Berufung: Klage wegen Unfall durch losen Schachtdeckel abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Schadensersatz für einen Unfall am 15.01.1987, verursacht durch einen losgelösten Schachtdeckel. Das OLG Hamm verneint sowohl eine verschuldensunabhängige Haftung nach dem Haftpflichtgesetz als auch eine Amtshaftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (§ 839 BGB i.V.m. Straßen- und WegeG NRW). Ausschlaggebend war, dass der Schaden durch von außen eingedrungene Vereisung und nicht durch von Rohrleitungsanlagen ausgehende Flüssigkeiten verursacht wurde und kein schuldhaftes Verhalten städtischer Bediensteter nachgewiesen werden konnte.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen Unfalls durch losen Schachtdeckel als unbegründet abgewiesen; Haftung nach Haftpflichtgesetz und wegen Verkehrssicherungspflicht verneint.
Abstrakte Rechtssätze
Die Wirkungshaftung nach dem Haftpflichtgesetz (§ 2 HPG) greift nur, wenn der Schaden durch die Wirkungen von Flüssigkeiten verursacht wird, die aus Rohrleitungsanlagen oder Abgabeeinrichtungen ausgehen; Schäden durch von außen eingetretene bzw. vereiste Flüssigkeit fallen nicht darunter.
Für einen Schadensersatzanspruch gegen eine Gemeinde wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (§ 839 BGB i.V.m. einschlägigem Straßenrecht) ist der Nachweis erforderlich, dass Entstehung oder unterlassene Beseitigung einer Gefahrenstelle auf ein verschuldetes Verhalten der zuständigen Bediensteten zurückzuführen ist.
Das Fehlen einer zusätzlichen mechanischen Sicherung (z. B. Verriegelung/Verschraubung) eines Schachtdeckels begründet nicht automatisch ein Verschulden; maßgeblich ist, ob solche Sicherungen unter den konkreten Umständen üblich oder wegen besonderer Gefahrenlagen erforderlich waren.
Zur Begründung einer Amtshaftung genügt das bloße Wahrscheinlichkeitsurteil eines Sachverständigen nicht; es bedarf konkreter Feststellungen, die über bloße Vermutungen hinaus einen unfallursächlichen schuldhaften Eingriff durch Bedienstete nachweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 4 0 339/87 [NACHINSTANZ]
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. April1988 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Klägers beträgt 4.202,43 DM.
Entscheidungsgründe
(abgekürzt gem. § 543 Abs. 1 ZPO)
Die Berufung ist begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten keinen Schadenersatz wegen des Unfalls verlangen, den er am 15.01.1987 auf der A-Straße in B erlitten hat. Eine Haftung der Beklagten ist weder nach dem Haftpflichtgesetz noch aus dem Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflichtverletzung gegeben.
1.
Die Voraussetzungen für eine verschuldensunabhängige Haftung nach dem Haftpflichtgesetz liegen nicht vor. Die - hier allenfalls in Betracht zu ziehende - Wirkungshaftung nach § 2 Abs. 1 S. 1 Haftpflichtgesetz ist nur dann zu bejahen, wenn der Schaden durch die Wirkungen von Flüssigkeiten entstanden ist, die von einer Rohrleitungsanlage oder einer Anlage zur Abgabe der Flüssigkeiten ausgehen. Zwar muß das aus einem Rohrleitungssystem bestehende Kanalisationsnetz der Beklagten zu den Anlagen im Sinne dieser Vorschrift gerechnet werden (vgl. BGH VersR 88, 1041 (1042)). Jedoch ist die Gefahrenstelle hier nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht durch die Wirkung einer von dieser Anlage ausgehenden Flüssigkeit, sondern durch Vereisung des von außen eingelaufenen Wassers entstanden. Danach beruht der Schaden des Klägers nicht auf der von dem Rohrleitungssystem typischerweise ausgehenden und damit von § 2 des Haftpflichtgesetzes erfaßten Gefahr.
2.
Auch die Voraussetzungen einer schuldhaften Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten nach § 839 BGB in Verbindung mit §§ 9, 9 a Straßen- und Wegegesetz NordrheinWestfalen, Art. 34 GG sind nicht gegeben.
Zwar ist durch die Ablösung des zu dem Unfall des Klägers führenden Kanaldeckels von dem zugehörigen Schacht eine sicherungspflichtige Gefahrenstelle für den Straßenverkehr entstanden. Der Kläger hat aber nicht bewiesen, daß die Entstehung oder nicht rechtzeitige Beseitigung dieser Gefahrenstelle durch Bedienstete der Beklagten verschuldet worden ist.
Ein der Beklagten zurechenbares schuldhaftes Verhalten kann insbesondere nicht darin gesehen werden, daß der besagte Schachtdeckel nicht fest verriegelt war. Der Sachverständige C hat in seinem ergänzenden mündlichen Gutachten vor dem Senat ausgeführt, daß derartige Sicherungen - z.B. durch Verschraubung - im allgemeinen nicht üblich sind und nur ausnahmsweise dann vorgenommen werden, wenn ein starker Wasserdruck von unten befürchtet wird oder die Straße einer sehr starken fahrdynamischen Belastung ausgesetzt ist. Diese Voraussetzungen haben hier aber nicht vorgelegen.
Auch im übrigen ist ein unfallursächliches schuldhaftes Verhalten städtischer Bediensteter nicht bewiesen. Es steht insbesondere nicht fest, daß die Bediensteten bei Einhaltung der gebotenen Kontrollintervalle die Gefahrstelle erkannt hätten. Eine solche Feststellung scheitert bereits daran, daß die Ursache für das Ablösen des Schachtdeckels ungeklärt geblieben ist und die Gefahrenstelle daher auch ganz kurzfristig entstanden sein kann. Soweit der Sachverständige C es demgegenüber als wahrscheinlich angesehen hat, daß der Schachtdeckel durch Eisbildung in dem Schmutzfänger des Schachtes angehoben und dann durch den Verkehr herausgehebelt worden ist, reicht dies schon wegen des bloßen Wahrscheinlichkeitsurteils zu einer sicheren Feststellung nicht aus. Der Senat teilt im übrigen die von dem Sachverständigen D gegen diese Ansicht erhobenen Bedenken, daß der in dem besagten Schacht mit 4 Nieten angebrachte Fangkorb (Schmutzfänger) keine hinreichende Abstützkraft aufgewiesen haben kann, um den Achsdruck von Nutzfahrzeugen standzughalten. Da auch ein mutwilliges Heraushebeln des Deckels in Betracht kommt, ist nicht auszuschließen, daß die Gefahrenstelle erst so kurzzeitig vor dem Unfall entstanden ist, daß sie auch bei fristgemäßer Kontrolle nicht bemerkt werden konnte. Daher ist ein der Beklagten zuzurechnendes unfallursächliches Verschulden nicht nachweisbar.
Bei dieser Sachlage war der Berufung stattzugeben und die Klage abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 und 708 Nr. 10 ZPO.