zum Unfallzeitpunkt - am 04. Juli 2001 - das Wissen um die Bedeutung des h/d-Verhältnisses noch nicht so ausgeprägt war, dass von einem hinreichend gesicherten "anerkannten" Wissen gesprochen werden kann, an dem auch der Beklagte seine Kontrollmethoden hätte messen lassen müssen.
Der Sachverständige hat Entwicklung und Stand des Diskussion in dieser Frage im Einzelnen dargestellt und hervorgehoben, dass die Problematik des h/d-Verhältnisses erstmals im April 2002 in einem VTA - Spezialseminar von Prof. Dr. Mattheck, Karlsruhe, als "neues Versagenskriterium" bezüglich der Stabilität von Bäumen besonders thematisiert worden ist (Anlage 7). Hingegen wird diese Problematik nach den Feststellungen des Sachverständigen weder in dem "VTA-Konzept für Baumkontrollen" von Mattheck/Breloer (Anlage 8), noch in der "Checkliste Verkehrssicherheit" der "Hamburger Baumkontrolle" (Anlage 9) noch in dem 2003 erschienenen Fachbuch "Baumstatik" von Sinn (Anlage 6) als Versagenskriterium aufgeführt. In Anbetracht dieser Entwicklung der wissenschaftlich-technischen Diskussion der h/d-Problematik kann jedenfalls für den Zeitpunkt des Schadenfalles - 4. Juli 2001 - (noch) nicht von einem hinreichend gesicherten Erkenntnisstand in dieser Frage ausgegangen werden. Mithin brauchten die Bediensteten des Beklagten diesem Gefahrenmoment bei ihren in 2001 durchgeführten Kontrollen noch keine Beachtung zu schenken.
Etwas anderes folgt schließlich auch nicht daraus, dass der Zeuge G2 die besondere Windanfälligkeit der Esche erkannt hatte und auch der Sachverständige geäußert hat, er selbst hätte diesen Baum schon mit oder kurz nach der Beseitigung der großen Linde fällen lassen. Diese Einschätzungen reichen bei noch nicht gesichertem wissenschaftlich-technischem Erkenntnisstand nicht aus, um einen verbindlichen Maßstab für das methodische Vorgehen der staatlichen oder kommunalen Baumkontrolleure zu begründen.
Soweit der Kläger beantragt hat, ihm in diesem Punkt noch Gelegenheit zu schriftlicher Stellungnahme zu geben, kann seinem Antrag nicht entsprochen werden. Zwar gehört es etwa in einem Arzthaftungsprozess in aller Regel unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, der nicht sachkundigen Partei Gelegenheit zu geben, zu einem mündlich erstatteten Sachverständigengutachten über schwierige medizinische Fragen nochmals Stellung zu nehmen, nachdem sie sich etwa selbst anderweitig sachverständig gemacht hat (BGH NJW 1988, 2302). Ein derartiges Schutzbedürfnis besteht jedoch nicht schlechthin nach jedem mündlich erstatteten Sachverständigengutachten, sondern ist auf solche Gutachten beschränkt, bei denen aufgrund der Schwierigkeit der Thematik kein sofortiges Verständnis der Parteien erwartet kann oder aus besonderen anderen Gründen eine sofortige Auseinandersetzung nicht zumutbar erscheint. So liegt der Fall hier aber nicht. Die von dem Kläger angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen zu Entwicklung und Stand des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes bezüglich des h/d-Verhältnisses sind einfach strukturiert und bedürfen zu einer sofortigen Stellungnahme keiner Beratung durch anderweitige Sachverständige. Eine umgehende Stellungnahme des Klägers zu den Ausführungen des Sachverständigen noch in dem Beweistermin war in vorliegendem Fall zudem sogar noch erleichtert, weil der Sachverständige seine Ausführungen auch schriftlich niedergelegt sowie erläutert hatte und diese Anlagen dem Kläger im Termin vorgelegen haben.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO (n.F.) liegen nicht vor.