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Oberlandesgericht Hamm·9 U 183/91·05.03.1992

Berufung zu Amtshaftung wegen Verkehrssicherungspflicht bei Wegsperrung zurückgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtAmtshaftungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin machte Amtshaftung wegen eines Unfalls an Metallbügeln auf einem Weg geltend und erhob Berufung gegen das Urteil des Landgerichts. Entscheidend war, ob die Beklagte eine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe und ob dies kausal für den Unfall war. Das OLG verwarf die Berufung: Die Klägerin kannte die Örtlichkeit, konnte sich darauf einstellen und handelte unachtsam; ein Warnanstrich hätte den Unfall nicht verhindert.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts als unbegründet zurückgewiesen; Amtshaftungsanspruch wegen Verkehrssicherungspflicht verneint

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Amtshaftungsanspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht setzt voraus, dass die Gefahrenquelle für den Geschädigten erkennbar war und der Schaden trotz zumutbarer Verhaltensanpassung nicht vermeidbar gewesen wäre.

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Kenntnis des Geschädigten von der Örtlichkeit und die Möglichkeit, sein Verhalten darauf einzustellen, können eine Haftung wegen Verkehrssicherungspflicht ausschließen.

3

Unachtsamkeit des Geschädigten ist haftungsausschließend, wenn der Schaden auch bei vorhandener Kennzeichnung oder Warnung wegen der Unaufmerksamkeit eingetreten wäre.

4

Bei erfolgloser Berufung trägt die unterliegende Partei die Kosten des Berufungsverfahrens; eine unbegründete Berufung kann zurückgewiesen werden (§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO).

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 11 0 19 /91

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. Juni 1991 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Klagerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Klägerin beträgt 1.231,37 DM.

Rubrum

1

Entscheidungsgründeabgekürzt nach § 543 Abs. 1 ZPO

2

Die Berufung ist unbegründet.

3

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Amtshaftungsanspruch wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht aufgrund des Unfalls vom 02.10.1990 zu.

4

Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils, denen sich der Senat in vollem Umfange anschließt, Bezug genommen. Ergänzend ist auszuführen:Nach den Erklärungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 06.03.1992 scheidet die Haftung der Beklagten zusätzlich auch deshalb aus, weil die Klägerin aufgrund der vorangegangenen Wegebenutzung die Örtlichkeit kannte und sich infolge dessen auf die von ihr bezeichnete Gefahr einrichten konnte. Daher ist festzustellen, daß die Klägerin den Unfall deshalb erlitten hat, weil sie ihre Aufmerksamkeit nicht auf den Weg gerichtet hatte. Selbst wenn zum Zeitpunkt des Unfalls die den Weg versperrenden Metallbügel mit einem Warnanstrich versehen gewesen wären, ist bei dieser Sachlage davon auszugehen, daß es gleichwohl aufgrund der Unachtsamkeit der Klägerin zu dem Unfall gekommen wäre.

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Die Berufung war auch aus diesem Grund mit den Nebenfolgen aus § 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO zurückzuweisen.