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Oberlandesgericht Hamm·9 U 157/98·04.11.1999

Notwehr gegen Ehrverletzung: leichter Stoß bei fortgesetzten Beleidigungen gerechtfertigt

ZivilrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte als Alleinerbin Schmerzensgeld und Ersatz von Pflegekosten nach einem Stoß, der bei ihrem Vater ein tödliches Schädel-Hirn-Trauma auslöste. Streitpunkt war, ob der Beklagte durch Notwehr (§ 227 BGB) gerechtfertigt handelte. Das OLG Hamm bestätigte nach erneuter Beweisaufnahme die Abweisung der Klage: Der Stoß war tatbestandsmäßig, aber wegen eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Ehrangriffs durch massive Beleidigungen gerechtfertigt. Ein leichter Schubs sei ausnahmsweise als erforderliches Verteidigungsmittel zulässig gewesen; die schweren Folgen waren objektiv nicht vorhersehbar.

Ausgang: Berufung zurückgewiesen; deliktische Ansprüche scheitern wegen rechtfertigender Notwehr (§ 227 BGB).

Abstrakte Rechtssätze

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Eine tatbestandsmäßige Körperverletzung kann bei Vorliegen rechtfertigender Notwehr nach § 227 BGB nicht widerrechtlich sein, auch wenn sie schwere Folgen auslöst.

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Ein gegenwärtiger Angriff auf die Ehre liegt fort, wenn nach den Umständen mit weiteren fortgesetzten Beleidigungen zu rechnen ist, selbst wenn die Beteiligten räumlich bereits im Begriff sind auseinanderzugehen.

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Gegen rein verbale Ehrverletzungen ist tätliche Abwehr nur ausnahmsweise erforderlich; sie kann aber zulässig sein, wenn mildere Mittel objektiv nicht geeignet erscheinen, die Angriffe wirksam und endgültig zu beenden.

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Für die Erforderlichkeit der Notwehrmaßnahme ist auf die objektive Sachlage und Verkehrsanschauung abzustellen; ein Ausweichen ist nicht geboten, wenn es die berechtigten Interessen des Angegriffenen in der konkreten Situation unzumutbar beeinträchtigen würde.

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Aus dem Eintritt gravierender Verletzungsfolgen kann nicht ohne Weiteres auf eine besonders erhebliche Stoßintensität geschlossen werden, wenn individuelle körperliche Einschränkungen den Sturz auch bei geringerer Einwirkung plausibel machen.

Relevante Normen
§ 847 Abs. 1 BGB§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 223 StGB§ 227 BGB§ 227 Abs. 2 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10, 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 8 O 228/95

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. März 1998 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beide Parteien dürfen die Sicherheitsleistung auch durch Beibringung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder Sparkasse erbringen.

Das Urteil beschwert die Klägerin in Höhe von 94.540,27 DM.

Tatbestand

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Die Klägerin macht als Alleinerbin Ansprüche auf Schadensersatz und auf Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen der Verletzung ihres Vaters geltend, die dieser bei einer Auseinandersetzung mit dem Beklagten am 12.01.1995 erlitten hat und die zu dessen Tod am 22.12.1995 geführt haben.

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Am 12.01.1995 befand sich der im März 1931 geborene Herr H, Vater der Klägerin, im Bereich der Kreuzung I-Straße in E2. Er beabsichtigte, den T in südliche Richtung zu überqueren. Bei Rotlicht mußte er, zusammen mit einer größeren Fußgängergruppe auf einer Mittelinsel der Straße T warten. Dort befand sich auch der Beklagte in Begleitung seiner Freundin, der Zeugin u2. Er stand rechts neben dem Vater der Klägerin. Dabei soll es zu einem leichten Anstoß gegen einen Gehstock des Herrn H gekommen sein, den dieser über die Aktentasche gelegt hatte, die er unter dem Arm trug. Aus diesem Grunde entwickelte sich zwischen Herrn H und dem Beklagten und seiner Freundin eine verbale Auseinandersetzung, die sich auch fortsetzte, nachdem die Fußgängerampel Grünlicht zeigte und die Passanten die Straße T weiter überquerten. Dabei gingen die Fußgänger auch über eine weitere Insel, die eine Rechtsabbiegerspur von der I2 trennte. Hier befand sich der Zeuge V, der vor der Rotlicht zeigenden Ampel in seiner Fahrtrichtung wartete. Nachdem die Fußgänger die andere Straßenseite erreicht hatten, war der Vater der Klägerin im Begriff, nach links in Richtung T zu gehen, während der Beklagte und die Zeugin u2 sich geradeaus in Richtung I3 orientierten. Aus streitiger Ursache wandte sich der Beklagte nun zu dem Herrn H um, ging einige Schritte auf ihn zu und stieß ihn mit beiden Händen gegen die Brust. Der Vater der Klägerin fiel nach hinten um und schlug mit dem Kopf auf den Boden, wobei er sich ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit Subduralhämatom rechts fronto-temporo-pariätal, Kontusionsherden bifrontal, rechts mehr als links  zuzog. Er wurde in der Zeit vom 12.01.1995 bis zum 20.02.1995 in der Unfallklinik E2 stationär behandelt und befand sich in der Zeit vom 20.02.1995 bis zum 28.04.1995 in der Rehaklinik I. Infolge der Verletzungen fiel er in ein Koma und war auf Dauer pflegebedürftig. Deshalb wurde er ab dem 28.04.1995 durch die Städtischen Seniorenheime E2 in einem Pflegeheim in K untergebracht. Dort verstarb er am 22.12.1995 an den Unfallfolgen.

