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Oberlandesgericht Hamm·9 U 168/02·09.01.2003

Schadensersatz wegen Verkauf eines Gabelstaplers – Aufrechnung und Werkunternehmerpfandrecht berücksichtigt

ZivilrechtSachenrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz, nachdem die Beklagte einen unfertigen Gabelstapler verkauft hatte. Zentrale Fragen sind gutgläubiger Eigentumserwerb, die Einwirkung eines Werkunternehmerpfandrechts und die Wirkung einer Aufrechnung auf Bereicherungsansprüche. Das OLG hat die Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben und den Zahlungsanspruch auf 44.062,09 € begrenzt, weil der ersatzfähige Wert um das Pfandrecht und eine anerkannte Gegenforderung zu kürzen ist.

Ausgang: Berufung der Beklagten teilweise erfolgreich; Zahlungspflicht auf 44.062,09 € reduziert, übrige Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein gutgläubiger Erwerb beweglicher Sachen nach §§ 929 S.1, 932 BGB führt zum Eigentumsverlust des früheren Eigentümers, auch wenn dieser den Gegenstand zuvor freiwillig zur Fertigstellung überlassen hat.

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Bei der Bemessung des Schadensersatzes nach § 251 Abs. 1 BGB ist der ersatzfähige Wert nach dem Verkaufs- bzw. Wiederbeschaffungswert zu ermitteln; dingliche Belastungen (z. B. Werkunternehmerpfandrecht) sind bei der Wertermittlung abzuziehen.

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Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch nach § 816 Abs. 1 S. 1 BGB erlischt oder mindert sich, soweit der Empfänger mit einer gegen ihn bestehenden Forderung wirksam aufgerechnet hat.

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Für eine Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB ist ein direkter Schädigungsvorsatz mit Kenntnis der Rechtswidrigkeit erforderlich; bloßes bedingtes Inkaufnehmen einer Eigentumsverletzung genügt hierfür nicht.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 ZPO n. F.§ 826 BGB§ 393 BGB§ 823 Abs. 1 BGB§ 816 Abs. 1 S. 1 BGB§ 950 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 11 O 29/02

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 19. Juli 2002 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert und so neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 44.062,09 Euro nebst Zinsen in Höhe von

5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2001 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 28 % und die Beklagte zu 72 %. Die Beklagte trägt die Kosten der Streithilfe in erster Instanz zu 72 %, 28 % trägt die Streithelferin selbst.

Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 16 % und die Beklagte zu 84 %. Die Beklagte trägt die Kosten der Streithilfe in der Berufungsinstanz zu 84 %, 16 % trägt die Streithelferin selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Gründe

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(Gem. § 540 Abs. 1 ZPO n. F.)

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I.

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Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Nachzutragen ist folgendes: Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 25. Juni 2002 zu Protokoll erklärt, daß an dem streitgegenständlichen Gabelstapler nur die Arbeiten hätten ausgeführt werden müssen, die die Beklagte in insgesamt vier Rechnungen mit 20.812,24 DM berechnet habe.

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Das Landgericht hat eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagte wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB in Höhe des Nettokaufpreises von 108.000,-- DM angenommen. Es hat die von der Beklagten geltend gemachten Ansprüche gegen die Schuldnerin wegen Fertigstellung des Gabelstaplers aufgrund des sich aus § 393 BGB ergebenden Aufrechnungsverbots außer Acht gelassen, lediglich einen von der Klägerin anerkannten Gegenanspruch in Höhe von 5.500,-- DM in Abzug gebracht und die Beklagte zur Zahlung von 102.500,-- DM = 52.407,42 Euro verurteilt.

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Mit ihrer Berufung begehrt die Beklagte vollständige Klageabweisung.

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Die zulässige Berufung ist nur teilweise begründet. Die Klägerin kann aufgrund wirksamer Pfändung und Überweisung einen Schadensersatzanspruch der Schuldnerin gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB geltend machen. Der Höhe nach beläuft sich dieser Anspruch jedoch nur auf den Betrag von 44.062,09 Euro, weil sich das Vermögen der Schuldnerin durch den von der Beklagten vorgenommenen Verkauf des Gabelstaplers nur um diesen Betrag vermindert hat. Auch aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB – als der neben § 823 BGB in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage – kann die Klägerin keinen weitergehenden Zahlungsanspruch herleiten. Zwar ist dieser Bereicherungsanspruch der Schuldnerin ursprünglich in Höhe des Nettoerlöses von 108.000,- DM entstanden, jedoch durch Aufrechnung der Beklagten in Höhe von 16.322,04 DM erloschen.

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1.

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Die Beklagte haftet der Schuldnerin aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung ihres Eigentums an dem Gabelstapler.

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a.

