PKH für Berufung abgewiesen; Berufung wegen mangelhafter Begründung droht Verwerfung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe zur Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts. Das OLG Hamm weist den PKH‑Antrag zurück, weil die Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und bereits unzulässig ist. Die Berufungsbegründung erfüllt nicht die Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO, da ein von zwei unabhängigen Abweisungsgründen nicht angegriffen wird. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen; der Beklagte kann binnen drei Wochen Stellung nehmen.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Berufung wird zurückgewiesen; Berufung droht wegen unzureichender Berufungsbegründung als unzulässig verworfen zu werden
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel ist zu versagen, wenn das Rechtsmittel mangels hinreichender Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO aussichtslos ist oder bereits unzulässig ist.
Die Berufungsbegründung muss den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügen; sie rechtfertigt die Zulässigkeit der Berufung nur, wenn sie substantiiert und gerichtserheblich vorträgt.
Wenn ein erstinstanzliches Urteil die Abweisung einer einheitlichen Klage auf zwei rechtlich voneinander unabhängige, je für sich tragende Gründe stützt, muss die Berufungsbegründung beide Gründe jeweils in für sich ausreichender Weise angreifen; unterbleibt dies, ist die Berufung unzulässig.
Neu‑ und Ergänzungsvorbringungen, die erstmals in der Berufungsbegründung erhoben werden, sind bei Verspätung nach § 531 ZPO grundsätzlich unberücksichtigt zu lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 20 O 8/12
Tenor
In dem Rechtsstreit
wird der Antrag des Klägers vom 25.09.2012 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen das am 25.07.2012 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Essen zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Zudem beabsichtigt der Senat, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht in einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügenden Weise begründet worden ist.
Dem Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme und eventueller – aus Kostengründen angezeigt erscheinender – Rücknahme des Rechtsmittels binnen 3 Wochen gegeben.
Gründe
I.
Eine Prozesskostenhilfebewilligung scheidet aus, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Berufung des Klägers hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg iSd § 114 ZPO.Das Rechtsmittel ist bereits unzulässig. Die vorgelegte Berufungsbegründung genügt nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO.Hat das Erstgericht die Abweisung eines einheitlichen Klageanspruchs auf zwei rechtlich voneinander unabhängige Gründe gestützt, von denen jeder für sich die Abweisung der Klage trägt, liegt eine hinreichende Berufungsbegründung nur vor, wenn beide Gründe – in für sich ausreichender Weise – angegriffen werden. Stellt der Rechtsmittelführer nur einen der beiden Gründe in Frage, so ist sein Rechtsmittel unzulässig (vgl. dazu Zöller-Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 520 ZPO, Rdn. 37a m. w. Nachw.).
Hier hat das Landgericht die Abweisung der Klage auf zwei voneinander unabhängige Gründe gestützt, nämlich zum einen auf die seines Erachtens nicht feststellbare Aktivlegitimation des Klägers und zum andern auf die – auch der Zuerkennung eines Anspruch auf Ersatz der sonstigen Schadenspositionen entgegenstehende – mangelnde Darlegung des Fahrzeugschadens, konkret den unzureichenden Vortrag zu dem unstreitig an der auch jetzt betroffenen rechten Fahrzeugseite vorhandenen Vorschaden und dessen Reparatur. Zum letztgenannten Grund fehlt jeglicher – geschweige denn konkreter – Angriff in der Berufungsbegründung, so dass es nach den vorgenannten Grundsätzen an einer hinreichenden Berufungsbegründung fehlt.Lediglich ergänzend sei kurz bemerkt, dass aus Sicht des Senats die Berufung auch der Sache nach keine Aussicht auf Erfolg hätte. Das Landgericht hat völlig zu Recht den Fahrzeugschaden – mangels ausreichenden Vortrags zum Vorschaden und dessen Behebung – als nicht hinreichend dargelegt angesehen. Ferner hat es ebenfalls zutreffend die Aktivlegitimation des Klägers als nicht feststellbar angesehen; ein Alleinbesitz und Alleineigentum des Klägers an dem beschädigten BMW wäre selbst bei Zugrundelegung der Angaben des Zeugen S nicht feststellbar. Soweit der Kläger nunmehr erstmals zur Person des Fahrzeugverkäufers bzw. des damaligen Verhandlungspartners vorträgt und seinen - insgesamt bestrittenen - Vortrag zum Eigentumserwerb weiter unter Zeugenbeweis stellt, ist sein Vorbringen verspätet und nicht berücksichtigungsfähig (§ 531 ZPO).Nach alledem fehlt es in mehrfacher Hinsicht an einer für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht der Berufung.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 1 GKG, 118 Abs. 1 S. 4 ZPO.
III.
Da die Berufung –wie ausgeführt – bereits unzulässig ist, beabsichtigt der Senat eine Verwerfung des Rechtsmittels gem. § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO.