§ 833 BGB: Reitunfall ohne Beweis für typische Tiergefahr – Berufung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach einem Reitunfall mit dem Pferd der Beklagten Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung weiterer Ersatzpflicht aus § 833 S. 1 BGB. Streitentscheidend war, ob feststeht, dass der Sturz „durch ein Tier“ verursacht wurde und sich eine typische Tiergefahr verwirklichte. Das OLG verneinte den Nachweis nach § 286 ZPO: Es gebe keine Zeugen, keine belastbaren Anknüpfungstatsachen und mehrere ernsthaft in Betracht kommende Alternativen. Eine Beweiserleichterung wegen unverschuldeter Erinnerungslücken lehnte der Senat ab; die Berufung blieb erfolglos.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil erfolglos, da die Verursachung des Unfalls durch typische Tiergefahr (§ 833 S. 1 BGB) nicht bewiesen ist.
Abstrakte Rechtssätze
Die Haftung aus § 833 Satz 1 BGB setzt den Nachweis voraus, dass der Schaden „durch ein Tier“ verursacht wurde und auf einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren, selbstständigen Verhalten beruht.
Den Beweis dafür, dass eine Verletzung durch ein Tier verursacht worden ist, trägt grundsätzlich der Geschädigte; ein Anscheinsbeweis dafür, dass ein Reitersturz auf unberechenbares Tierverhalten zurückgeht, besteht nicht.
Fehlen Zeugen für das Unfallgeschehen, kann ein Sachverständigengutachten zum Unfallhergang nur eingeholt werden, wenn hinreichende Anknüpfungstatsachen zu Kollisionsobjekt und Abläufen feststehen; andernfalls ist es ungeeignet, den erforderlichen Vollbeweis zu führen.
Ein Indizienbeweis trägt nur, wenn alternative Geschehensabläufe ernstlich nicht in Betracht kommen; verbleiben mehrere plausible Ursachen, ist der Nachweis nach § 286 ZPO nicht geführt.
Unverschuldete Beweisnot oder Erinnerungslücken der beweisbelasteten Partei führen im Zivilprozess grundsätzlich nicht zu einer Absenkung des Beweismaßes; eine Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO setzt zumindest einen Anfangsbeweis voraus.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 1 O 306/10
Leitsatz
Anforderungen an den Nachweis der Verwirklichung einer Tiergefahr iSd § 833 Satz 1 BGB.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.09.2011 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz und begehrt die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere materielle und immaterielle Schäden wegen eines Reitunfalls, der sich am 28.12.2007 während eines Ausritts der Klägerin mit dem Pferd der Beklagten namens „U“ in einem Waldgebiet bei Z ereignete und bei dem die Klägerin schwer verletzt wurde.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz und der erstinstanzlich gestellten Anträge der Parteien wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, mit dem das Landgericht die Klage abgewiesen hat. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin vermöge nicht den Beweis des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 833 S. 1 BGB zu führen, insbesondere dass die Körperverletzung „durch ein Tier“ verursacht worden sei und sich eine spezifische Tiergefahr verwirklicht habe. Sie habe keine Erinnerung an das Unfallgeschehen und es gebe dafür keine Zeugen. Es kämen mehrere Möglichkeiten in Betracht, weshalb sie zu Sturz gekommen sein könne. Gegen welches Hindernis die Klägerin geprallt sei und wo sich dieses befunden habe, sei nicht feststellbar. So könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie beim Reiten aufgrund einer momentanen Unaufmerksamkeit einen tief hängenden Ast übersehen habe. Möglich sei auch, dass ein Ast plötzlich herabgestürzt sei und die Klägerin getroffen habe. Auch wenn die von ihr erlittenen Verletzungen auf eine hohe Geschwindigkeit des Pferdes hindeuteten, könne auch bei einer grundsätzlich besonnenen Reiterin nicht ausgeschlossen werden, dass sie einer plötzlichen Eingebung folgend in schnellen Galopp gewechselt sei. Schließlich sei es nicht gerechtfertigt, die Anforderungen an die der Klägerin obliegende Beweislast zu reduzieren, weil sie sich in Beweisnot befinde.
