Berufung zu Verkehrszeichen 138 (Radverkehr) und Vorfahrtswirkung nach § 8 StVO
KI-Zusammenfassung
Der Kläger berief gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld in einem Verkehrsunfallstreit mit Streit um Vorfahrt und die Bedeutung des Verkehrszeichens 138 (Radverkehr). Zentrale Frage war, ob Zeichen 138 dem Radverkehr nach § 8 StVO ein Vorfahrtsrecht (rechts vor links) verschafft. Das OLG stellt klar, dass Zeichen 138 nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift nur dort anzubringen ist, wo Radverkehr außerhalb von Kreuzungen die Fahrbahn quert, und dass in diesen Fällen § 8 StVO kein zusätzliches Vorfahrtsrecht begründet. Die Berufung des Klägers wird teilweise stattgegeben, die Anschlussberufung des Beklagten zurückgewiesen; die Kosten werden geteilt.
Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben; Beklagter zur Nachzahlung verurteilt, Anschlussberufung des Beklagten zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Das Verkehrszeichen 138 (Anlage 1 zur StVO) darf nach der hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift nur dort angeordnet werden, wo Radverkehr außerhalb von Kreuzungen oder Einmündungen die Fahrbahn quert.
Wird Zeichen 138 in den genannten Fällen angeordnet, begründet § 8 StVO („rechts vor links") zugunsten des Radverkehrs kein zusätzliches Vorfahrtsrecht.
Die rechtsgestaltende und rechtserklärende Wirkung eines Verkehrszeichens ist im Rahmen zivilrechtlicher Haftungsprüfungen anhand der einschlägigen Verwaltungsvorschriften und ihrer Reichweite zu beurteilen.
Bei der Entscheidung über Kostenerstattungsansprüche sind die Voraussetzungen für vorläufige Vollstreckbarkeit und die Verteilung der Prozesskosten nach den zivilprozessualen Grundsätzen zu treffen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 6 O 111/15
Leitsatz
Das Verkehrszeichen 138 zu Anl. 1 zur StVO "Radverkehr" ist gemäß der hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift nur dort anzuordnen, wo Radverkehr außerhalb von Kreuzungen oder Einmündungen die Fahrbahn quert, so dass § 8 StVO dem Radfahrer in diesen Fällen kein Vorfahrtsrecht (rechts vor links) gewährt.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.09.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (6 O 111/15) teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird über den vom Landgericht tenorierten Betrag hinaus verurteilt, an den Kläger weitere 3.044,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.304,64 Euro seit dem 02.09.2014 und aus weiteren 739,42 Euro seit dem 15.07.2015 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über den vom Landgericht ausgeurteilten Betrag von 157,33 Euro netto hinaus von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 335,21 Euro einschließlich Mehrwertsteuer freizustellen.
Die Anschlussberufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Rubrum
Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 16.12.2016 Bezug genommen. Dort ist insbesondere ausgeführt, dass gem. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gefahrenzeichen 138 dieses Zeichen nur dort anzuordnen ist, wo Radverkehr außerhalb von Kreuzungen oder Einmündungen die Fahrbahn quert, so dass § 8 StVO dem Beklagten vorliegend kein Vorfahrtsrecht (rechts vor links) gewährt.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagten zu 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.