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Oberlandesgericht Hamm·9 U 179/16·27.03.2017

Berufung: Vorfahrtmissachtung bei Verkehrsunfall – vollständige Haftung der Beklagten

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts ein. Das OLG Hamm gab der Berufung teilweise statt und verurteilte die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung weiterer Schadensersatz- und vorgerichtlicher Anwaltskosten. Es stellte fest, dass kein schuldhafter Verursachungsbeitrag der Klägerin vorliegt, sodass das gravierende Verschulden des Vorfahrtsverletzers die Betriebsgefahr überlagert. Höhere Mietwagenkosten wurden mangels substantiierten Vortrags nicht ersetzt.

Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben; Beklagte gesamtschuldnerisch zu weiteren Zahlungen verurteilt, sonstige Berufung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Hält ein Fahrzeugführer aufgrund deutlich überhöhter Geschwindigkeit die Vorfahrt eines anderen nicht ein, begründet sein gravierendes Verschulden bei Feststellung des Unfallhergangs die alleinige oder überwiegende Haftung.

2

Ein schuldhafter Verursachungsbeitrag der Gegenseite ist Voraussetzung für eine anteilige Haftungsaufteilung; fehlt ein solcher Beitrag, tritt eine vollständige Haftung des vorfahrtsverletzenden Fahrers ein.

3

Bei der Abwägung von Betriebsgefahr und Verschulden tritt eine erhöhte Betriebsgefahr hinter ein erhebliches, vorfahrtsverletzendes Fehlverhalten zurück.

4

Ersatzfähig sind nur solche Mietwagenkosten und Wiederbeschaffungsaufwendungen, die der Geschädigte substantiiert geltend macht; unterlässt er eine hinreichende Gegenäußerung zu einem Vergleichsangebot des Gegners, wirkt sich dies nachteilig auf den Kostenersatz aus.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 3 O 461/14

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.09.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen – unter Bezugnahme auf dessen tatsächliche Feststellungen sowie auf die ergänzenden Ausführungen und Anträge der Parteien im Berufungsverfahren – teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 2.220,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2014 zu zahlen.

Die Beklagten werden außerdem verurteilt, die Klägerin von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 236,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.11.2014 freizustellen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagtenseite haftet für den von der Klägerin geltend gemachten Unfallschaden vollständig, da sich bei zutreffender Würdigung des von dem Sachverständigen X ermittelten Unfallhergangs ein schuldhafter Verursachungsbeitrag der Klägerin nicht feststellen lässt, so dass die im Rahmen der Abwägung auf Seiten der Klägerin allenfalls zu berücksichtigende – ggf. erhöhte - Betriebsgefahr hinter dem gravierenden Verschulden der Beklagten zu 1), welche der Klägerin mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit die Vorfahrt genommen hat, zurücktritt.

Höhere als vom Landgericht zugesprochene Mietwagenkosten sind nicht ersatzfähig, da die Klägerin dem vom Landgericht herangezogenen Vergleichsangebot der Beklagten zu 2) weder in erster Instanz noch in dem Berufungsvorbringen hinreichend entgegengetreten ist. Hinsichtlich des erstattungsfähigen Wiederbeschaffungsaufwandes war der in erster Instanz von den Parteien unstreitig gestellte und vom Landgericht berücksichtigte Betrag zugrundezulegen.

Die Klägerin trägt die Kosten ihrer Säumnis in erster Instanz; die übrigen Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 31 % und die Beklagten zu 69 %.

Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 48 % und die Beklagten zu 52 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.