Mit der dagegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihre geltend gemachten Ansprüche in vollem Umfang weiter. Sie wendet sich mit näheren Ausführungen gegen die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts. Es habe ihren Tatsachenvortrag übergangen sowie Aufklärungs- und Hinweispflichten und damit ihr rechtliches Gehör verletzt. Das angefochtene Urteil stelle eine Überraschungsentscheidung dar. Zwischen den Parteien sei nicht streitig, wo die Klägerin auf dem Reitweg innerhalb des Waldgebiets hinter dem Ortsteil Z verunfallt sei. Sie sei unmittelbar am Rand des Waldwegs/Reitwegs zwischen der Bahnstrecke und dem C-Weg in Blickrichtung I gefunden worden. Die Zeugen Dr. H, H2 und Dr. M hätten ergänzende Angaben zur Beschaffenheit des Geländes bzw. der Stelle machen können, an der die Klägerin verunfallt sei. Ebenso hätte das Kollisionsobjekt durch die Zeugen weiter konkretisiert werden können. Zudem habe die Beklagte die Unfallörtlichkeit nach dem Unfall selbst in Augenschein genommen. Die Klägerin habe sich unstreitig auf einem eigens dazu vorgesehenen Reitweg befunden. Das Landgericht habe es ferner versäumt, sie selbst zur Unfallstelle zu befragen. Aus dem Schreiben des Dr. H vom 19.11.2008 (Anlage K 6) ergebe sich, dass sie lediglich keine Angaben zum eigentlichen Unfall machen könne, außer aber zu der Tatsache, dass das Pferd plötzlich gescheut habe und durchgegangen sei; schon im nächsten Moment sei dann der Unfall erfolgt und weitere Erinnerungen seien bis heute nicht vorhanden. Sie verfüge daher über eigene – wenn auch nur unvollständige – Erinnerungen. Sie habe nur partielle Erinnerungslücken. Ferner sei sie nicht etwa auf dem Reitweg liegend, sondern unmittelbar neben dem Reitweg am Übergang zum normalen Waldgebiet bzw. zu Gebüschen gefunden worden.
Es sei unstreitig, dass sie gegen einen Ast geprallt und hierdurch aus dem Sattel gestürzt sei. Das werde auch durch die eingetretenen Verletzungen, insbesondere durch die großflächige Skalpierungsverletzung, belegt. Damit habe sich das Landgericht nicht auseinander gesetzt. Es habe auch nicht die Eigenanamnese der Klägerin im nervenärztlichen Gutachten vom 29.01.2010 (Anlage K 16) gewürdigt. Sie habe lediglich angegeben, sie habe an das Ereignis selbst keine Erinnerung, aber auch geschildert, dass sie auf der Erde liegend aufgewacht sei und bemerkt habe, dass eine starke Kopfblutung vorhanden gewesen sei und die Kopfhaut herabgehangen habe; im Nachhinein könne sie sagen, dass sie etwa 15 Minuten bewusstlos gewesen sei. Auch im Entlassungsbericht des Klinikums D vom 08.02.2008 (Anlage K 12) sei ausgeführt, dass sie mit dem Kopf gegen einen Ast gestoßen sei. Gleiches ergebe sich zudem aus dem Attest der Ärzte Dres. S und E vom 10.07.2010 (Anlage K 13). Ein anderer als der von ihr dargestellte Geschehensablauf sei bereits nach dem eindeutigen Verletzungsbild ausgeschlossen. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr Vorbringen, es habe sich eine spezifische Tiergefahr verwirklicht, weil das Pferd für sie vollkommen unerwartet gescheut habe und dann unkontrolliert durchgegangen bzw. angaloppiert sei. Der Sturz sei dadurch verursacht worden, dass das Pferd plötzlich den Reitweg verlassen und in das Unterholz durchgebrochen sei, wodurch sie mit ihrem Kopf mit einem Ast kollidiert und vom Pferd gefallen sei. Das Unfallgeschehen habe sich sehr schnell abgespielt, so dass ihr keine Reaktionsmöglichkeit verblieben sei. Ferner habe das Landgericht die Beweislast verkannt. Es sei unzutreffend, dass der geschädigte Reiter beweisen müsse, dass das Pferd seinen Hilfen bzw. Anweisungen zuwider gehandelt habe. Sie habe zudem zahlreiche Indiztatsachen für den behaupteten Unfallhergang vorgetragen. Unstreitig seien Pferd und Reiterin seit langen Jahren aneinander gewöhnt. Sie sei eine sehr erfahrene Reiterin mit 35-jähriger Reiterfahrung und habe das Pferd bis zum plötzlichen Auftreten der Unberechenbarkeit jederzeit sicher beherrscht. Der Unfallhergang lege nahe, dass sie auf das Pferd situationsbedingt nicht mehr habe einwirken können. Für alternative Unfallursachen, dass plötzlich ein Ast herabgestürzt sei und sie getroffen habe, dass sie aufgrund momentaner Unaufmerksamkeit mit einem tief hängenden Ast am Rande des Trampelpfades kollidiert sein könne oder sie in schnellen Galopp gewechselt sei, bestünden keine Anhaltspunkte. Der Reitweg habe keinerlei solche Gefahren mit sich gebracht und sei zum maßgeblichen Zeitpunkt frei von etwaigen Hindernissen gewesen. Es handele sich um eine offizielle und regelmäßig frequentierte Reitstrecke. Etwaige gefährliche Hindernisse wären frühzeitig aufgefallen und schnell beseitigt worden. Bei sämtlichen vorherigen Ausritten auf diesem Reitweg sei es nie zu einem Zwischenfall gekommen. Die Alternativen, dass plötzlich ein Ast herabgestürzt sei oder die Klägerin mit einem tief hängenden Ast kollidiert sei, seien mit dem Verletzungsbild der gravierenden Skalpierungsverletzung nicht vereinbar. Sie habe das Pferd nur im Trab bewegt, so dass eine Kollision mit einem derartigen Verletzungsbild faktisch ausgeschlossen sei. Dagegen, dass sie einer plötzlichen Eingebung folgend in einen Galopp gewechselt sein könne, spreche der Umstand, dass es sich um einen engen Reitweg handele, der in der näheren Umgebung der Unfallstelle für einen Galopp vollkommen ungeeignet sei. Selbst wenn bei ihr ein vollständiger Erinnerungsverlust bestehe, müsse dies im Sinne eines unverschuldeten Beweisnotstands zu einer Beweiserleichterung führen.