Amtshaftung bei überraschender Glatteisstelle: Streu- und Warnpflicht auf Landstraße
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach einem Glätteunfall auf einer Landstraße Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Straßenbaulastträger. Streitpunkt war, ob an der Stelle eine streupflichtige, besonders gefährliche und für den Verkehr überraschende Gefahrenstelle vorlag und ob die Klägerin mitverschuldet war. Das OLG bejahte eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung, weil die Stelle seit Jahren regelmäßig großflächig vereiste und weder wirksam gewarnt noch ausreichend kontrolliert bzw. abgestreut wurde. Ein Mitverschulden trat hinter grobem Organisationsverschulden zurück; zugesprochen wurden 10.490,75 DM sowie 1.000 DM Schmerzensgeld jeweils nebst Zinsen.
Ausgang: Berufung der Klägerin erfolgreich; Beklagter zur Zahlung von materiellem Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Streupflicht außerhalb geschlossener Ortschaften besteht jedenfalls an besonders gefährlichen Stellen, wenn die Glättebildung für Verkehrsteilnehmer überraschend und nicht rechtzeitig erkennbar ist.
Ist eine örtlich begrenzte Glatteisgefahr über Jahre regelmäßig bekannt, müssen Straßenbaulastträger durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass Abhilfe (Streuen, bauliche Maßnahmen) oder jedenfalls eine wirksame Warnung erfolgt.
Mobile, leicht verrückbare Warnschilder genügen zur Absicherung einer dauerhaften, erheblichen Sondergefahr grundsätzlich nicht; erforderlich ist eine verlässliche, nicht ohne Weiteres entfern- oder verschiebbare Warnung.
Kontroll- und Streufahrten in einem üblichen Turnus sind unzureichend, wenn eine Sondergefahr unabhängig von allgemeiner Glätte oder Schneefall kurzfristig auftreten kann und besondere Überwachung erfordert.
Bei der Abwägung nach § 254 BGB kann die bloße Betriebsgefahr des Fahrzeugs hinter einem erheblichen (auch organisatorischen) Verschulden des Verkehrssicherungspflichtigen vollständig zurücktreten, wenn den Fahrer kein feststellbares Verschulden trifft.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 4 O 118/99
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18. Juni 1999 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert und wie folgt neu ge-faßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.490,75 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14. April 1999 sowie ein Schmer-zensgeld in Höhe von 1.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14. April 1999 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert den Beklagten in Höhe von 11.490,75 DM.
Entscheidungsgründe
(abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche wegen eines am 09.03.1998 gegen 08:10 Uhr erlittenen Glätteunfalls geltend.
Sie befand sich auf dem Heimweg von nächtlichen Bereitschaftsdienst und befuhr mit ihrem Pkw Nissan, , die L in M . Die zunächst trockene Fahrbahn war eingangs einer leichten Linkskurve plötzlich großflächig vereist. Der Pkw kam an dieser Stelle ins Schleudern, drehte sich um 180 Grad, prallte in die linke Schutzplanke, wurde von dort zurückgeschleudert, drehte sich nochmals und stieß nunmehr mit dem rechten Heck gegen die Leitplanke.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe bei dem Unfall eine Gehirnerschütterung, eine HWS-Distorsion und diverse Prellungen erlitten. Der Beklagte habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil die Stelle nicht abgestreut gewesen, zumindest nicht vor ihr gewarnt worden sei. Die überfrierende Feuchtigkeit rühre daher, daß Wasser, welches von dem rechts an der Straße angrenzenden hanglagigen Waldstück geflossen sei, nicht habe abfließen können, weil die Straßengullies verstopft gewesen seien. Das Wasser habe sich bereits seit mehreren Tagen vor dem Verkehrsunfall in diesem Streckenbereich über die Fahrbahn ergossen.
Die Klägerin hat ein angemessenes Schmerzensgeld sowie Ersatz ihres in zweiter Instanz teilweise bestrittenen materiellen Schadens von 10.490,75 DM geltend gemacht. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, daß die Klägerin die Gefahrenstelle mit der gebotenen Sorgfalt hätte beherrschen können. Der fragliche Streckenabschnitt sei im Rahmen der üblichen Straßenkontrolle noch am 06.03.1998 überprüft worden. Hierbei seien keinerlei Besonderheiten festgestellt worden. Am Morgen des 09.03.1998 sei die Straße erneut abgefahren worden. Hierbei seien alle erforderlichen Arbeiten durchgeführt worden, um Unfälle zu verhindern.
Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung von Zeugen mit der Begründung, es habe eine Gefahrenstelle vorgelegen, die bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit und Fahrtüchtigkeit vorhersehbar und beherrschbar gewesen sei, abgewiesen.
Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiter.
Sie vertritt weiter die Ansicht, der Beklagte habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt.Sie weist darauf hin, daß der Straßenabschnitt weder gestreut noch mit Warnschildern gesichert war, obwohl es sich - nach ihrer Ansicht - um eine gefährliche Stelle gehandelt habe und die Straße verkehrswichtig sei. Der Gulli sei falsch angelegt - wie sie behauptet - und im übrigen verschmutzt gewesen.
Der Beklagte meint, eine Streupflicht habe schon deshalb nicht bestanden, weil die Gefahrenstelle ohne weiteres erkennbar gewesen sei. Er behauptet, es handele sich bei der Straße um eine Nebenstrecke und damit keine verkehrswichtige Straße.
II.
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Der Klägerin stehen gegen den Beklagten gemäß §§ 839, 847 BGB in Verbindung mit §§ 9, 9 a, 43 Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen, Art. 34 Grundgesetz materieller Schadensersatz in Höhe von 10.490,75 DM sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 DM zu.
1.
Der Beklagte hat den von der Klägerin erlittenen Unfall durch eine schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht verursacht.
a)
Es lag eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle vor.
Zwar obliegt den Gebietskörperschaften zum Schutze des Fahrverkehrs außerhalb geschlossener Ortslage eine Streupflicht nur an besonders gefährlichen und verkehrswichtigen Stellen (vgl. BGH, VersR. 1987, 934 f; Geigel, der Haftpflichtprozeß, 22. Aufl., Rdn. 161).
Der Unfall hat sich aber auf einer Landesstraße ereignet, der gemäß § 3 Abs. 2 Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen zumindest regionale Verkehrsbedeutung zukommt. Dabei kann dahinstehen, ob es sich, wie der Beklagte behauptet, mehr um eine Nebenstrecke handelt und der eigentliche Hauptverkehr über die benachbarten Bundesstraßen fließt. Es liegt nämlich eine eminent gefährliche Gefahrenstelle vor, die auch bei geringerem Verkehrsaufkommen auf Grund der von ihr ausgehenden enormen Gefahr für den Fahrverkehr der Abhilfe durch den Verkehrssicherungspflichtigen bedarf.
Die Gefährlichkeit der Unfallstelle war trotz der für Fahrten auf winterlichen Straßen zu fordernden schärferen Beachtung des Straßenzustandes und der damit zu fordernden erhöhten Vorsicht des Kraftfahrers (vgl. BGH, VersR. 1987, 934, 935) nicht rechtzeitig zu erkennen. Die Landesstraße weist im Bereich der Unfallstelle eine deutliche Steigung und seitliches Gefälle auf. An dieser Stelle ist die Fahrbahn - dies steht auf Grund der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest - nach der Linkskurve auf Grund von auf die Straße laufendes Oberflächenwasser seit Jahren im Winter regelmäßig und großflächig vereist. Der Zeuge D hat hierzu glaubhaft erklärt, daß seit dem Ausbau der Straße in den Jahren 1970/72 im Winter regelmäßig Wasser aus dem Wald auf die Fahrbahn fließt und dort gefriert. Auch der Zeuge B , der die Straße zum Unfallzeitpunkt seit fünf Jahren regelmäßig befuhr, und selbst der Zeuge H , der als Straßenwärter der Beklagten für die Straße zuständig ist, haben bekundet, daß sich im Winter auf Grund des aus dem Wald laufenden Wassers auf der Straße Eis bildet. Die Gefahrenstelle kam für die Verkehrsteilnehmer auch überraschend und unvorhersehbar. Der an die Straße angrenzende Wald, auf Grund dessen der Kraftfahrer mit Temperaturunterschieden und hierdurch verursachter Glättebildung rechnen könnte, beginnt schon lange vor der eigentlichen Gefahrenstelle, so daß von diesem kein Warnsignal mehr ausgeht. Vor und nach der Gefahrenstelle kann die Fahrbahn, wie dies auch am Unfalltag unstreitig der Fall war, trotz winterlicher Bedingungen trocken sein, so daß auch hierdurch der Verkehrsteilnehmer nicht gewarnt wird. Er wiegt sich daher trotz winterlicher Temperaturen auf Grund der trockenen Fahrbahn in Sicherheit und wird durch die erst im oder nach dem Bereich der Linkskurve auftretende Glätte überrascht.
