Berufung abgewiesen: Schadensersatzklage wegen Schlagloch an Gemeindestraße
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Ersatz von Fahrzeugschäden nach einem Unfall an einer Gemeindestraße wegen eines seitlichen Schlaglochs. Das OLG Hamm wies die Berufung zurück und bestätigte das Landgericht. Zwar liege eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle vor, der Kläger kannte den mangelhaften Fahrbahnbelag und hielt nicht den erforderlichen Sicherheitsabstand. Sein überwiegendes Mitverschulden führt dazu, dass der Haftungsanteil der Beklagten unbeachtlich bleibt.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn abgewiesen; Klage auf Schadensersatz wegen Straßenmangel unbegründet
Abstrakte Rechtssätze
Ein seitliches Schlagloch kann bei entsprechender Tiefe eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle darstellen, die grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht des Straßenunterhalters berührt.
Kennt der Verkehrsteilnehmer den mangelhaften Zustand der Fahrbahn, ist dieses Wissen bei der Haftungsabwägung zu berücksichtigen und kann sein Mitverschulden die Haftung des Straßenunterhalters ausschließen.
Hält der Fahrzeugführer nicht den gebotenen Sicherheitsabstand zum Fahrbahnrand, begründet dieses Verhalten ein erhebliches Mitverschulden, das schadensverursachend berücksichtigt wird.
Bei der Gesamtabwägung sind die Betriebsgefahr des Fahrzeugs und die objektiv erkennbaren Gefahrenquellen zu würdigen; überwiegt das Verhalten des Geschädigten, ist ein ersatzpflichtiger Haftungsanteil des Straßenunterhalters nicht gegeben.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 4 O 198/06
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 23. August 2006 verkündete Urteil der
4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in der selben Höhe Sicherheit leistet.
Gründe
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Dessen Anhörung in der Berufungsverhandlung hat zu keinen anderen Feststellungen geführt als vom Landgericht getroffen. Insoweit wird auf das angefochtene Urteil einschließlich der Entscheidungsgründe verwiesen.
Der Kläger kann von der Beklagten den Ersatz seines materiellen Schadens von angeblich 1.170,09 € nebst vorgerichtlicher Anwaltskosten von 87,27 € nicht ersetzt verlangen, weil die Abwägung der unfallursächlichen Momente ihn klaglos stellt. Dem Kläger sei zugegeben, dass der Fahrbahnbelag des X-Weges in der Gemeinde der Beklagten an der Unfallstelle eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle aufgewiesen hat, weil ein seitliches Schlagloch mit einer Tiefe bis zu 11 Zentimeter für den Fahrverkehr zu einer unbeherrschbaren Gefahrenquelle werden kann. Insoweit sei auf das Urteil des erkennenden Senats vom 3. Februar 2004, veröffentlicht in NZV 2005, 43 verwiesen. Demgegenüber ist zu Lasten des Klägers neben der Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeuges zu berücksichtigen, dass ihm der mangelhafte Fahrbahnbelag grundsätzlich schon vor dem Unfallereignis bekannt gewesen ist, zumal im Winter Hinweise auch auf die mangelhafte Bankette aufgestellt worden waren. Von seinem äußeren Erscheinungsbild machte der Rand der nur 3 m breiten Fahrbahn teilweise einen bröckeligen Eindruck, der die Befürchtung von Fahrbahnaufbrüchen mehr als nahelegen mußte. Der Kläger hätte also schon deshalb den Fahrbahnrand meiden müssen; im Übrigen war er dazu auch deshalb aufgerufen, weil er einen seitlichen Abstand zum Fahrbahnrand von mindestens 50 cm einzuhalten hatte (vgl. dazu Hentschel Straßenverkehrsrecht 36. Aufl. § 2 Rnr. 41 mit umfangreichen weiteren Nachweisen). Dass er wegen der Verkehrssituation gezwungen gewesen wäre, sich mehr als notwendig rechts zu halten, ist schon nicht vorgetragen und wäre im übrigen jetzt auch als ergebnisorientiert unbeachtlich. Wenn also der Kläger den Sorgfaltspflichten genügt hätte, die nach den vorstehenden Erwägungen zu beachten gewesen wäre, hätte es zu dem Schadensfall nicht kommen können. Dieses Versagen erweist sich gegenüber der abstrakten Gefahrenlage, die die Beklagte zu vertreten hat, als so gewichtig, dass der Verursachungsanteil der Beklagten nicht haftungsbegründend ins Gewicht fällt.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO.