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Oberlandesgericht Hamm·9 U 160/01·24.01.2002

Berufung zurückgewiesen: Haftung wegen Nichtinformation über freiliegendes 10‑kV‑Kabel

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt 6.200,51 EUR Ersatz für einen Kurzschadensfall an einem freigelegten 10‑kV‑Kabel, das bei Bauarbeiten überbetoniert wurde. Strittig war die Haftung der Beklagten. Das OLG bestätigt die Haftung nach §§ 823, 831 BGB, weil Mitarbeiter die Kabeleigentümerin nicht über das freiliegende, ungesicherte Kabel informierten. § 830 S.2 BGB findet keine Anwendung; eine Exkulpation wurde nicht dargetan.

Ausgang: Berufung der Beklagten zurückgewiesen; Haftung wegen unterlassener Information über freiliegendes Kabel bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Verantwortliche eines Bauvorhabens können nach §§ 823 Abs.1, 831 BGB haften, wenn ihre Mitarbeiter durch Unterlassen der erforderlichen Information des Kabeleigentümers ein schadensrelevantes Risiko schaffen.

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§ 830 Abs.1 Satz 2 BGB kommt nur bei unbestimmtem Urheberzweifel zur Anwendung; ist ein Verrichtungsgehilfe als notwendiger Mitverursacher feststellbar, ist die Vermutung ausgeschlossen.

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Technische Regeln (z. B. VDEW‑Richtlinien), die ein Überbauen von Energieversorgungskabeln untersagen, begründen eine Informations- und Schutzpflicht und können eine schuldhafte Pflichtverletzung begründen.

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Zur Exkulpation nach § 831 Abs.1 Satz 2 BGB sind konkrete Substantiierungen der Auswahl-, Überwachungs- und Weisungspflichten erforderlich; pauschale Angaben genügen nicht.

Relevante Normen
§ 830 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 831 BGB§ 823 Abs. 1 BGB§ 831 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 2 O 320/00

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. Juli 2000 verkündete Urteil

der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Im Herbst 1998 führte die Beklagte im Auftrag der Fa. F auf deren Privatgrundstück J-Straße 18 in D Arbeiten im Zusammenhang mit der Erweiterung eines Vertriebscenters durch. Als Subunternehmer hatte sie die Fa. T beauftragt, die mehrere Kopflöcher zur Herstellung von Lampen-fundamenten ausschachtete. Bei der Ausschachtung eines Kopfloches wurde ein 10 kV-Kabel freigelegt. Ohne die Klägerin zu informieren, wurde sodann das Kabel durch die Beklagte ohne Schutzmaßnahme in das Lampenfundament einbetoniert.

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Am 06.06.99 ging bei der Klägerin eine Störungsmeldung über eine 10 kV-Störung an der J-Straße 18 in D ein. Mitarbeiter der Klägerin behoben den Schaden mit einem Kostenaufwand von 12.127,15 DM = 6.200,51 EUR.

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Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe den Schaden verursacht, indem sie das Kabel ungeschützt in den Beton eingegossen habe. Hierdurch sei ein Erdschluss mit anschließendem Kurzschluss am Rande des Betonquaders aufgetreten. Die Scherkräfte des Betons hätten die Beschädigung des Kabelmantels

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bewirkt, was dann durch die eindringende Bodenfeuchtigkeit zu dem Kurzschluss geführt habe. Die Firma T, die die Aushubarbeiten ausgeführt hatte, sei für den Schaden nicht verantwortlich. Mit ihrer Klage hat die Klägerin ihren mit 12.127,15 DM = 6.200,51 EUR bezifferten Schaden geltend gemacht.

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Die Beklagte bestreitet eine Schadensursächlichkeit der Betonierarbeiten; da-

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gegen spreche auch die Zeitdifferenz zwischen Ausführung der Arbeiten und

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Schadenseintritt. Es sei bereits zuvor eine Beschädigung an dem Kabel vor-

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handen gewesen, die für sie nicht erkennbar gewesen sei.

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Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen und Einholung eines schriftlichen sowie mündlich erläuterten Sachverständigengutachtens der Kla-

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ge stattgegeben..

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat im Ergebnis zu

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Recht eine Haftung der Beklagten für den am 6. Juni 1999 durch Kurzschluss

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entstandenen Schaden bejaht.

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1.

