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Oberlandesgericht Hamm·9 U 164/02·26.06.2003

Berufung: Sturz in Reisezugwagen – Haftung bei Flüssigkeitslache und Mitverschulden

ZivilrechtDeliktsrechtVertragsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger stürzte in einem von der Beklagten veranstalteten Gesellschaftszug auf eine Flüssigkeitslache und verlangte Schadenersatz. Zentrale Frage war die Reichweite der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters und die Rutschfestigkeit des Bodenbelags. Das OLG wies die Berufung zurück: eine gezielte Kontrollpflicht bestand nicht; der Kläger trug erhebliches Mitverschulden, sodass ein Anspruch aus Vertrag oder Delikt entfällt.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung der Klage zurückgewiesen; Klage wegen überwiegenden Mitverschuldens des Klägers abgewiesen, Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Der Veranstalter einer Bahnreise trifft eine verkehrssicherungspflichtige Schutzpflicht gegenüber Fahrgästen, die jedoch nur insoweit reicht, wie vernünftige und zumutbare Maßnahmen erforderlich sind.

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Bei Gesellschaftsfahrten mit vorhersehbarem erhöhten Getränkekonsum ist das Risiko verschütteter Flüssigkeiten für die Teilnehmer erkennbar; deshalb besteht grundsätzlich keine Pflicht zu besonderen, gezielten Kontrollen der Bodenbeläge auf Feuchtigkeit.

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Erkennt ein Geschädigter eine offensichtliche Gefahrenquelle (z. B. eine größere Flüssigkeitslache) und setzt sich trotz Erkennbarkeit bewusst der Gefahr aus, begründet dies ein erhebliches Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB.

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Wenn das Verschulden des Geschädigten schwerer wiegt und das Verschulden des Veranstalters allenfalls geringfügig ist, tritt das Eigenverschulden des Geschädigten nach wertender Gegenüberstellung zurück und schließt einen Schadensersatzanspruch aus.

Relevante Normen
§ 847 BGB§ 823 Abs. 1 BGB§ 254 Abs. 1 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 12 O 142/02

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 5. Juni 2002 verkündete Urteil der

12. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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Am 20. Oktober 2000 stürzte der Kläger auf einer von der Beklagten veranstalteten Bahnreise ("Tanzzug") in einem Reisezugwagen und zog sich einen Oberschenkelhalsbruch zu. Die Einzelheiten des Sturzes, insbesondere seine Ursache, sind zwischen den Parteien streitig. Der Kläger behauptet, er habe die Zeit vor dem Sturz zunächst mit dem Zeugen S in einem Abteil verbracht und keinen Alkohol getrunken. Auf der Rückkehr von der Toilette sei er auf dem Gang des Waggons auf einer Flüssigkeitslache gestürzt. Der Kläger macht die Beklagte für seinen Sturz verantwortlich und vertritt die Ansicht, sie hätte durch ihr Personal regelmäßig den Fußboden des Zuges auf Flüssigkeitslachen hin überprüfen müssen. Ferner behauptet er, der Fußbodenbelag habe bei Nässe nicht die erforderliche Rutschsicherheit gehabt und sei deshalb für Reisezugwagen ungeeignet gewesen. Mit seiner Klage hat der Kläger materiellen und immateriellen Schadenersatz begehrt. Die Beklagte erklärt sich zu dem behaupteten Hergang des Sturzes mit Nichtwissen, verneint eine Verpflichtung zu regelmäßiger Kontrolle des Bodenbelages auf verschüttete Flüssigkeiten und bestreitet die mangelnde Eignung des in dem Unfallwaggon verwendeten Belagsmaterials. Ferner hält die Beklagte dem Kläger ein Mitverschulden entgegen, da dieser wegen des auf Ausflugsfahrten üblichen erheblichen Getränkekonsums mit Flüssigkeit auf dem Boden habe rechnen müssen.

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Das Landgericht hat nach Anhörung des Klägers die Klage abgewiesen. Es hat eine regelmäßige Kontrollpflicht der Beklagten auf Feuchtigkeit der Bodenbeläge verneint und die Verwendung von ungeeignetem - nicht hinreichend rutschsicherem -Bodenbelag in dem von dem Kläger benutzten Zugwaggon als nicht bewiesen angesehen. Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger seine bisherigen Klageanträge in vollem Umfang weiter, wobei er die rechtliche Auffassung des Landgerichts zu den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht sowie das Übergehen eines Beweisantrages (auf sachverständige Untersuchung der Eignung des Bodenbelages) beanstandet.

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II.

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Die zulässige Berufung ist unbegründet.

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Dem Kläger steht wegen seines Sturzes gegen die Beklagte ein Schadenersatz-anspruch weder aus positiver Vertragsverletzung des zwischen den Parteien geschlossenen Beförderungsvertrages noch nach den § 847, 823 Abs. 1 BGB zu.

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1.

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Soweit der Kläger sein Begehren darauf stützt, dass die Beklagte den Bodenbelag des von ihm benutzten Reisezugwagens nicht in kürzeren Zeitabständen regelmäßig auf Feuchtigkeitslachen hin hat untersuchen lassen, stellt dieses Unterlassen auch nach der Beurteilung des Senats weder die Verletzung einer Schutzpflicht aus dem Beförderungsvertrag dar noch begründet sie den Tatbestand einer deliktischen Verkehrssicherungspflichtverletzung.

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Zwar hat sich der Veranstalter einer Bahnreise bei der Abwicklung des vertraglichen Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass die Vertragspartner in ihren Rechtsgütern und damit auch in ihrer körperlichen Unversehrtheit - nicht verletzt werden. Diese Pflicht stimmt inhaltlich mit der Verkehrssicheringspflicht überein, nach der jeder, der einen Verkehr eröffnet oder zulässt, die Verkehrsteilnehmer tunlichst vor den aus seinem Verantwortungsbereich herrührenden Gefahren zu schützen hat.