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und
1.
die Beklagte zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.12.2010 zu zahlen,
2.
die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.682,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.12.2010 zu zahlen,
3.
die Beklagte zu verurteilen, an sie beginnend mit dem 01.07.2010 einen monatlichen Erwerbsminderungsschaden von 3.438,88 € zu zahlen – dies im Einzelnen wie folgt:
a) für den Zeitraum vom 01.07.2010 bis 31.12.2010 einen Betrag von 20.663,28 €;
b) für den Zeitraum ab dem 01.01.2011 bis zum 14.04.2022 für jeweils drei Monate im Voraus einen Betrag von 10.316,40 €, jeweils fällig zum 01.01., 01.04., 01.07., 01.10. eines jeden Jahres.
4.
die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.625,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.12.2010 zu zahlen,
5.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und die derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus Anlass des Reitunfalls vom 28.12.2007 mit dem Pferd U zukünftig noch entstehen werden, soweit die Ansprüche insoweit nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder anderen Dritten kraft Gesetzes übergegangen sind oder übergehen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts mit näheren Ausführungen. Der erstinstanzliche Vortrag der Klägerin zum Unfallhergang beinhalte lediglich Vermutungen. Soweit sie nun dazu Tatsachenbehauptungen aufstelle, sei dies widersprüchlich. Die Beklagte bestreitet, dass sich die Klägerin auf einem Reitweg befunden habe. Sie verweist darauf, dass diese erstinstanzlich selbst vorgetragen habe, es habe sich um einen „Trampelpfad“ gehandelt, der regelmäßig von Spaziergängern benutzt werde.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Der Senat hat die Parteien persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung wird auf den Berichterstattervermerk vom 14.08.2012 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
1.
Der Klägerin stehen gegen die Beklagte als Halterin des Pferdes „U“ aufgrund des streitgegenständlichen Unfallereignisses keine Ansprüche aus §§ 833 S. 1, 253 Abs. 2 BGB - der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage - auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz zu.
Es ist nicht festzustellen, dass der Unfall der Klägerin nach § 833 S. 1 BGB „durch ein Tier“, also durch das Pferd „U“ verursacht wurde und sich eine typische Tiergefahr verwirklicht hat. Eine typische Tiergefahr äußert sich nach ständiger Rechtsprechung des BGH in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbstständigen Verhalten des Tieres. Diese Voraussetzung kann fehlen, wenn das Tier lediglich der Leitung und dem Willen eines Menschen folgt und nur daraus der Schaden resultiert, weil er in einem solchen Fall allein durch den Menschen verursacht wird (BGH, NJW-RR 2006, 813). Die Beweislast dafür, dass die Verletzung bzw. der Schaden durch ein Tier eingetreten ist, trägt nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Literatur der Verletzte (vgl. nur Palandt/Sprau, 71. Aufl., § 833 BGB Rn. 20; Geigel/Haag, a. a. O., 18. Kap., Rn. 8). Streitig ist zwar, ob der Verletzte auch beweisen muss, dass der eingetretene Schaden auf der spezifischen Tiergefahr beruht (so die wohl herrschende Ansicht, vgl. OLG Köln, VersR 2004, 1014; Palandt/Sprau, a. a. O; Geigel/Haag, a. a. O.; vgl. auch BGH, NJW-RR 1990, 789, 791, wonach ein Reiter, der Schadensersatzansprüche gegen den Tierhalter geltend macht, den Beweis für seine Behauptung erbringen muss, das Pferd habe nicht seinen Anweisungen gefolgt und sei „durchgegangen”). Diese Streitfrage kann hier im Ergebnis dahinstehen. Die Klägerin hat schon nicht nach § 286 ZPO den Nachweis geführt, dass ihre Verletzungen durch das Pferd der Beklagten zumindest mitverursacht oder auch nur mittelbar verursacht worden sind. Gemäß § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Die danach erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (BGH, VersR 2008, 1133). Eine solche Überzeugung, dass sich die Klägerin die Verletzungen aufgrund eines Verhaltens des Pferdes der Beklagten zugezogen hat, kann hier nicht gebildet werden.