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Die Schuldnerin war auch noch im Zeitpunkt der Auslieferung des Gabelstaplers an die Streitverkündete Eigentümerin des Gabelstaplers. Unstreitig war sie Eigentümerin des noch unfertigen Gabelstaplers. Sie hat ihr Eigentum nicht durch einen Eigentumserwerb der Beklagten wegen Verarbeitung gemäß § 950 BGB verloren. Es ist schon nicht festzustellen, daß die Beklagte durch die Fertigstellung des Gabelstaplers eine neue bewegliche Sache hergestellt hat. Denn die hierfür maßgebliche Frage nach einer wesentlichen Veränderung/Umbildung des Gabelstaplers bleibt offen, weil die Fertigstellungsarbeiten weder im einzelnen erläutert werden, noch sich den überreichten Rechnungen mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen lassen. Darüber hinaus war die Beklagte jedenfalls nicht Herstellerin des Gabelstaplers im Sinne des § 950 BGB. Maßgebend ist insoweit nicht, wer die verarbeitende Tätigkeit ausführt, sondern in wessen Namen und Interesse die Verarbeitung nach der Verkehrsauffassung vom Standpunkt eines mit den Verhältnissen vertrauten objektiven Beobachters erfolgt (BGHZ 112, 243). Im Streitfall erfolgte die Fertigstellung des Gabelstaplers im Namen und im Interesse der Schuldnerin. Sie hat nicht nur die Beklagte mit der Fertigstellung des Gabelstaplers gegen Entgelt beauftragt, sondern darüber hinaus ihr Interesse an dieser Fertigstellung dadurch dokumentiert, daß sie die Materialien für die Restanfertigung des Gabelstaplers selbst besorgt hat (vgl. auch BGHZ 14, 114).

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b.

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Durch den seitens der Beklagten vorgenommenen Verkauf und die anschließende Auslieferung des Gabelstaplers an die Streitverkündete hat die Schuldnerin ihr Eigentum an dem Gabelstapler verloren. Denn die Streitverkündete hat hierdurch gem. §§ 929 S. 1, 932 BGB gutgläubig Eigentum an dem Gabelstapler erworben. Sie hat sich in gutem Glauben an die Berechtigung der Beklagten mit dieser über die Übertragung des Eigentums geeinigt und mit der Auslieferung unmittelbaren Besitz an dem Gabelstapler erlangt. Der gutgläubige Erwerb der Streitverkündeten scheitert auch nicht an § 935 Abs. 1 BGB, denn die Schuldnerin hat ihren unmittelbaren Besitz an dem Gabelstapler nicht unfreiwillig verloren, sondern vielmehr den Gabelstapler freiwillig der Beklagten zur Fertigstellung anvertraut. Daß die Schuldnerin auch noch nach Beauftragung der Beklagten Sachherrschaft über den Gabelstapler behalten hat, ist nicht dargetan. In diesem Zusammenhang reicht es nicht aus, daß Schuldnerin und Beklagte unstreitig die Geschäftsräume gemeinsam als Mietobjekt genutzt haben. Denn dies schliesst nicht aus, daß der Beklagten hinsichtlich einzelner Räumlichkeiten das alleinige Nutzungsrecht zustand und sie die alleinige Sachherrschaft über die dort befindlichen Gegenstände hatte.

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c.

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Die Eigentumsverletzung war rechtswidrig. Schon mangels Einhaltung der Vorschriften über die freihändige Veräußerung von Pfandstücken gem. §§ 1251, 1221 BGB war die Beklagte nicht zur Eigentumsübertragung an die Streitverkündete berechtigt.

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d.

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Schließlich erfolgte die Eigentumsverletzung mindestens bedingt vorsätzlich. Die Beklagte wußte, daß der Gabelstapler ihr nicht gehörte, anderenfalls ihre vor dem Verkauf angestrengten zahlreichen Vermittlungsbemühungen mit dem Liquidator der Schuldnerin über eine Rückgabe des Gabelstaplers gegen Bezahlung der Fertigstellungsarbeiten nicht erklärlich wären. Wenn sie dennoch vor dem Verkauf an die Streitverkündete keinen anwaltlichen Rat gesucht hat, läßt dieses leichtfertige Vorgehen nur den Schluß darauf zu, daß sie eine rechtswidrige Eigentumsverletzung mindestens in Kauf genommen hat. Darüber hinaus läßt sich allerdings ein direkter Schädigungsvorsatz der Beklagten – welcher Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch aus § 826 BGB wäre – nicht feststellen. Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, daß die Beklagte sichere Kenntnis von der Unrechtmäßigkeit ihres Vorgehens hatte. Insoweit ist ihr nicht zu widerlegen, daß sie sich infolge des Zahlungsrückstandes der Schuldnerin zum Verkauf des Gabelstplers für berechtigt hielt und sich lediglich anderer Erkenntnis leichtfertig verschloss.

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e.