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Allerdings kann und muss nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden, da eine Verkehrssicherheit, die jeden Gefährdungsfall ausschließt, in der Lebenswirklichkeit nicht erreichbar ist. Vielmehr bedarf es stets nur solcher Sicherheitsvorkehrungen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zumutbar sind (BGH VersR 1990, 989 <990>). Dabei wird die Grenze zwischen sicherungsbedürftigen Gefahrenlagen und von den Verkehrsteilnehmern hinzunehmenden Erschwernissen maßgebend durch die sich im Rahmen des Vernünftigen haltenden Sicherheitserwartungen des Verkehrs bestimmt. Soweit die Verkehrsteilnehmer bei lebensnaher Betrachtung mit bestimmten üblichen Risiken zu rechnen und sich hierauf von sich aus auch einzustellen pflegen, bedarf es keiner besonderen Sicherungsvorkehrungen des Verkehrssicherungspflichtigen.

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Bei Anlegen dieses Maßstabes war im Streitfall die Beklagte nicht verpflichtet, die Bodenbeläge der zu dem Gesellschaftszug gehörenden Waggons gezielt auf Feuchtigkeit hin zu untersuchen. Bei Gesellschaftsfahrten der hier vorliegenden Art werden erfahrungsgemäß in erheblichem Maße zumeist alkoholische Getränke konsumiert, um bereits vor dem Zielort in die gewünschte "Stimmung" zu gelangen. Getränkekonsum und der Stimmung angepasste Bewegungen bringen es als naheliegende Folgen mit sich, dass Flüssigkeit verschüttet werden und zu Feuchtigkeit auf den Bodenbelägen der Waggons führen kann. Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass diese Möglichkeit nicht auch den Teilnehmern der Gesellschaftsfahrt nach X bekannt war oder für sie zumindest leicht erkennbar war. Bei dieser Sachlage ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Teilnehmer der Gesellschaftsreise mit einer von der Beklagten veranlassten Kontrolle der Bodenbeläge auf Feuchtigkeit gerechnet und demzufolge auf umgehende Beseitigung etwaiger Feuchtigkeit vertraut haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen.

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Auch die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe in seinem Waggon keinen bei Feuchtigkeit hinreichend rutschsicheren Bodenbelag verwendet, ist im Ergebnis nicht geeignet, die Klage zu rechtfertigen.

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a)

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Soweit das Landgericht allerdings die von dem Kläger beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens für den Nachweis mangelnder Eignung des Bodenbelages mit der Begründung abgelehnt hat, die Rutschfestigkeit sei durch das Eisenbahnbundesamt bestätigt worden, hält dies einer Überprüfung nicht stand. Die Beklagte hat weder von dem erst 1994 gegründeten Eisenbahnbundesamt noch von einer anderen zuständigen Stelle ein entsprechendes Prüfzertifikat vorlegen können.

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b)

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Die Frage der Eignung des Bodenbelages bedarf hier aber letztlich keiner Entscheidung, da den Kläger an seinem Sturz ein ganz erhebliches Eigenverschulden trifft, hinter dem nach der gemäß § 254 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Abwägung ein allenfalls als geringfügig einzuschätzendes Verschulden der Beklagten vollständig zurücktritt.

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Der Kläger hat bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht erklärt, er habe bei seiner Rückkehr von der Toilette kurz vor Erreichen seiner Abteiltür eine größere Flüssigkeitslache auf dem Boden bemerkt, die größer als ein großer Teller gewesen sei, und wie eine Wasserpfütze ausgesehen habe. Er habe die Pfütze zum ersten Mal gesehen, kurz bevor er in sie hineingetreten sei. Nach dieser Darstellung hat er die Gefahrenquelle positiv wahrgenommen, bevor er in die Lache getreten ist, und sich damit dem vermeidbaren Risiko eines Ausrutschens ausgesetzt. Dies begründet sein Eigenverschulden.

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Dieses Eigenverschulden wiegt schwer, da der Kläger sich in Kenntnis der Feuchtigkeitslache in Gefahr gebracht hat. Soweit er sich in der Höhe des Risikos verschätzt hat, geht dies zu seinen Lasten. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Bodenbelag bei Nässe ganz extrem - und damit auch für einen besonnenen Reiseteilnehmer in nicht vorhersehbarem Maße - rutschig geworden wäre. Dafür hätte es aber eines weiteren konkreten Vortrages bedurft, da eine derartige außergewöhnliche Wirkung in einem Reisezugwagen ganz ungewöhnlich wäre, zumal keine weiteren glättebedingten Stürze bekannt geworden sind.

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Ein etwaiges Verschulden der Beklagten wäre gering zu veranschlagen, da diese als Erwerberin eines zuvor von, der Bundesbahn eingesetzten Reisezugwagens von der Bundesrepublik zunächst einmal davon ausgehen durfte, dass die üblichen Unfallverhütungsvorkehrungen beachtet worden waren. Dazu gehört auch eine hinreichende Rutschfestigkeit der Bodenbeläge bei Feuchtigkeit. Eine Häufung feuchtigkeitsbedingter Stürze gerade in dem unfallursächlichen Waggon ist nicht vorgetragen und aus den Akten auch sonst nicht ersichtlich.

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Bei dieser Gewichtung wiegt das festgestellte Eigenverschulden des Klägers an dem Sturz derart schwer, dass demgegenüber das allenfalls geringfügige Verschulden der Beklagten (wegen Verwendung ungeeigneten Bodenbelages) bei wertender Gegenüberstellung zu vernachlässigen ist.

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III. ‚

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.