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Die Klägerin hat zunächst als Betreuerin ihres Vaters Klage auf Schmerzensgeld erhoben. Sie führt den Rechtsstreit nunmehr aus eigenem Recht weiter und beziffert das Schmerzensgeld auf einen Betrag von mindestens 50.000,00 DM. Durch Urkunde vom 04.07.1996 hat sie sich ermächtigen lassen, Ansprüche des Sozialamtes wegen Leistungen von Pflegegeld geltend zu machen, die insgesamt auf 44.540,27 DM beziffert werden. Auch diesen Betrag macht sie mit der Klage geltend.

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Sie hat behauptet, die verbale Auseinandersetzung zwischen ihrem Vater und dem Beklagten und der Zeugin u2 sei beendet gewesen, als die Fußgängergruppe die andere Straßenseite erreicht habe. Deshalb habe der Beklagte nicht mehr auf ihren Vater zugehen und ihn umstoßen dürfen. Insbesondere sei es nicht erlaubt gewesen, ihrem Vater einen so schweren Stoß zu versetzen, daß ihr Vater umschlagen und sich die schwere Kopfverletzung zuziehen konnte. In diesem Zusammenhang müsse auch berücksichtigt werden, daß ihr Vater erkennbar gebrechlich gewesen sei.

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Die Klägerin hat beantragt,

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1. den Beklagten zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen,

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2. den Beklagten zu verurteilen, an das Sozialamt des Kreises V2 zum Aktenzeichen XXXXXX einen Betrag von 40.540,27 DM zu zahlen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat behauptet, er habe zunächst überhaupt nicht bemerkt gehabt, daß er den Vater der Klägerin auf der in der Mitte der Straße T gelegenen Insel angestoßen habe. Deshalb müsse der Anstoß äußerst leicht gewesen sein. Der Vater der Klägerin habe jedoch völlig unangemessen reagiert und sofort begonnen, ihn schon auf der Verkehrsinsel zu beschimpfen. Dabei habe er Kraftausdrücke benutzt und ihn auch als Ausländer beschimpft, da er ein entsprechendes Aussehen offensichtlich habe. Er, der Beklagte, habe dies zunächst hingenommen und kaum erwidert, während seine Freundin, die Zeugin u2 dagegengehalten habe; sie habe den Herrn H ebenfalls mit Kraftausdrücken beschimpft und ihn auch als Nazi bezeichnet. Der Vater der Klägerin habe bei dem weiteren Überqueren der Straße die Beschimpfungen gleichwohl fortgesetzt und sei dabei immer heftiger und lauter geworden. Nachdem man die andere Straßenseite erreicht hatte und im Begriff gewesen sei auseinanderzugehen, habe er  bei einem räumlichen Abstand von einigen Schritten  die Zeugin u2 schließlich als Türkenschlampe oder mit einem ähnlichen Ausdruck bezeichnet. Dies sei ihm  dem Beklagten  dann zuviel gewesen. Er habe den von ihm getragenen Rucksack der Zeugin u2 an die Seite gelegt, sei auf Herrn H zugegangen und habe ihn mit der Bemerkung, er solle abhauen oder er solle sie in Ruhe lassen leicht gegen die Brust geschubst. Völlig unerwartet sei Herr H infolgedessen wie ein Baum nach hinten umgefallen und mit dem Kopf auf den Boden aufgeschlagen.

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Die Klägerin hat diese Darstellung des Herganges mit Nichtwissen bestritten.