Mit der Klageschrift hat die Klägerin zunächst vorgetragen, das Tier sei offenbar ohne Einwirkung äußerer Kräfte plötzlich durchgegangen, wobei es dem äußeren Eindruck der zugezogenen schweren Verletzungen nach zu ihrem Sturz – nach allem menschlichen Ermessen infolge einer Kollision mit einem Ast oder Baumstamm – gekommen sei. Sie hat bereits in der Klageschrift (Seite 4) eingeräumt, dass sie aufgrund des Unfalltraumas über keine eigene konkrete Erinnerung an das Geschehen mehr verfügt. Bei ihrem Ausritt waren unstreitig keine weiteren Personen zugegen. Auch in dem Schreiben des Ehemanns der Klägerin, des Zeugen Dr. H, vom 14.01.2008, gerichtet an die Haftpflichtversicherung der Beklagten (Anlage K 5), ist ausgeführt, dass sich die Klägerin an Einzelheiten des Unfalls „in keinster Weise“ erinnern könne. Abweichend davon heißt es im nachfolgenden Schreiben des Ehemanns der Klägerin vom 19.11.2008 (Anlage K 6), dass sie Angaben zum eigentlichen Unfall bis heute nicht machen könne, außer der Tatsache, dass das Pferd plötzlich gescheut habe und durchgegangen sei; schon in dem Moment sei der Unfall erfolgt und weitere Erinnerungen seien bis heute nicht vorhanden.
Soweit in den überreichten Arztberichten und medizinischen Gutachten Ausführungen zum Unfallhergang enthalten sind, beruhen diese allein auf den Angaben der Klägerin im Rahmen der Erhebung der Anamnese:
So ist im Entlassungsbericht des Klinikums D vom 08.02.2008 (Anlage K 12) zur Anamnese ausgeführt, dass die Klägerin mit dem Kopf gegen einen Ast gestoßen sei, wobei nicht angegeben ist, ob es sich um eine eigene Wahrnehmung der Klägerin oder um ihre bloße Vermutung handelt. Entgegen ihrer Behauptung sind dem Attest der Ärzte Dres. S und E vom 10.07.2010 (Anlage K 13) keinerlei Angaben zum Unfallhergang zu entnehmen. Im fachärztlichen Gutachten des Instituts für medizinische Begutachtung C vom 10.02.2010 (Anlage K 15), das sich auf eine Befragung und Untersuchung der Klägerin vom 15.01.2010 stützt, ist zur Anamnese ausgeführt, sie vermute, dass sie beim Ausritt mit dem Kopf vor einen Ast geprallt und dann vom Pferd gestürzt sei; sie habe keine exakte Erinnerung an das Ereignis. Auch im nervenärztlichen Gutachten desselben Instituts vom 29.01.2010 (Anlage K 16) heißt es bei der Anamnese, dass die Klägerin an das Ereignis keine Erinnerung habe. Soweit darin weiter ausgeführt ist, sie sei auf der Erde liegend aufgewacht und habe bemerkt, dass eine starke Kopfblutung vorhanden gewesen sei und die Kopfhaut herabgehangen habe, im Nachhinein könne sie sagen, dass sie etwa 15 Minuten bewusstlos gewesen sei, lässt das allenfalls darauf schließen, dass die Klägerin mit einem Gegenstand kollidiert ist. Unter welchen konkreten Umständen das geschah, bleibt offen. Auch den weiter überreichten schriftlichen Unterlagen sind nähere Feststellungen zum Unfallhergang nicht zu entnehmen.