Eine Abhilfe dieser Situation war dem Beklagten auch zumutbar. Ob der eminent gefährliche Zustand der Straße im Winter eine zumindest tägliche Überprüfung und die Vornahme des gegebenenfalls erforderlichen Streuens oder aber bauliche Maßnahmen zur Verlegung des Straßengullies oder einen Umbau der Böschung zur Verhinderung des Wasserflusses aus dem Wald erforderte, kann dahingestellt bleiben. Der Beklagte hätte zumindest auf jeden Fall ein unverrückbares Warnschild aufstellen müssen.
b)
Der Beklagte hat seine Verkehrssicherungspflicht auch schuldhaft verletzt.
Die Gefahrenstelle existierte nach Angaben des Zeugen D seit dem Ausbau der Straße in den Jahren 1970/72. Im Winter tritt nach dessen Angaben regelmäßig die auch am Unfalltag herrschende Glättebildung auf. Dem für die Unfallstelle zuständigen Straßenwärter der Beklagten, dem Zeugen H , dem der Abschnitt aus seiner Tätigkeit seit 1990 bekannt ist, wußte nach eigener Aussage auch, daß sich an dieser Stelle regelmäßig Glatteis bildete. Gleichwohl sind keine hinreichenden Maßnahmen ergriffen worden, um die Gefahrenstelle zu beseitigen oder ausreichend vor ihr zu warnen.
Ob das nach dem Unfall von dem Zeugen B im Straßengraben aufgefundene Warnschild von der Beklagten aufgestellt worden war - der persönliche Vertreter der Beklagten hat das im Termin eher verneint -, läßt sich nicht aufklären. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, stellte das Aufstellen eines solchen mobilen Schildes keine hinreichende Warnung da, da ein solches Schild, wie offensichtlich auch vorliegend geschehen, von Autos leicht angestoßen und zur Seite gedrückt werden kann.
Auch die durchgeführten Kontroll- und Streufahrten waren keine ausreichenden Maßnahmen, um die Gefahr zu beseitigen.
Kontrollfahrten wurden nach Angaben des Beklagten im Winter zweimal in der Woche durchgeführt. Da Glätte plötzlich auftreten kann, war ein derartiger Rhythmus für die besondere Gefahrenstelle nicht ausreichend. Das gleiche gilt für die durchgeführten Streufahrten. Für diese besteht nur bei Schneefall und allgemeiner Glatteisbildung ein Bedarf. Die an der Unfallstelle vorliegende Vereisung besteht aber unabhängig von Schneefall und allgemeiner Glatteisbildung.
c)
Der Unfall ist auch durch das Glatteis verursacht worden.
Der Zeuge B , der hinter der Klägerin herfuhr, hat glaubhaft bekundet, daß sie an der sehr glatten Stelle das Auto nicht mehr halten konnte und in die Leitplanke gefahren ist. Er selbst konnte sein Fahrzeug auch nur unter Schwierigkeiten anhalten.
2.
Ein anspruchsminderndes Mitverschulden der Klägerin nach § 254 Abs. 1 BGB ist nicht zu berücksichtigen.
a)
Zwar hat sie sich grundsätzlich die Betriebsgefahr ihres Pkw anrechnen zu lassen (§ 7 Abs. 1 StVG), da sie den Nachweis, daß der Unfall für sie ein unabwendbares Ereignis gewesen ist, nicht führen kann.
Ein Verschulden der Klägerin läßt sich aber nicht feststellen. Sie konnte mit dem plötzlich auftretenden Glatteis nicht rechnen. Die Gefahrenstelle als solche war ihr nicht bekannt, da sie normalerweise einen anderen Heimweg wählt. Die Gefahrenstelle war am Unfalltag auch nicht erkennbar. Die Fahrbahn war vor der vereisten Stelle trotz der an der Straße liegenden Waldes trocken und eisfrei. Es gab für die Klägerin keinerlei Anhaltspunkte, daß dieser Straßenzustand sich ändern würde. Es läßt sich auch nicht feststellen, daß der vereiste Bereich so gut erkennbar war, daß die Klägerin rechtzeitig vor ihm das Fahrzeug hätte abbremsen können. Aus den zur Akte gereichten Lichtbildern ergibt sich, daß das Glatteis als solches nur schwer sichtbar war. Auch der Zeuge B hat die Eisfläche als eher unauffällig beschrieben. Der Bereich lag zudem in einer Linkskurve, so daß es einer gewissen Annäherung bedurfte, um das Eis überhaupt sehen zu können. Es ist darüber hinaus nicht ausschließbar, daß die Sichtverhältnisse auf Grund von Lichtspiegelungen besonders schlecht waren. Anhand dieser Umstände lassen sich keine sicheren Feststellungen treffen, die ein Verschulden der Klägerin begründen.
