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Oberlandesgericht Hamm·9 U 183/98·18.02.1999

Berufung: Haftungsverteilung bei Vorfahrtsverletzung und innerorts-Geschwindigkeitsüberschreitung

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Berufung gegen ein Urteil nach einem Verkehrsunfall ein und hatte nur teilweise Erfolg. Das OLG stellte fest, dass die Klägerin das Vorbringen zur deutlich erhöhten Geschwindigkeit des Beklagten nicht beweisen konnte. Entscheidend war die Vorfahrtsverletzung des Fahrers der Klägerin, weshalb die Haftung quotiert wurde. Die Klägerin erhält 42,22 DM nebst Zinsen; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt sie.

Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von 42,22 DM nebst 4 % Zinsen seit 25.11.1996 verurteilt, sonstige Berufung abgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Haftung bei Verkehrsunfällen ist nach dem Gewicht der einzelnen Verursachungsbeiträge zu bemessen; die Quote richtet sich nach dem jeweiligen Verschulden der Beteiligten.

2

Eine Vorfahrtsverletzung, die die erste und entscheidende Unfallursache setzt, kommt erhebliche Bedeutung zu und rechtfertigt eine höhere Haftungsquote des Vorfahrtsverletzers.

3

Der Kläger trägt die Beweislast für das Vorbringen konkreter, überhöhter Geschwindigkeit; wird diese nicht substantiiert nachgewiesen, kann eine entsprechende Überschreitung nicht festgestellt werden.

4

Festgestellte Anstoßspuren und die Zuordnung von Beschädigungen an nahe stehenden Gegenständen können, gestützt auf ein Sachverständigengutachten, die Kausalität zwischen dem Unfall und den Schäden begründen.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 92 Abs. 2 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 12 O 139/97

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21. April 1998 ver-kündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagten über den vorprozessual gezahlten Betrag hinaus weitere 42,22 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25.11.1996 an den Kläger zu zahlen haben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Klägerin in Höhe vn 7.610,35 DM.

Rubrum

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

3

Die Berufung der Klägerin hat nur in Höhe eines Teilbetrages von 42,22 DM Erfolg, im übrigen bleibt sie erfolglos. Die Klägerin hat auch durch die vom Senat ergänzte Beweisaufnahme nicht den Nachweis führen können, daß die Annäherungsgeschwindigkeit des Beklagten zu 1) über 65 km/h gelegen hat. Der von ihr benannte Zeuge B hat zu der Endstellung der Fahrzeuge keine Angaben machen können. Die Überprüfung der Örtlichkeit durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. B hat dazu geführt, daß der durch den Pkw der Klägerin beschädigte Strauch noch heute in unmittelbarer Nähe der festgestellten Anstoßspuren an dem Bordstein steht und nicht - wie der Zeuge P als Fahrer des Pkw der Klägerin vermutet hat - deutlich hinter den Anstoßspuren an dem Bordstein (Vergleich: Bilder Anlage A4 u). Es kann für den Senat daher kein Zweifel daran bestehen, daß die festgestellten Anstoßspuren an dem Bordstein und die Beschädigung des in der Nähe stehenden Strauches dem Unfall zuzuordnen sind. Da der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten hiervon ausgegangen ist, bleibt es bei den Feststellungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten.

4

Da den Beklagten zu 1) somit nur angelastet werden kann, die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 15 km/h überschritten zu haben, ist die vom Landgericht vorgenommene Haftungsverteilung nach Auffassung des Senats zutreffend und in keiner Weise zu beanstanden. Es muß beachten werden, daß der Ehemann der Klägerin das Vorfahrtsrecht des Beklagten zu 1) mißachtet und damit die erste und entscheidende Unfallursache gesetzt hat. Der Umstand, daß die Kollision sich erst weit hinter der Einmündung zu einem Zeitpunkt ereignet hat, als der Ehemann der Klägerin schon eine Geschwindigkeit von mindestens 40 km/h erreicht hatte, führt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht dazu, die Vorfahrtsverletzung des Zeugen P geringer zu bewerten. Es ist zu berücksichtigen, daß der Zeuge ohne hinreichenden Anlaß gleich in die linke Fahrspur eingefahren ist, womit der Beklagte zu 1) zunächst nicht zu rechnen brauchte. Er konnte vielmehr davon ausgehen, daß der Zeuge P nach rechts in die freie rechte Spur einfahren wird und mußte daher auf die Mißachtung seines Vorrechtes erst reagieren, als er erkennen konnte, daß der Zeuge P in die vom Beklagten zu 1) befahrene linke Spur einfahren wird. Dieser Umstand hat dazu geführt, daß die Kollision weit hinter der Einmündung erfolgt ist. Das sofortige Einfahren in die linke Fahrspur der Vorfahrtsstraße seitens des Zeugen P stellt somit die entscheidende Unfallursache dar. Diese Fahrweise des Zeugen war ungewöhnlich, überflüssig und gefährlich. Der Vorfahrtsverletzung des Zeugen P kommt damit ein erhebliches Gewicht zu, zumal der Zeuge den von links kommenden Pkw des Beklagten zu 1) überhaupt nicht bemerkt hat. Dies zeigt, daß der Zeuge höchst unaufmerksam gewesen ist und sich dann noch zusätzlich zu einer ungewöhnlichen und gefährlichen Fahrweise entschlossen hat, mit der der vorfahrtsberechtigte Beklagte zu 1) zunächst nicht rechnen konnte. Die Geschwindigkeitsüberschreitung von 15 km/h ist gegenüber der gewichtigen Vorfahrtsverletzung des Zeugen P mit 1/3 angemessen bewertet. Für eine Abänderung der Quote besteht daher für den Senat kein Anlaß.

5

Dies hat zur Folge, daß die Beklagten der Klägerin noch 1/3 der Pflanzkosten in Höhe von 126,65 DM zu ersetzen haben. Nur mit dieser Maßgabe war das angefochtene Urteil abzuändern. Im übrigen bleibt die Berufung erfolglos.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO; die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.