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Oberlandesgericht Hamm·9 U 164/20·20.12.2021

Berufung wegen unzureichender Schadensdarlegung und behaupteter Unfallmanipulation zurückgenommen

ZivilrechtSchadensersatzrechtDeliktsrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin hatte Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil des LG Essen eingelegt; der Senat beabsichtigte, die Berufung nach §522 Abs.2 ZPO einstimmig zurückzuweisen. Das Gericht befand die Berufung als offensichtlich aussichtslos, insbesondere wegen unzureichender Darlegung von Vorschaden, Reparatur und Schadenshöhe; behauptete Unfallmanipulation wäre nur mit unfallanalytischem Gutachten klärbar. Auf den Hinweisbeschluss hin wurde die Berufung zurückgenommen.

Ausgang: Nach Hinweisbeschluss des Senats wurde die Berufung zurückgenommen; zuvor war einstimmig die beabsichtigte Zurückweisung gemäß §522 Abs.2 ZPO angezeigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist nur begründet, wenn die Berufungsbegründung darlegt, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder durch nach §529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung gerechtfertigt wäre.

2

Zur Feststellung einer behaupteten Unfallmanipulation bedarf es in der Regel unfallanalytischer Sachkunde; das Gericht kann solche komplexen Fragen ohne Sachverständigengutachten nicht mit der für eine Feststellung notwendigen Sicherheit beurteilen.

3

Kann der Kläger den Umfang eines bereits vorhandenen Vorschadens, dessen fachgerechte Reparatur sowie daraus resultierenden Minder- oder Restwert nicht hinreichend substantiiert darlegen und belegen, fehlt es an der erforderlichen Schadenssubstantiierung für einen Anspruch auf Ersatz.

4

Nach §531 ZPO sind erstmals in der Berufung vorgetragene konkrete Tatsachen grundsätzlich unzulässig, wenn sie verspätet eingereicht werden und nicht mehr berücksichtigt werden können.

5

Wenn die Schadensdarlegung unzureichend ist, laufen weitergehende Sachverständigenbeweisanträge Gefahr, nur dem Auffinden von Tatsachen zu dienen (Ausforschungsbeweis) und sind nicht zulässig.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 513 ZPO§ 529 ZPO§ 531 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 6 O 37/20

Tenor

beabsichtigt der Senat, die Berufung der Klägerin gegen das am 24.08.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

2

Nach § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solches zeigt die Berufungsbegründung nicht auf. Das Urteil des Landgerichts ist vielmehr nach einstimmiger Auffassung des Senats – auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens – im Ergebnis zutreffend. Die Sache hat ferner keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch nicht zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich. Schließlich erscheint auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten. Im Einzelnen:

3

1. Der Senat hält die Berufung der Klägerin einstimmig für letztlich offensichtlich aussichtslos. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht insgesamt als unbegründet angesehen und dementsprechend das klageabweisende Versäumnisurteil vollumfänglich aufrechterhalten.

4

Das angefochtene Urteil begegnet aus Sicht des Senats allerdings insoweit Bedenken, als das Landgericht ohne jede Beweisaufnahme ein manipuliertes Unfallgeschehen angenommen hat. Zwar liegen hier nach Aktenklage durchaus Anhaltspunkte für eine – von den Beklagten zu 1) und 2) behauptete und zu beweisende – Unfallmanipulation vor. Allerdings wird eine solche Manipulation nach Auffassung des Senats nicht ohne weitere Sachaufklärung, insbesondere zur Frage der Schadenskompatibilität und Plausibilität des von den Unfallbeteiligten geschilderten Unfallablaufs, mit der erforderlichen Sicherheit wird festgestellt werden können; insoweit müsste – wenn es auf die Frage der Unfallmanipulation entscheiden ankäme – letztlich ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten eingeholt werden, da diese Fragen mangels (auch vom Landgericht nicht dargelegter) eigener Sachkunde des Gerichts nicht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen zuverlässig beurteilt werden können.

5

Das landgerichtliche Urteil erweist sich indes aus einem anderen Grund als im Ergebnis richtig. Denn nach einstimmiger Auffassung des Senats fehlt es im vorliegenden Fall schon an der hinreichenden Schadensdarlegung.Dabei ist zu berücksichtigen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug von der Klägerin nicht etwa als „unfallfrei“ erworben worden ist, sondern zum Zeitpunkt des (auch nur pauschal ohne Einzelheiten wie Kaufpreis etc.) vorgetragenen Erwerbs einen damals unreparierten – zudem dem Schadensgutachter verschwiegenen und auch im vorliegenden Verfahren erst auf den diesbezüglichen substantiierten und mit den vorgelegten Fotos Bl. 103 ff. GA) belegten Vortrag der Gegenseite eingeräumten – erheblichen Vorschaden (mit Airbag-Auslösung) hatte. Zu diesem Vorschaden und dessen (durch die vorliegenden äußerlichen Fotos – insbesondere hinsichtlich eines evtl. Betroffenseins der Fahrzeugstruktur – nicht ausreichend dokumentiertes) konkretem Umfang sowie vor allem zu dessen (bestrittener und nicht weiter durch Rechnungen o.ä. belegter) fachgerechter Reparatur hat die Klägerin – wie auch schon in erster Instanz von Beklagtenseite ausdrücklich eingewandt (vgl. S. 2 f. des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) und 2) vom 15.05.2020, Bl. 131 f. GA) und auch vom Landgericht auf S. 10 f. des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt, mit ihrem pauschalen – auch in der jetzigen Berufungsbegründung (dort S. 13, Bl. 292 GA) nicht zureichend konkretisierten – schriftsätzlichen Vorbringen (vgl. S. 2 f. des Schriftsatzes vom 21.04.2020, Bl. 115 f. GA) und auch mit ihren dürftigen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 03.08.2020 (Bl. 203 f. GA) nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Eine etwa jetzt noch erfolgende erstmalige hinreichende Konkretisierung wäre nunmehr auch verspätet und nicht mehr berücksichtigungsfähig (§ 531 ZPO).

6

Ohne hinreichend konkrete Darlegung des beim vorgetragenen Fahrzeugerwerb noch unrepariert vorhanden gewesenen – dem Schadensgutachter verschwiegenen – erheblichen Vorschadens und dessen Ausmaß sowie der Art und Weise der Vorschadensreparatur sind jedoch ein durch das streitgegenständliche Schadensereignis verursachter abgrenzbarer Schaden bzw. Mindestschaden und ferner der für die Frage der zulässigen Schadensabrechnung bedeutsame Wiederbeschaffungswert und auch der (bislang nicht einmal vorgetragene) Restwert des Fahrzeugs schon nicht hinreichend dargetan und laufen die diesbezüglichen Sachverständigenbeweisantritte auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus. Eine Schadensschätzung auf Basis des – wie ausgeführt unzureichenden – klägerischen Vortrags hinge letztlich völlig in der Luft.

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2. Die Berufung ist nach alledem im Ergebnis aussichtslos.Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung; ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles.

8

Schließlich ist eine mündliche Verhandlung angesichts dessen, dass es keiner Beweisaufnahme bedarf, nach einstimmiger Auffassung des Senats nicht geboten.

9

Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

10

Hamm, den 21.12.2021OLG, 9. Zivilsenat

11

Auf den Hinweisbeschluss vom 21.12.2021 wurde die Berufung zurückgenommen.