Schadensersatzklage wegen herabfallenden Astes abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz, weil ein Ast aus einer Platane auf sein geparktes Pkw stürzte. Strittig ist, ob die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, nachdem trockene Äste bei einer Sichtkontrolle festgestellt und Baumpflege sechs Tage später geplant wurden. Das OLG hält mangels akuter Gefährdung ein sofortiges Eingreifen nicht für geboten; ein weiteres Gutachten bestätigte fehlende besondere Schadensneigung. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage wegen Beschädigung des Pkw durch herabfallenden Ast mangels Nachweis einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Träger der Straßenverkehrssicherungspflicht haben Bäume einer angemessenen Sichtprüfung zu unterziehen; diese Prüfung erfolgt in der Regel zweimal jährlich (belaubt und unbelaubt).
Ein Schadensersatzanspruch wegen herabfallender Äste setzt den Nachweis voraus, dass eine akute, erkennbar unmittelbar bevorstehende Gefährdung bestand, deren Kenntnis und Unterlassen von Sicherungsmaßnahmen der Behörde vorzuwerfen ist.
Die Terminierung zumutbarer Baumpflegemaßnahmen innerhalb eines vertretbaren Zeitraums nach Feststellung von Trockenschäden begründet nicht automatisch eine Pflichtverletzung, solange keine akute Gefährdung vorliegt.
Für die Haftungsprüfung sind die tatsächlichen, gutachterlich belegten Befunde zur Schadensneigung des Baumes maßgeblich; abstrakte oder widersprüchliche Feststellungen begründen keinen Anspruch
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 6 O 253/98
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. Juli 1999 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert den Kläger in Höhe von 3.455,32 DM.
Entscheidungsgründe
gem. § 543 Abs. 1 ZPO
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.
Am 02.08.1997 hatte der Kläger seinen Pkw auf dem Parkstreifen der Q-Straße von Hausnummer ## in Bochum-Wattenscheid geparkt. Gegen 8.00 Uhr morgens brach ein Ast ohne besonderen Anlaß aus einer Platane ab, die in einer an die andere Straßenseite angrenzenden Parkfläche steht, und stürzte auf den Pkw, so daß daran Sachschäden entstanden.
Der Kläger macht geltend, dieser trockene Ast habe bei der unstreitig am 29.07.1997 durchgeführten Sichtkontrolle den Mitarbeitern der Beklagten auffallen müssen und es hätte deshalb sofortiger Sicherungsmaßnahmen bedurft. Bei dem Baum habe zudem für Fachleute erkennbar eine allgemeine Schadensneigung vorgelegen.
Die Beklagte tritt dem entgegen. Sie hält die Sicherungsmaßnahmen für ausreichend, insbesondere seien die für den 04.08.1997 vorgesehenen Baumpflegemaßnahmen nach Lage des Schadensfalles nicht verspätet eingeplant worden.
Das Landgericht hat den Klageanspruch nach Einholung eines schriftlich erstatteten Gutachtens des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Wertermittlung von Bäumen und Gehölzen Dipl.-Ing. I in vollem Umfange zuerkannt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie das Ziel der vollständigen Abweisung der Klage weiterverfolgt. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Berufung ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte wegen der Beschädigung seines Fahrzeuges durch einen herunterstürzenden Ast, der aus der in der angrenzenden Parkfläche stehenden Platane ausbrach. Denn die Beklagte trifft insoweit keinen Vorwurf der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.
1.
Nach gefestigter Rechtsprechung obliegt dem Bediensteten der Beklagten gemäß §§ 9, 9a, 47 StrWG NW die Straßenverkehrssicherungspflicht als hoheitliche Aufgabe, die auch die Abwehr von Gefahren umfaßt, die von Straßenbäumen oder von Bäumen auf angrenzenden Flächen ausgehen können (vgl. BGH NJW 1993, 2612; Senat in NZV 1998, 282; OLG Brandenburg NZV 1998, 25).
2.
Ein Schadensersatzanspruch nach §§ 839, 249 ff. BGB i.Verb.m. Art. 34 GG scheidet jedoch aus, weil der Kläger nicht bewiesen hat, daß der Beklagten eine Verletzung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht zur Last fällt.
a)
Zwar ist anerkannt, daß die Beklagte zur Abwehr der Gefahren, die von Bäumen für die Sicherheit auf der Straße ausgehen können, die Maßnahmen zu treffen hat, die einerseits zum Schutze der Verkehrsteilnehmer objektiv erforderlich und andererseits für sie zumutbar sind. Hierzu gehört das Entfernen von Ästen, welche die Besorgnis begründen, daß sie abbrechen und auf die Straße stürzen können. Zur Feststellung solcher Gefahren reicht es in der Regel aus, daß die Bäume einer angemessenen Sichtprüfung unterzogen werden, die zweimal jährlich durchzuführen ist, und zwar einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand der Bäume (BGH NJW 1965, 475; OLG Düsseldorf, VersR 1992 467; OLG Köln, VersR 1992, 1370; OLG Frankfurt, VersR 1993, 998, Senat in ständiger Rechtsprechung - Urteil vom 09.05.1995 - 9 U 205/94; Urteil vom 19.09.1995 - 9 U 95/95; Urteil vom 27.06.1997 ‑ 9 U 72/97; Urteil vom 10.10.1997 ‑ 9 U 106/97 = NZV 1998, 282). Nach dieser Rechtssprechung ist ferner anerkannt, daß vertiefende Untersuchungen immer dann erforderlich sind, wenn besondere Umstände vorliegen, die auf eine akute Gefährdung hindeuten und deshalb die Besorgnis eines alsbaldigen Schadenseintritts begründen, sofern nicht vorbeugend eingegriffen wird. Zu solchen besonderen Gefahren gehören erkennbar abgetrocknete Äste, äußere Verletzungen der Bäume, Wachstumsauffälligkeiten und Erkrankungen, insbesondere Pilzbefall.