Soweit die Klägerin abweichend von ihrem Vorbringen in der Klageschrift in der Berufungsbegründung (Seite 17, Bl. 202 d. A.) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Schreiben ihres Ehemanns vom 19.11.2008 vorträgt, sie verfüge über eigene – wenn auch nur unvollständige – Erinnerungen an den Unfall, nämlich an ein plötzliches Scheuen und Durchgehen des Pferdes, handelt es sich um neues Vorbringen in der Berufungsinstanz. Dieses ist nach § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, weil das Landgericht nach dem Akteninhalt verfahrensfehlerhaft nicht auf den unzureichenden Vortrag der Klägerin zum Unfallhergang hingewiesen hat (§ 139 ZPO). Im Senatstermin hat die Klägerin bei ihrer persönlichen Anhörung hingegen keine Angaben zum eigentlichen Unfallgeschehen gemacht, insbesondere nicht von einem Scheuen bzw. Durchgehen des Pferdes berichtet. Danach stützt sich ihr Vorbringen zum Unfallhergang letztlich auf eine bloße Vermutung. Gleichwohl ist ihr Vortrag nicht als unschlüssig zu werten. Eine Partei darf durchaus vermutete Tatsachen behaupten und unter Beweis stellen, soweit sie darüber kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, sofern die Behauptungen nicht erkennbar nur willkürlich und ohne jeden Anhaltspunkt aufgestellt werden (vgl. MünchKomm-ZPO/Prütting, 3. Aufl., § 284 ZPO Rn. 78 m. w. N.). Von einem willkürlichen Verhalten der Klägerin ist nicht auszugehen. Es erscheint nachvollziehbar, dass sie sich wegen ihrer durch den Unfall erlittenen Verletzungen an dessen Hergang nicht erinnert.
Die Beklagte hat das Unfallgeschehen in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten (§ 138 Abs. 4 ZPO). Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es nicht unstreitig, dass sie gegen einen Ast prallte und hierdurch aus dem Sattel stürzte. So ist schon unklar, wo sich der Ast, mit dem sie kollidiert sein will, befand, insbesondere in welcher Höhe. Das ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten Lichtbildern (Anlagen K 35 und 36, Bl. 231 und 233 ff. d. A.), die den Reitweg und die Stelle zeigen, an der die Klägerin nach dem Unfall aufgefunden wurde, sowie aus dem Kartenausschnitt (Anlage K 37, Bl. 239 d. A.).
Die Klägerin hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 833 S. 1 BGB nicht bewiesen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht jeder Sturz des Reiters vom Pferd oder mit dem Pferd schon einen Vorgang darstellt, der auf tierisches Verhalten zurückzuführen ist (BGH, NJW 1982, 763, 764). Eine Vermutung oder einen Beweis des ersten Anscheins, dass der Sturz eines Reiters Folge eines unberechenbaren Verhaltens seines Pferdes ist, gibt es nicht. Die Gefahr eines Sturzes ist untrennbar mit dem Reitsport verbunden. Stürzt ein Reiter vom Pferd, kann das durchaus allein von ihm verursacht worden sein (OLG Koblenz, NJW-RR 1998, 1482).
Zeugen, die das Unfallgeschehen wahrgenommen haben, existieren nicht.
Ein Sachverständigengutachten über den Hergang des Unfalls war nicht einzuholen. Dafür fehlt es bereits an hinreichenden Anknüpfungstatsachen. So ist offen, mit welchem Gegenstand die Klägerin kollidiert ist. Während sie zuvor vorgetragen hat, mit einem Ast bzw. einem Baumstamm kollidiert zu sein, konnte sie im Senatstermin bei ihrer persönlichen Anhörung keine konkreten Angaben dazu machen. Sie vermutet lediglich, sie sei auf dem Pferd sitzend und schwankend „an die Bäume geraten“. Soweit sie sich darauf berufen hat, die Zeugen Dr. H, H2 und Dr. M hätten ergänzende Angaben zur Beschaffenheit des Geländes bzw. der Stelle machen können, an der sie verunfallt sei, und die Zeugen hätten das Kollisionsobjekt weiter konkretisieren können, war eine Vernehmung dieser Zeugen, die den eigentlichen Unfall nicht mitbekommen haben, nicht veranlasst. Es handelt sich um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag, mit dem erst konkrete Hinweise für weiteren tatsächlichen Vortrag erlangt werden sollen bzw. mit dem weiterer Tatsachenvortrag durch die Aussage der Zeugen ersetzt werden soll (MünchKomm-ZPO/Prütting, a. a. O.; Zöller/Greger, 29. Aufl., Vor § 284 ZPO Rn. 5a).