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Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen u2, I2, N, O und V. Ferner hat das Landgericht die Akte des gegen den Beklagten geführten Strafverfahrens XXXXX - StA D zu Beweiszwecken beigezogen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme erster Instanz wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15.01.1998 (Bl. 192 ff d.A.), auf die Sitzungsniederschrift vom 20.03.1998 (Bl. 216 ff d.A.) und auf den Inhalt der beigezogenen Akte Bezug genommen.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es ist zu der Überzeugung gelangt, daß die tatbestandsmäßige Körperverletzung durch den Schubs, den der Beklagte dem Verletzten gegeben habe, nicht widerrechtlich sei, weil der Beklagte in Notwehr gehandelt habe. Dabei ist das Landgericht von der Aussage der Zeugin u2 ausgegangen, die nach Auffassung der Kammer zutreffend sei und der die übrigen Aussagen nicht entgegenstünden. Danach habe der Beklagte den Verletzten nur leicht geschubst. Dies sei nach den Gesamtumständen gerechtfertigt gewesen, weil die zuletzt geäußerte massive Ehrverletzung nicht mehr anders habe abgewehrt werden können. Der Angriff des Vaters der Klägerin sei auch noch gegenwärtig gewesen; nach den Gesamtumständen habe der Beklagte auch nicht ausweichen müssen.

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Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageziel weiterverfolgt. Sie bestreitet weiterhin, daß ihr Vater den Beklagten und die Zeugin u2 durch die behauptete Wortwahl massiv beleidigt habe. Mit Ausnahme der Zeugin u2 habe kein anderer Zeuge bestätigt, daß er zuletzt den Ausdruck Türkenschlampe benutzt oder mit einer anderen, ähnlichen Wortwahl die Beleidigung auf der anderen Straßenseite des T fortgesetzt habe. Da die Zeuginnen N und I2 entsprechende Beleidigungen nicht gehört hätten, sei die Bekundung der Zeugin u2 nicht glaubhaft. Es sei ferner davon auszugehen, daß die Auseinandersetzung beendet gewesen sei. Selbst wenn jedoch die Behauptungen des Beklagten zuträfen, wäre seine Handlung nicht durch Notwehr gerechtfertigt, da er einen alten, offensichtlich behinderten Mann vor sich gehabt habe, dem er einen kräftigen Stoß versetzt haben müsse, damit er in der angegebenen, verletzungsbegründenden Weise umfallen konnte.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen

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1. an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen,

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2. den Beklagten zu verurteilen, an das Sozialamt des Kreises V2 zum Aktenzeichen XXXXX einen Betrag von 44.540,27 DM zu zahlen,

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hilfsweise

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festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von Regreßansprüchen des Kreises V2  Sozialamt  freizustellen, die daraus resultieren, daß der Vater der Klägerin aufgrund des Vorfalls vom 12.01.1995 im Städtischen Seniorenheim E2 untergebracht und gepflegt wurde.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt das angefochtene Urteil. Er meint, im vorliegenden Fall liege schon die Tatbestandsmäßigkeit einer unerlaubten Handlung nicht vor. Der Sturz müsse andere Ursachen haben als der leichte Anstoß, da der Vater der Klägerin nicht durch ein leichtes Schubsen, wie es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erster Instanz feststehe, wie ein Baum habe umfallen können. Die wahre Ursache für den Sturz liege vielmehr in den erheblichen Erkrankungen des Vaters der Klägerin und darin, daß er zuvor alkoholische Getränke zu sich genommen habe. Unstreitig hatte der Vater der Klägerin eine Beinverkürzung, wegen der er normalerweise eine Gehhilfe benutzte, eine Zuckererkrankung und Bluthochdruck.

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Der Beklagte wiederholt, daß der leichte Stoß mit beiden Händen gegen den Brustkörper des Vaters der Klägerin nach den Umständen gerechtfertigt gewesen sei. Darüber hinaus erhebt er Einwendungen gegen die Höhe des Schadens.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Der Senat hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Vermerk des Berichterstatters vom 15.12.1998 und auf das schriftlich erstattete rechtsmedizinische Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. C2, Dr. E vom 14.06.1999 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat auch nach Auffassung des Senats gegen den Beklagten keinen Anspruch gemäß § 847 Abs. 1 BGB auf Zahlung eines Schmerzensgeldes. Sie kann ferner nicht die Zahlung von Schadensersatz an den Kreis V2 gemäß § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, § 223 StGB verlangen.

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In tatsächlicher Hinsicht sind aufgrund der vom Senat erneut und ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeuginnen u2, I2 und N sowie des Zeugen V und durch Einholung eines gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens die gleichen Feststellungen zu treffen, zu denen das Landgericht aufgrund der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme gelangt ist. Danach ist die Widerrechtlichkeit des schadensverursachenden Stoßes, den der Beklagte dem verstorbenen Vater der Klägerin versetzt hat wegen Notwehr, § 227 BGB, zu verneinen.

