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Oberlandesgericht Hamm·9 U 170/98·10.12.1998

Berufung zurückgewiesen: Kein Schadensersatz bei Reitunfall wegen groben Mitverschuldens

ZivilrechtDeliktsrechtTierhalterhaftungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einem Reitunfall während einer Schleppjagd. Das OLG Hamm weist die Berufung zurück und bestätigt die Abweisung der Klage des Landgerichts. Entscheidend war, dass der Kläger gegen wesentliche Abstandsregeln verstoßen und damit das Austreten des Pferdes verursacht hat. Ein vorab gegebener Hinweis "auf eigene Gefahr" schließt Haftung nicht generell aus.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen abgewiesene Schadensersatzklage wegen Reitunfalls als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein allgemeiner Hinweis oder die Erklärung, die Teilnahme erfolge "auf eigene Gefahr", begründet keinen wirksamen Haftungsverzicht gegen die Tierhalterhaftung; ein ausdrücklicher oder konkludenter Haftungsverzicht ist erforderlich.

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Bei Reitveranstaltungen stellen strenge Abstands- und Verhaltensregeln (mindestens eine Pferdelänge und seitlicher Zwischenraum) verbindliche Sicherheitsanforderungen dar, deren Verletzung als Verschulden zu werten ist.

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Führt ein erhebliches reiterliches Fehlverhalten unmittelbar zur Aktivierung der spezifischen Tiergefahr, überwiegt dieses Mitverschulden nach §254 Abs. 1 BGB so sehr, dass die Tierhalterhaftung des Pferdehalters entfällt.

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Die Haftung des Tierhalters aus §833 BGB entfällt, wenn das Verhalten des Verletzten die für die Gefahrenquelle typischen Risiken durch gröbliche Pflichtverletzung selbst verursacht hat.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 847 BGB§ 833 BGB§ 254 Abs. 1 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 3 O 13/98

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 07. Mai 1998 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert den Kläger in Höhe von 18.000,00 DM.

Entscheidungsgründe

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(abgekürzt gem. §543 Abs. 1 ZPO)

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I.

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Die Parteien streiten über die Verantwortlichkeit für einen Reitunfall, der sich am 12.10.1996 in der ... bei ... ereignet hat.

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Der Kläger nahm an diesem Tage mit anderen Personen, darunter dem Beklagten, sowie den Zeuginnen ... und ... an einer Schleppjagd teil. Unmittelbar vor dem Kläger ritt die Zeugin ... auf einem dem Beklagten gehörenden Schimmel und hinter ihm die Zeugin .... Als das Feld Pferde vor einem Hindernis stockte, kam der Kläger mit seinem Pferd in die Nähe des Schimmels. Daraufhin keilte dieser aus und fügte dem Kläger eine Fraktur des rechten Unterschenkels zu.

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Der Kläger hat behauptet, er habe sein Pferd in einem Bogen nach links an dem von der Zeugin ... gerittenen Schimmel vorbeigeführt, um sodann - nach Beendigung seines Kreisrittes - hinter diesem Pferd wieder aufzuschließen. Als er gerade im Begriff gewesen sei, den Bogen zu reiten, habe sich das Pferd des Beklagten zu ihm hin quer gestellt und nach hinten ausgetreten. Mit seiner Klage hat er ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 3.000,00 DM, sowie die Feststellung einer Ersatzpflicht des Beklagten für sämtliche unfallbedingten materiellen und immateriellen Zukunftsschäden begehrt.

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Der Beklagte ist diesem Begehren entgegengetreten. Er hat behauptet, das Austreten seines Pferdes sei ausschließlich dadurch veranlaßt worden, daß der Kläger zu nahe auf den Schimmel aufgeritten sei.

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Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe sich durch die Teilnahme an der Schleppjagd freiwillig in eine besondere Gefahrenlage begeben und müsse daher seinen dabei entstandenen Schaden selbst tragen.

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Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger seine bisherigen Klageanträge in vollem Umfang weiter.

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II.

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Die zulässige Berufung ist unbegründet.

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Dem Kläger steht gegen den Beklagten wegen des Reitunfalls vom 12. Oktober 1996 ein Schadenersatzanspruch aus §§847, 833 BGB nicht zu.

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1.

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Eine Haftung des Beklagten kann allerdings nicht schon deshalb verneint werden, weil dieser vor Beginn der Schleppjagd darauf hingewiesen hatte, daß die Teilnahme an der Veranstaltung für alle Reiter "auf eigene Gefahr" erfolge.

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Nach gefestigter Rechtsprechung fällt nämlich nur derjenige Verletzte nicht mehr in den Schutzbereich der Tierhalterhaftung, der eindeutig - ausdrücklich oder konkludent - einen Haftungsverzicht erklärt. Hierzu reichen entgegen der Ansicht des Beklagten ein Warnhinweis oder der vor einer Reitveranstaltung erfolgte Hinweis der Teilnahme "auf eigene Gefahr" nicht aus (BGH NJW-RR 1988, 655 <657>).

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2.

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Die Haftung des Beklagten für die Verletzung des Klägers scheitert aber daran, daß sich bei dem Reitunfall zwar die spezifische Tiergefahr des ausschlagenden Pferdes aktualisiert hat, diese aber durch ein schwerwiegendes reiterliches Fehlverhalten des Klägers ausgelöst worden ist.

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Nach dem klaren und überzeugenden mündlichen Gutachten des Sachverständigen ... dessen Sachkunde außer Frage steht, gelten für Reitveranstaltungen der hier vorliegenden Art wesentliche Kernregeln, die von jedem Reiter zur Vermeidung einer Irritation der Pferde und dadurch bedingter Verletzungsrisiken unbedingt eingehalten werden müssen. Hierzu gehört die Regel, daß bei einem Heranreiten an ein Hindernis zu anderen Pferden mindestens eine Pferdelänge Abstand sowie ein entsprechender seitlicher Zwischenraum zu halten ist.

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Gegen diese Grundregel hat der Kläger schuldhaft verstoßen. Seine Verletzung setzt notwendigerweise voraus, daß der seitliche Zwischenraum zwischen ihm und dem Schimmel des Beklagten zu gering war, da das sich querstellende Pferd ihn sonst gar nicht hätte erreichen können. Diese Verringerung des Zwischenraumes kann aber nur durch ein zu nahes Aufreiten des Klägers und nicht etwa durch eine rückwärtige Gehbewegung des Beklagten-Pferdes entstanden sein, da dieses in der Vorwärtsbewegung ausgeschlagen hat.

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Der Sachverständige hat ferner hervorgehoben, daß die Abstandsregel bei Schleppjagden besonders streng beachtet werden muß, da die Pferde wegen der Hindernisse besonders leicht irritiert werden können, zumal sie sich bei diesen Veranstaltungen teilweise fremd sind.

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Der Kläger hat hiernach in ganz erheblichem Maße gegen die zur Sicherheit von Reitern und Pferden erlassene Abstandsregel verstoßen. Bei der Abwägung dieses Eigenverschuldens mit der Tiergefahr gemäß §254 Abs. 1 BGB wiegt ersteres so schwer, daß demgegenüber die - hierdurch überhaupt erst aktualisierte - Tiergefahr des Pferdes vollständig zurücktreten muß.

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Die Berufung des Klägers konnte daher keinen Erfolg haben.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §708 Nr. 10 ZPO.