Zudem ist ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des Unfallhergangs hier ungeeignet. Hinreichende Gewissheit, dass der Unfall tatsächlich im Sinne des § 833 S. 1 BGB durch das Pferd der Beklagten verursacht worden ist, besteht auch dann nicht, wenn durch eine sachverständige Untersuchung - insbesondere in Anbetracht des Verletzungsbildes der Klägerin – festgestellt würde, dass sie mit einer bestimmten Geschwindigkeit mit einem Gegenstand kollidiert ist. Selbst wenn aus sachverständiger Sicht der Unfall mit einem Scheuen bzw. Durchgehen des Pferdes der Beklagten vereinbar ist, handelt es sich dabei nur um einen von mehreren möglichen Geschehensabläufen, wie nachstehend noch auszuführen ist. Das reicht zum Beweis nicht aus.
Die Klägerin kann sich zur Beweisführung auch nicht mit Erfolg auf einen sog. Indizienbeweis stützen. Ein Indizienbeweis ist überzeugungskräftig, wenn andere Schlüsse aus den Indiztatsachen ernstlich nicht in Betracht kommen. Das Hauptanliegen des Indizienbeweises ist mithin der an die Feststellung der Indiztatsache anknüpfende Denkprozess, kraft dessen auf die rechtserhebliche weitere Tatsache geschlossen wird. Die Hilfstatsache reicht für den Nachweis der Haupttatsache dann nicht aus und ist unerheblich, wenn das Indiz für sich allein und im Zusammenhang mit weiteren Indizien sowie dem sonstigen Sachverhalt nicht den ausreichend sicheren Schluss auf die Haupttatsache zulässt (BGH, NJW 1993, 935, 938).
Die unstreitigen und auch die lediglich von der Klägerin behaupteten Indiztatsachen lassen – auch in der gebotenen Gesamtschau – eine Schlussfolgerung darauf, dass der Unfall durch das Pferd der Beklagten zumindest mitverursacht oder mittelbar verursacht wurde, nicht zu.
Das bei der Klägerin festgestellte Verletzungsbild, insbesondere die Skalpierungsverletzung, legt zwar durchaus nahe, dass sie mit einem harten bzw. widerstandsfähigen Gegenstand, möglicherweise mit einem Ast oder einem Baumstamm, mit hoher Geschwindigkeit kollidiert ist. Wie es dazu gekommen ist, ist aber nicht weiter aufklärbar. Die Behauptung der Klägerin, dass Pferde dazu neigen, auf ein Hindernis zu galoppieren und sich erst „in allerletzter Sekunde“ zu entscheiden, zu welcher Seite sie ausweichen, kann als zutreffend unterstellt werden. Es ist trotzdem lediglich möglich, nicht aber auch hinreichend wahrscheinlich, dass das Pferd plötzlich gescheut hat und durchgegangen ist.
Wenn der Reitweg nach dem Vorbringen der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt frei von etwaigen Hindernissen war (Bl. 62, 205 d. A.), fragt es sich, auf welche Weise sie sich bei dem behaupteten Scheuen und Durchgehen bzw. Angaloppieren des Pferdes verletzt hat. Sie macht selbst nicht geltend, sie habe sich die Verletzungen allein durch den Sturz auf den Boden zugezogen, sondern behauptet eine Kollision mit einem Ast bzw. einem Baumstamm.
Dass das Pferd in das sog. Unterholz gelaufen bzw. „durchgebrochen“ ist, wie die Klägerin mit der Berufungsbegründung behauptet hat (Bl. 207 d. A.) und sie dort verunfallt ist, liegt eher fern. Ihr Prozessbevollmächtigter hat im Senatstermin anhand der überreichten Lichtbilder (Bl. 231 und 236 d. A.) klargestellt, dass sie nach dem Unfall am Wegesrand gefunden wurde. Das spricht dafür, dass sich der Unfall im Bereich des Weges ereignete. Die Klägerin hat nämlich nicht vorgetragen, dass sie sich nach dem Unfall trotz der erlittenen Verletzungen noch über eine gewisse Entfernung aus eigener Kraft wieder zum Weg zurück bewegt hätte. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem polizeilichen Unfallbericht vom 29.12.2007 (Bl. 56 d. A.), in dem insoweit wenig konkret ausgeführt ist, die Klägerin sei „abseits“ des genannten Waldwegs gesichtet worden. Zudem ist sie in dem Unfallbericht auch als „bewegungsunfähig“ bezeichnet worden.
Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Pferd sich plötzlich unkontrolliert zum Rand des Reitwegs bewegt hat und die Klägerin in der Folge unmittelbar dort gestürzt ist. Gleichwohl ist ein solches Verhalten des Pferdes im Sinne eines Scheuens bzw. Durchgehens lediglich als möglich anzusehen. Ebenso kommt es in Betracht, dass die Klägerin unabhängig von einem Verhalten des Pferdes gestürzt ist.
So kann es sein, dass sie wegen einer plötzlich auftretenden Bewusstlosigkeit bzw. wegen Kreislaufbeschwerden den Halt verloren hat, worauf der Beklagten-Vertreter im Senatstermin hingewiesen hat. Auch dann kann sie bei dem Sturz gegen einen am Wegesrand befindlichen Baum oder gegen einen Ast geraten sein, ohne dass dies auf ein die Haftung der Beklagten begründendes Verhalten des Pferdes zurückzuführen ist. In unmittelbarer Nähe des Ortes, an dem die Klägerin nach dem Unfall gefunden wurde, befinden sich zahlreiche Bäume, wie die vorgelegten Lichtbilder veranschaulichen (Bl. 231, 236 d. A.). Der Reitweg führt durch ein Waldgebiet. Die Klägerin hat auch selbst vorgetragen, dass der Weg eng und unbefestigt sei (Bl. 107 d. A.).
Ferner ist es möglich, dass sie von einem herab fallenden Ast getroffen wurde und dadurch gestürzt ist. Ein solcher Ast kann je nach Gewicht und Ausgangshöhe - was allgemein bekannt ist - mit erheblicher Geschwindigkeit zu Boden fallen. Dabei ist es nicht entscheidend, ob die Klägerin zur Unfallzeit im Trab bzw. im Schritt oder im Galopp geritten ist. In einem Wald ist stets mit dem Abbrechen und Herunterfallen von Ästen zu rechnen, sei es aufgrund von Sturmeinwirkungen oder durch bloßes Absterben des betreffenden Astes, ohne dass dies für einen Laien zuvor erkennbar sein muss. Dem Senat ist es aus anderen Verfahren zudem bekannt, dass es trotz regelmäßig vorgenommener sog. Baumkontrollen durch geschultes Fachpersonal zu nicht vorhersehbaren Schäden durch Astbruch kommen kann. Dass ein solche Gefahr auch im Bereich der Unfallstelle besteht, zeigen die Lichtbilder Bl. 231 und 236 d. A., auf denen zumindest kleinere Äste zu erkennen sind, die auf dem Weg bzw. in unmittelbarer Nähe davon liegen. Möglicherweise ist die Klägerin auch durch eine ungeschickte Bewegung, etwa bei dem Versuch, einem solchen herab fallenden kleineren Ast auszuweichen, verunfallt. Dass das Pferd nicht verletzt worden ist und dass es bei sämtlichen vorherigen Ausritten auf dem Reitweg nie zu einem Zwischenfall gekommen ist, lässt vor diesem Hintergrund nicht mit hinreichender Gewissheit auf den von der Klägerin behaupteten Unfallhergang schließen.
Zwar ist in dem Unfallbericht der Polizei vom 29.12.2007 (Bl. 56 d. A.) nicht erwähnt, dass in unmittelbarer Nähe des Unfallortes ein Ast oder ein sonstiger Gegenstand festgestellt wurde, gegen den die Klägerin geprallt sein könnte. Das lässt aber nicht darauf schließen, dass dies tatsächlich nicht der Fall war, zumal sich dort unstreitig mehrere Bäume befinden. Wie aus dem Unfallbericht hervorgeht, wurde die Polizei zur Unterstützung gerufen, weil die Klägerin zunächst nicht gefunden werden konnte. Ersichtlich stand somit die Personensuche und Rettung im Vordergrund des Einsatzes. So beschränkt sich der Bericht zur Unfallursache auf die bloße Feststellung, dass Fremdverschulden nach Befragen ausgeschlossen werden könne, ohne dies näher zu begründen. Die Klägerin trägt auch nicht vor, dass die benannten Zeugen oder die Polizeibeamten gezielt nach einem Gegenstand gesucht haben, der ihren Sturz bzw. ihre Verletzungen verursacht haben könnte. Ihr Vorbringen beschränkt sich insoweit darauf, dass die Zeugen sich an der Suche nach der Klägerin beteiligt hätten, später noch einen verlorenen Schlüssel gesucht hätten, Hindernisse nicht vorhanden gewesen seien und dass die Zeugen die Beschaffenheit des Geländes sehr gut in Erinnerung hätten (Bl. 62 d. A.).