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Diese Haftung kann allerdings nicht damit begründet werden, Mitarbeiter der Beklagten hätten die Beschädigung des zu dem Kurzschluss führenden Stromkabels durch eigene aktive Einwirkung auf dieses Kabel verursacht. Eine der-

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artige Einwirkung im Zusammenhang mit dem Einfüllen des Betons ist nicht be-wiesen. Sie kann auch nicht gem. § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet werden.

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Diese Vorschrift trägt der Beweisnot des Geschädigten Rechnung, wenn mehrere Personen unabhängig voneinander schadengeeignete Handlungen vorgenommen haben, durch eine dieser Handlungen der Schaden tatsächlich verursacht worden ist und nicht festgestellt werden kann, welche Handlung den Schaden real bewirkt hat. Ein solcher Fall des Urheberzweifels liegt hier jedoch nicht vor.

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Der Sachverständige Dipl.-Ing. I 2 hat - teilweise abweichend von seinem in erster Instanz erstatteten elektrotechnischen Gutachten - in dem Senatstermin klargestellt, dass der Bleimantel, der das zum Kurzschluss führende Starkstromkabel umgeben hat, durch die zur Herstellung der Leuchtenfundamente ausgeführten Schachtarbeiten der Firma T mechanisch beschädigt wor-

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den sein muss, wobei diese Firma möglicherweise lediglich Haarrisse in dem Bleimantel verursacht hat, die dann durch das von der Beklagten vorgenommene Einfüllen und "Rütteln" des Betons vergrößert worden sein können. Da

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hiernach die Firma T mit Sicherheit zumindest als (notwendiger) Mitverursacher des Kabelschadens feststeht, ist für die Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB kein Raum.

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2.

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Eine Einstandspflicht der Beklagten wegen des durch den Kurzschluss verursachten Schadens folgt aber nach den §§ 831, 823 Abs. 1 BGB daraus, dass

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ihre für das Bauvorhaben verantwortlichen Mitarbeiter es unterlassen haben,

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die Klägerin über das in dem ausgeschachteten Bereich vorgefundene freilie-

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gende Kabel zu informieren. Hierzu waren diese Mitarbeiter aus mehreren Gründen verpflichtet:

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Zunächst einmal besagen die VDEW "Technischen Richtlinien zur Kabellegung" dass ein Überbauen von Energieversorgungskabeln unzulässig ist und nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht, wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat. Der Kabeleigentümer muss daher Gelegenheit erhalten, das in dem Schacht verlaufende Kabelstück um das beabsichtigte Fundament herumzulegen, um die Kabeltrasse jederzeit erreichen zu können. Da-her war die Information über das ungeschützt in dem Schacht liegende Stromkabel schon aus diesem Grunde geboten.

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Eine Rechtspflicht zur Information der Klägerin als Kabeleigentümerin bestand

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darüber hinaus aber auch deshalb, weil bei einem derart ungesicherten Kabelstück zumindest die ernsthafte Gefahr einer durch die Erdarbeiten verursachten mechanischen Beschädigung gegeben war und die Beklagte durch das Überbauen des Kabels zumindest das Risiko der Vergrößerung und Intensivierung einer etwaigen Vorschädigung geschaffen hat, wie von dem Sachverständigen gleichfalls bestätigt worden ist.

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3.

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Bei lebensnaher Bewertung ist auch davon auszugehen, dass die Klägerin im

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Falle einer Information über das in dem frisch ausgehobenen Leuchtenschacht freiliegende Kabel das beschädigte Teilstück entweder zum Zweck der Umlegung um das beabsichtigte Fundament durch ein längeres Teilstück ersetzt oder das exponierte Teilstück wegen des sich geradezu aufdrängenden Risi-

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kos einer Beschädigung durch die Schachtarbeiten zumindest genau unter-

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sucht und es jedenfalls in diesem Zusammenhang ausgetauscht hätte. Das

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pflichtwidrige Unterlassen der Mitarbeiter der Beklagten war damit für die Be-schädigung des im Eigentum der Klägerin stehenden Stromkabels und die dar-

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aus entstandene Störung des Leitungsnetzes auch ursächlich.

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Für eine Exculpierung der Beklagten nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nichts

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Konkretes vorgetragen und aus dem gesamten Akteninhalt auch nichts ersicht-

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lich.

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Der durch die beschädigungsbedingt eingetretene Störung des elektrischen

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Stromnetzes verursachte Schaden von 6.200,51 EUR ist unstreitig

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6.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1 ZPO und 708 Nr. 10

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ZPO.