b)
Im vorliegenden Fall waren zwar trockene Äste im Rahmen der Sichtkontrolle vom 29.07.1997 aufgefallen. Deshalb war nach dem Vorbringen der Beklagten vorgesehen, baumpflegerische Sicherungsmaßnahmen am 04.08.1997 ‑ also zwei Tage vor dem Schadenseintritt und 6 Tage nach der Feststellung des Gefährdungspotentials ‑ durchzuführen. Nach den dargelegten Grundsätzen, kann der Beklagte aber eine schuldhafte Pflichtverletzung der ihr obliegenden Sicherungspflicht nicht vorgeworfen werden, weil eine akute Gefährdung, die sich jederzeit hätte aktualisieren können und die die Bediensteten der Beklagten zu einem sofortigen Einschreiten hätte veranlassen müssen, nicht festzustellen war.
c)
Eine solche Gefahr lag nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nämlich nicht vor.
aa)
Zwar hat der Sachverständige Dipl.-Ing. I im Rahmen seiner Gutachtenerstattung in erster Instanz dargelegt, der Baum, aus dem der Ast ausgebrochen sei, habe eine solche, spezifische, akute Schadensneigung erkennen lassen. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf das schriftliche Gutachten vom 15.02.1999 (Bl. 64 ff. d.A.) Bezug genommen.
bb)
Dieser Beurteilung ist der in zweiter Instanz beauftragte Sachverständige Dr. M im Rahmen des von ihm erstatteten Gutachtens entgegengetreten. Er hat ausgeführt, daß das Gutachten des Sachverständigen Henkels auf teilweise tatsächlich unzutreffenden, teilweise fachlich unzutreffenden Voraussetzungen beruhe. So sei es insbesondere nicht richtig, daß aus dem Schadensbaum in zwei aufeinanderfolgenden Jahren Trockenholz entfernt worden sei. Entgegen der Darlegung des Sachverständigen I sei der Baum auch nicht mit dem Pilz Ceratocystis fimbriata befallen; dieser Pilz habe die Bundesrepublik überhaupt noch nicht erreicht. Die streitgegenständ-liche Platana sei wie fast alle Bäume dieser Art mit der Blattbräune befallen, einer weiterverbreiteten Krankheit, die jedoch harmlos sei und von deren Befall sich die Bäume in kurzer Zeit wieder erholen. Der hier in Rede stehende Baum habe einen günstigen Standort, zeige weder besondere Auffälligkeiten noch Defektsymptome und präsentiere sich als ein gutwüchsiger innerstädtischer Baum ohne erkennbare besondere Schadensneigung.
cc)
Der Senat folgt dieser Beurteilung aufgrund eigener Überzeugungsbildung. Die gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen Dr. M, die von den Parteien auch nicht mehr substantiiert angegriffen wurden, überzeugen in allen Teilen, zumal sie durch Fotodokumentationen und wissenschaftliche Hinweise und Zitate belegt sind. Mit Recht hat der Sachverständige Dr. M auch darauf hingewiesen, daß sich in tatsächlicher Hinsicht in dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.‑Ing. I widersprüchliche Aussagen finden. Das hat besonderes Gewicht, weil Dr. M öffentlicher bestellter und beeidigter Sachverständiger für die Forstwirtschaft ist, der Schwerpunkt seines Gebietes also auf dem biologisch-naturwissenschaftlichen Sektor liegt, während der Sachverständige I für die Wertermittlung von Bäumen und Gehölzen bestellt ist.
3.
Im einzelnen:
a)
Soweit sich aufgrund der Baumkontrolle am 27.07.1997 an einzelnen Platanen dieses Bereichs Trockenäste gezeigt haben, bedurfte es - auch nach dem sachkundigen Urteil des Sachverständigen Dr. M ‑ nicht sofortiger Sicherungsmaßnahmen, weil eine akute Gefährdung nicht bestand. Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, daß es bei Platanen typischerweise immer zu vereinzelten Trockenästen komme, die über kurz oder lang auch ausbrechen; dabei handele es sich jedoch um eine latente, nicht zu vermeidende Gefahr. Vereinzelt komme es im Sommer auch zu nicht vermeidbaren Brüchen von belaubten Ästen, wenn die inneren Spannungsverhältnisse im Holz durch Trockenperioden beeinfluß seien.
b)
Eine besondere Schadensneigung folgte im vorliegenden Fall auch nicht aus der Erkrankung mit dem Pilz der Blattbräune. Nach der eigenen Untersuchung des Sachverständigen Dr. M hatte diese Erkrankung des in Rede stehenden Baumes keine praktische Bedeutung für den Schadenseintritt.
c)
Daraus folgt zugleich, daß die Terminplanung für baumpflegerische Maßnahmen am 04.08.1997 nicht verspätet war. Die Bediensteten der Beklagten wären nur dann gehalten gewesen, sichernde Maßnahmen früher zu ergreifen, wenn akute Gefährdungstatbestände vorgelegen hätten, die nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. M hier auszuschließen sind.
Im Ergebnis ist deshalb der eingetretene Schadensfall dem allgemeinen Risiko zuzurechnen, das jeder Verkehrsteilnehmer im innerstädtischen Bereich trägt. Solche Gefahren, wie sie sich im vorliegenden Fall aktualisiert haben, sind auch durch zumutbare Sicherheitsmaßnahmen nicht vorbeugend zu beherrschen.
Unter Abänderung des angefochtenen Urteils muß die Klage deshalb abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 713 ZPO.