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Oberlandesgericht Hamm·9 U 172/20·08.04.2021

Berufung zurückgewiesen (OLG Hamm, § 522 Abs. 2 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legt Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg ein. Das Oberlandesgericht Hamm weist die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück, wobei es auf den Hinweisbeschluss Bezug nimmt und eine weitere Stellungnahme des Klägers fehlt. Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar mit Regelung zur Sicherung gegen Zwangsvollstreckung.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg als unbegründet abgewiesen; Kosten- und Vollstreckungsanordnung erlassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Berufungsgericht kann die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückweisen, wenn keine hinreichenden, das Urteil in Frage stellenden Gründe vorgetragen werden.

2

Auf einen zuvor ergangenen Hinweisbeschluss kann das Gericht Bezug nehmen; unterbleibt eine Erwiderung des Berufungsführers, entfällt regelmäßig der Anlass zu weitergehenden Ausführungen.

3

Die Kosten des Rechtsmittels hat der unterliegende Berufungsführer nach § 97 ZPO zu tragen, soweit das Rechtsmittel erfolglos bleibt.

4

Die vorläufige Vollstreckbarkeit kann gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO angeordnet und durch Sicherheitsleistungen geregelt werden, um die Abwendung der Zwangsvollstreckung zu ermöglichen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 9 U 172/20

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg (I-4 O 209/19) vom 15.09.2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 27.587,25 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Berufungsführer mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

3

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

4

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 19.02.2021 Bezug genommen.

5

Eine Stellungnahme des Klägers ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.