Nähere Feststellungen zum Unfallort und zum Unfallhergang sind dem polizeilichen Unfallbericht nicht zu entnehmen. Wie eine tel. Nachfrage des Senats bei der Kreispolizeibehörde H3 ergeben hat, liegen dort außer dem Unfallbericht vom 29.12.2007 weitere Unterlagen (Lichtbilder, Skizze) nicht vor. Den diesbezüglichen Vermerk des Berichterstatters (Bl. 217 R d. A.) hat der Senat im Termin den Prozessbeteiligten bekannt gegeben.
Dass die Klägerin und das Pferd „U“ seit langer Zeit aneinander gewöhnt waren, sie über eine 35-jährige Reiterfahrung verfügt und das Pferd zuvor immer sicher beherrscht hat und auf dem Weg schon sehr oft mit dem Tier geritten ist, lässt nicht hinreichend sicher auf den von ihr behaupteten Unfallhergang schließen. Vielmehr spricht der Umstand, dass das Pferd offenbar zuvor die behauptete Reaktion des Durchgehens nie gezeigt hat, eher dagegen, dass dies die Ursache des streitgegenständlichen Unfalls war. Im Übrigen kann auch eine erfahrene Reiterin aufgrund eines Augenblicksversagens zu Sturz kommen, ohne dass dies durch das Pferd (mit-)verursacht oder auch nur mittelbar verursacht wurde.
Dass das Pferd durch ein anderes Tier oder einen Gegenstand erschreckt worden sein kann und deshalb durchgegangen ist, was eine Haftung der Beklagten begründen würde, ist lediglich möglich. Dafür bestehen indes keine hinreichenden Anhaltspunkte.
Ob die Verletzungen der Klägerin durch eine Kollision mit einem Ast bzw. mit einem Baumstamm verursacht worden sind, kann letztlich dahinstehen. Jedenfalls ist nicht feststellbar, dass der Sturz im Sinne von § 833 S. 1 BGB durch das Pferd verursacht wurde.
Der Klägerin wegen ihrer fehlenden Erinnerung an den Unfallhergang unter dem Aspekt eines unverschuldeten Beweisnotstands eine Beweiserleichterung zuzubilligen, kommt nicht in Betracht. Die von ihr zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist im Zivilprozess nicht anwendbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt die Beweisnot der beweisbelasteten Partei nicht dazu, dass an ihre Behauptung nur ein geminderter Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen wäre. Auch ein unverschuldeter Mangel an Beweismitteln rechtfertigt keine Vergünstigung gegenüber der anderen Partei. Bei der Prüfung, ob eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO in Betracht kommt, sind aber an die Gründe, mit denen die Wahrscheinlichkeit der Behauptung verneint wird, erhöhte Anforderungen zu stellen. Sie müssen erkennen lassen, dass sich das Gericht der Beweisnot der Partei bewusst war. Mit dem Prozessstoff und vorhandenen Beweisergebnissen müssen sie sich umfassend und widerspruchsfrei auseinandersetzen. Besondere Bedeutung kommt dabei der erschöpfenden Würdigung aller Beweisanzeichen zu, da das Wahrscheinlichkeitsurteil auf Indizien beruht (BGHZ 110, 363).
Die Klägerin hat ihre Parteivernehmung zum Hergang des Unfalls nicht beantragt, sondern lediglich zu ihrer Behauptung, sie habe das Pferd auf dem Reitweg grundsätzlich - auch zum Unfallzeitpunkt - im Schritt bewegt (Bl. 63 d. A.). Die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung der beweispflichtigen Klägerin liegen zudem nicht vor. Nach § 447 ZPO bedarf es des (ausdrücklichen) Einverständnisses des Gegners, hier der Beklagten (vgl. Zöller/Greger, 29. Aufl., § 447 ZPO Rn. 2). Daran fehlt es. Eine Parteivernehmung ist auch nicht von Amts wegen nach § 448 ZPO veranlasst. Dafür ist eine gewisse, nicht notwendig hohe Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung erforderlich; es muss aber mehr für als gegen sie sprechen, also bereits einiger Beweis erbracht sein (sog. Anfangsbeweis, Zöller/Greger, 29. Aufl., § 448 ZPO Rn. 4). Auch unter Berücksichtigung der Beweisnot der Klägerin besteht nach der o. g. Indizienlage und nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Anhörung der Parteien keine ausreichende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit ihrer Unfalldarstellung.
2.
Der zulässige Feststellungsantrag der Klägerin ist - wie sich aus den vorstehenden Gründen ergibt - ebenfalls unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 315.304,31 €.