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Die Schuldnerin kann gem. § 251 Abs. 1 BGB Schadensersatz in Geld beanspruchen, weil es der Beklagten infolge des gutgläubigen Eigentumserwerbs durch die Streitverkündete rechtlich unmöglich geworden ist, ihr wieder das Eigentum an dem Gabelstapler zu verschaffen . Zu ersetzen ist das Wertinteresse, also die Differenz zwischen dem Wert des Vermögens, wie es sich ohne das schädigende Ereignis darstellen würde, und dem durch das schädigende Ereignis verminderten Wert (BGH NJW 1984, 2570). Bei Verlust eines Gegenstandes bemißt sich der Ersatzanspruch regelmäßig nach dem Wiederbeschaffungswert, d. h. dem Verkaufswert (BGHZ 92, 85; 117, 29). Im Streitfall mindert der sich so ergebende Anspruch in Höhe von 108.000,-- DM - dies ist der Verkaufswert des Gabelstaplers - jedoch um 16.322,04 DM auf 91.677,96 DM, weil der Gabelstapler wegen Werklohnforderungen der Beklagten in dieser Höhe mit einem Werkunternehmerpfandrecht belastet war und sich folglich dem Vermögen der Schuldnerin vor dem schädigenden Verkauf lediglich der um den Wert des Pfandrechts verminderte Verkaufswert zurechnen läßt. Auf angeblich fehlende Fälligkeit der Werklohnforderungen der Beklagten gestützte Zweifel an der Entstehung des Unternehmerpfandrechts verfangen nicht. Ausweislich des Schreibens des Liquidators der Schuldnerin vom 21.02.2000 hat dieser unter Annahme der Fertigstellung des Gabelstablers die Begleichung der Werklohnforderungen nach Eingang des Kaufpreises vorbehaltlos versprochen und damit jedenfalls konkludent die Leistungen der Beklagten angenommen, so daß die Fälligkeit der Vergütungsansprüche danach nicht zu verneinen ist. Daß die Beklagte gegen die Schuldnerin restliche Werklohnforderungen jedenfalls noch in Höhe von 16.322,04 DM hatte, hat die Klägerin in erster Instanz gemäß § 288 ZPO zugestanden, indem sie in der mündlichen Verhandlung vom 25.6.2002 ohne Einschränkungen erklärt hat, an dem Gabelstapler hätten ( nur ) die in den vier überreichten Rechnungen ausgewiesenen Arbeiten ausgeführt werden müssen. Ihr Geständnis wirkt gem. § 535 ZPO in der Berufungsinstanz fort, so daß sie die Berechtigung der in den vier überreichten Rechnungen vom 6.11.1999, vom 4.1.2000, vom 22.1.2000 und vom 3.2.2000 ( Blatt 68ff. d.A.) ausgewiesenen Werklohnforderungen über 10.474,80 DM, 3.852,42 DM, 1.166,32 DM und 5344,70 DM, deren Summe sich auf 20.811,24 DM beläuft, nicht mehr in Abrede stellen kann. Unstreitig hat die Schuldnerin auf diese Forderung bereits einen Betrag von 4.489,20 DM gezahlt; mithin bestand ein Werkunternehmerpfandrecht für die danach verbleibende Restforderung in Höhe von 16.322,04 DM.

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Daß sich der Wert des der Schuldnerin zustehenden Eigentums an dem Gabelstapler um den Wert dieser dinglichen Belastung minderte, zeigt sich nicht zuletzt auch anhand folgender Kontrollüberlegung: Hätte nicht die Beklagte als Werkunternehmerin, sondern ein anderweitiger Dritter den gutgläubigen Erwerb des Gabelstaplers durch die Streitverkündete ermöglicht, so könnte nicht nur die Schuldnerin als Eigentümerin, sondern auch die Beklagte als Inhaberin eines dinglichen (Pfand) Rechts den Dritten aus § 823 Abs.1 BGB wegen Verletzung eines sonstigen Rechts nur beschränkt auf den Wert des Pfandes auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.

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2.

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Der Bereicherungsanspruch der Schuldnerin gem. § 816 Abs. 1 S. 1 BGB ist durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit den seitens der Klägerin zugestandenen Werklohnforderungen der Beklagten gegen die Schuldnerin in Höhe von noch 16.322,04 DM erloschen, so daß sich auch hier eine Anspruchshöhe von 108.000, DM abzüglich 16.322,04 DM = 91.677,96 DM ergibt.

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3.

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Die Klägerin selbst läßt sich von dem vorgenannten Anspruch einen Abzug von 5.500,-- DM gefallen, so daß der zuzuerkennende Betrag wie folgt errechnet :

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108.000,00 DM

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abzgl. 16.322,04 DM

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abzgl. 5.500,00 DM

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ergibt 86.177,96 DM

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entspricht 44.062,09 Euro.

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Die geltend gemachten Zinsen sind aus Verzug gerechtfertigt.

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4.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.