Berufung mangels hinreichender Begründung gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung gegen die Abweisung seiner Klage ein. Das Oberlandesgericht Hamm verwirft die Berufung als unzulässig, weil die Berufungsbegründung nicht hinreichend ist. Auf den Hinweis des Senats hat der Kläger nicht substantiiert Stellung genommen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; Streitwert 8.127,31 €.
Ausgang: Berufung des Klägers mangels hinreichender Begründung gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig verworfen; Kosten trägt der Kläger
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung ist nur zulässig, wenn die Berufungsbegründung die für das Rechtsmittel relevanten Tatsachen- und Rechtsausführungen in einer dem Zweck des Rechtsmittels entsprechenden, hinreichenden Weise darlegt.
Ist die Berufung mangels hinreichender Begründung unzulässig, kann das Rechtsmittel gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO verworfen werden.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind demjenigen aufzuerlegen, dessen Rechtsmittel verworfen wird; hierfür gelten die Kostenvorschriften der ZPO (vgl. § 97 Abs. 1 ZPO).
Unterbleibt nach erfolgtem Hinweis des Gerichts eine substantiiert vorgetragene Ergänzung oder Konkretisierung der Begründung, kann dies die Verwerfung des Rechtsmittels wegen Begründungsmangel rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 20 O 8/12
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 25.07.2012 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen..
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 8.127,31 € festgesetzt.
Gründe
I.
Wegen des erstinstanzlich vorgetragenen Sachverhalts und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.Das Landgericht hat die Klage mit der aus dem angefochtenen Urteil ersichtlichen Begründung abgewiesen.Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen Klageantrag in vollem Umfang weiter mit der Begründung, dass das Landgericht seine Aktivlegitimation zu Unrecht verneint habe (vgl. i.e. die Berufungsbegründung, Bl. 160 ff. GA).Die Beklagte tritt der Berufung mit näheren Ausführungen (vgl. Bl. 177 ff. GA), auf die verwiesen wird, entgegen und begehrt Zurückweisung des Rechtsmittels.Der Senat hat mit Beschluss vom 15.03.2013 den Antrag des Klägers, ihm für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, zurückgewiesen und dabei u.a. darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel mangels hinreichender Begründung bereits unzulässig und dementsprechend eine Verwerfung beabsichtigt sei (vgl. i.e. den vorgenannten Beschluss, Bl. 184 ff. GA). Hierzu hat der Kläger nicht weiter Stellung genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist aus den im o.g. Beschluss des Senats vom 15.03.2013 genannten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, mangels hinreichender Rechtsmittelbegründung bereits unzulässig und war dementsprechend gem. § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.