Berufung wegen Insolvenzverschleppung: Anforderungen an Darlegung von Zahlungsunfähigkeit und Schaden
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen angeblicher Insolvenzverschleppung; das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Sie rügt, Zahlungsunfähigkeit (§17 InsO) und Überschuldung (§19 InsO) sowie entgangenen Gewinn substantiiert dargelegt zu haben. Der Senat hat die Berufung gemäß §522 Abs.2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen, da keine Stellungnahme zum Hinweisbeschluss erfolgte. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.
Ausgang: Berufung der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen; Abweisung des Rechtsmittels bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Die Darlegung der Zahlungsunfähigkeit (§17 InsO) und der Überschuldung (§19 InsO) obliegt dem anspruchstellenden Kläger und erfordert schlüssige, konkrete Tatsachenangaben, die das Vorliegen der jeweiligen Insolvenzmerkmale nahelegen.
Zur Geltendmachung von entgangenem Gewinn oder negativem Interesse infolge einer Insolvenzverschleppung muss der Geschädigte Entstehung und Höhe des Schadens substantiiert darlegen; pauschale Behauptungen genügen nicht.
Die Erleichterungen der §§ 252, 287 ZPO können die Darlegungs- bzw. Beweisführung erleichtern, berechtigen das Gericht jedoch nicht ohne hinreichende Anhaltspunkte dazu, an die Stelle der erforderlichen konkreten Darlegung eine Schätzung nach § 287 ZPO vorzunehmen.
Gemäß § 522 Abs. 2 ZPO kann das Berufungsgericht ein Hinweisverfahren durchführen und eine Berufung einstimmig als offensichtlich unbegründet zurückweisen, wenn der Berufungsführer auf den Hinweisbeschluss nicht substantiiert erwidert.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 8 O 409/16
Leitsatz
1.
Zu den Anforderungen der Darlegung der Überschuldung iSd § 19 InsO und der Zahlungsunfähigkeit iSd § 17 InsO durch den darlegungs- und beweispflichtigen Anspruchsteller.
2.
Zur substantiierten Darlegung von negativem Interesse und entgangenem Gewinn als Folge einer Insolvenzverschleppung.
3.
Die Darlegungslast des Geschädigten wird hinsichtlich des entstandenen Schadens durch die Vorschriften der §§ 252 und 287 ZPO erleichtert, berechtigt das Gericht aber nicht ohne Weiteres zu einer Schätzung nach § 287 ZPO, da diese Norm nicht dazu dient, die darlegungs- und beweispflichtige Partei zu entlasten.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld (8 O 409/16) vom 29.08.2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 270.987,54 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen von ihr behaupteter Insolvenzverschleppung sowie wegen Verschulden bei Vertragsschluss in Anspruch. Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird gemäß § 540 ZPO auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachstehenden nichts anderes ergibt. Durch am 29.08.2017 verkündetes Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Berufungsführerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der sie unter Abänderung des angefochtenen Urteils ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 270.987,54 € nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Zur Begründung führt die Klägerin wie folgt aus:
Entgegen der Annahme des Landgerichts habe sie, die Klägerin, eine verspätete Insolvenzantragstellung des Beklagten für die Insolvenzschuldnerin sehr wohl schlüssig dargelegt.
Sie habe unter Bezugnahme auf den ersten Bericht des Insolvenzverwalters zur Gläubigerversammlung vorgetragen, dass die Insolvenzschuldnerin bereits im Januar 2013 zahlungsunfähig gewesen und ihre Kreditlinie bei der D-Bank seit Januar 2013 durchgehend erschöpft gewesen sei. Für das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit habe sie sich auf die Feststellungen des Insolvenzverwalters bezogen und diese wortwörtlich in ihrem Schriftsatz vom 23.06.2017 wiedergegeben, und zudem den Jahresabschluss 2011 in Auszügen vorgelegt. Die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin ergebe sich weiter daraus, dass diese ihre fälligen Forderungen gegenüber der Klägerin über mehr als 8 Monate nicht mehr bedient habe.
Auch habe sie die Überschuldung der Insolvenzschuldnerin hinreichend dargelegt. Denn das von der Muttergesellschaft ausgereichte Darlehen iHv 5,25 Mio. Euro sei nicht werthaltig gewesen.
Den zu den vorstehenden Umständen angebotenen Beweisen sei das Landgericht zu Unrecht nicht nachgegangen.
Sie, die Klägerin, habe auch den ihr entgangenen Gewinn gem. § 252 BGB als erstattungsfähigen Schaden durch Vorlage der Anlage K 2 hinreichend substantiiert dargelegt. Jedenfalls habe sie das ihr zumindest zu ersetzende negative Interesse hinreichend dargelegt. Denn üblicherweise betrage der Materialaufwand in der Branche 60% bis 70 %, so dass der ihr nach den Grundsätzen des negativen Interesses entstandene Schaden vom Landgericht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte bestätigt werden können. Jedenfalls hätte das Landgericht eine Schätzung nach § 287 ZPO vornehmen können.
Der Beklagte hat angekündigt, die Zurückweisung der Berufung zu beantragen.
Der Senat hat durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung der Klägerin als offensichtlich unbegründet einstimmig zurückzuweisen. Die Klägerin hat innerhalb der bis zum 15.06.2018 verlängerten Frist und darüber hinaus bis zur Absetzung dieses Beschlusses am 25.06.2018 keine Stellung genommen.
II.
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 17.04.2018 Bezug genommen.
Eine Stellungnahme der Klägerin ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.