b)
Bei Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile wird die auf seiten der Klägerin allein anzusetzende Betriebsgefahr von dem erheblichen Verschulden des Beklagten verdrängt.
Hierbei ist zu berücksichtigen, daß die Gefahrenstelle den zuständigen Mitarbeiter der Beklagten, dem Zeugen H , seit Jahren bekannt war. Dem Beklagten ist ein grobes Organisationsverschulden vorzuwerfen. Er hat dafür Sorge zu tragen, daß die im Rahmen der Straßenkontrolle eingesetzten Mitarbeiter die von ihren wahrgenommenen Mängel und Gefahren der Verkehrsflächen an die zuständige Abteilung melden, damit Abhilfe geschaffen werden kann. Dies gilt erst recht für derart evident gefährliche Stellen, wie die im hier vorliegenden Fall. Es handelt sich hierbei nicht um einen Fall normaler winterlicher Glättebildung, sondern um eine Sondergefahr, die insbesondere auf Grund des Überraschungsmoments für die Kraftfahrer sofort der Abhilfe bedurft hätte.
3.
Der Beklagte hat der Klägerin daher ihren Schaden in vollem Umfang zu ersetzen.
a)
Der Klägerin ist ein materieller Schaden in Höhe von insgesamt 10.490,75 DM entstanden.
Unstreitig sind Sachverständigenkosten in Höhe von 1.040,75 DM, Ab- und Anmeldekosten in Höhe von 120,00 DM und Nebenkosten in Höhe von 40,00 DM angefallen.
Die Klägerin kann weiterhin den Ersatz ihres Fahrzeugschadens in Höhe von 8.800,00 DM verlangen. Dieser berechnet sich unter Berücksichtigung eines Wiederbeschaffungswerts von 8.900,00 DM und eines Restwertes von 100,00 DM. Die Klägerin hat für den Unfallwagen keinen höheren Restwert erzielt. Sie durfte sich auch bei der Verwertung, da sie das Fahrzeug vier Wochen nach dem Unfall beim Kauf des Neuwagens in Zahlung gegeben hat, auf die diesbezügliche Angabe des von ihr beauftragten Schadensgutachters verlassen. Ein Verstoß gegen ihre Schadensminderungspflicht läßt sich daher nicht feststellen.
Die Klägerin kann weiterhin eine Nutzungsausfallentschädigung für 14 Tage je 35,00 DM insgesamt 490,00 DM verlangen. Die angesetzte Wiederbeschaffungsdauer von 14 Tagen ist angemessen (§ 287 ZPO). Die Klägerin hat, obwohl sie ihr neues Fahrzeug unmittelbar nach dem Unfall bestellt hat, dieses sogar erst vier Wochen später bekommen.
b)
Der Klägerin steht ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 DM zu.
Sie hat durch das Unfallereignis eine Halswirbelsäulendistorsion ersten Grades erlitten und war bis zum 31.03.1998 unfallbedingt arbeitsunfähig. Das wird durch das Schreiben des behandelnden Arztes Dr. med. G vom 08.04.1999 bestätigt. Es ist auch nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund des Unfallgeschehens davon auszugehen, daß die Verletzung der Halswirbelsäule unfallbedingt ist. Der Wagen der Klägerin hat sich, nach dem er ins Schleudern gekommen ist, zunächst um 180 Grad gedreht, ist sodann gegen die linke Schutzplanke geprallt, wurde von dort zurückgeschleudert, hat sich erneut gedreht und ist noch mal gegen die Schutzplanke gestoßen. Es liegt auf der Hand, daß hierdurch die Halswirbelsäule der Klägerin einer enormen Belastung ausgesetzt wurde. Das hier vorliegende Unfallgeschehen ist mit einem Auffahrunfall bei geringer Geschwindigkeit nicht vergleichbar.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.