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Der Senat hat keinen Zweifel, daß der Beklagte im Sinne des §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 223 StGB tatbestandlich gehandelt hat. Der  auch leichte  Stoß gegen die Brust des Vaters der Klägerin konnte zu dessen Sturz führen. Die Folge dieser Handlung war nicht völlig unwahrscheinlich und geeignet, bei einem möglicherweise durch körperliche Gebrechen geschwächten oder eingeschränkten älteren Menschen dazu zu führen, daß er umschlug, mit dem Kopf dabei auf den Boden prallte und sich schwere Verletzungsfolgen zuzog.

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Der Beklagte hat jedoch in rechtfertigender Notwehr gehandelt.

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Notwehr im Sinne des § 227 Abs. 2 BGB ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Ein Angriff liegt vor, wenn die Verletzung eines rechtlich geschützten Interesses droht. Dies war im vorliegenden Fall gegeben.

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Nach den in jeder Hinsicht glaubwürdigen Bekundungen der Zeugin u2 hatte der Vater der Klägerin schon auf der Verkehrsinsel in der Mitte der Straße T aus einem belanglosen Anlaß begonnen, den Beklagten massiv zu beschimpfen und zu beleidigen. Dies haben die Zeuginnen I2 und N bestätigt und  auch insoweit in Übereinstimmung mit der Zeugin G darüber hinaus bekundet, daß die Beleidigungen immer kräftiger und massiver wurden und insbesondere deshalb als sehr unangenehm empfunden werden mußten, weil der verstorbene Vater der Klägerin so laut wurde, daß alle anderen Fußgänger, die die Straße überqueren wollten die Beleidigungen mit dem Bezug auf das Aussehen eines Ausländers, und die Kraftausdrücke mithören mußten.

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Der Senat ist aufgrund der die Darstellung des Beklagten inhaltlich voll bestätigenden, im einzelnen nachvollziehbaren und auch im übrigen glaubhaften Aussage der nach dem persönlichen Eindruck uneingeschränkt glaubwürdigen Zeugin u2 auch davon überzeugt, daß die Beschimpfungen und Beleidigungen durch den Vater der Klägerin zuletzt darin gipfelten, daß er die Zeugin u2 mit dem Ausdruck Ausländerschlampe oder einem ähnlichen Ausdruck bezeichnete. Für die Richtigkeit der Aussage der Zeugin u2 spricht auch der von dem Zeugen V bekundete Ablauf der Auseinandersetzung unmittelbar vor dem Sturz. Danach waren der Vater der Klägerin und der Beklagte im Begriff auseinanderzugehen. Der Beklagte wandte sich  nach dem Eindruck des Zeugen V durch irgend etwas veranlaßt  in einer gezielten Bewegung zu dem Vater der Klägerin um und ging auf ihn zu. Da der Beklagte sich jedoch zuvor völlig ruhig verhalten hatte und die verbale Auseinandersetzung nach den übereinstimmenden Bekundungen der Zeuginnen u2, I2 und N zwischen dem Vater der Klägerin und der Zeugin u2 geführt worden war, liegt es nahe, daß eine besondere Ursache dafür bestand, daß der Beklagte sich nunmehr, nachdem eigentlich eine Entspannung der vorangegangenen Situation unmittelbar bevorstand, dem Herrn H zuwandte und gegen ihn vorging.

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Für die Richtigkeit der Bekundung der Zeugin u2  und der entsprechenden Darstellung der Vorgänge durch den Beklagten  spricht indiziell auch die Aussage des Zeugen O in erster Instanz, wonach schon unmittelbar bei Eintreffen der Polizei und im Rahmen der an der Unfallstelle getroffenen Erhebungen davon die Rede war, daß Herr H die Freundin des Beklagten mit einem drastischen Ausdruck massiv beleidigt habe. Da sich die Polizei in unmittelbarer Nähe befand und sofort an der Unglücksstelle eintraf, hat für die Beteiligten, den Beklagten und die Zeugin u2 kaum Gelegenheit bestanden, sich im Hinblick auf den Sturz des Vaters der Klägerin durch den Stoß des Beklagten eine rechtfertigende Erklärung auszudenken und diese vorsorglich gerade in einer massiven Beleidigung der Zeugin u2 als Verteidigungsgrund aufzubauen. Außerdem war die Schwere der Verletzungen zu diesem Zeitpunkt für keinen der Beteiligten absehbar. Die Aussage der Zeugin u2 steht auch nicht im Widerspruch zu den Angaben der Zeuginnen I2 und N. Die Zeugin N hat die Darstellung der Zeugin u2 insoweit zwar weder bei ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung durch die Polizei noch bei ihrer Aussage im Strafverfahren vor dem Amtsgericht und bei ihrer erst- und zweitinstanzlichen Vernehmung dieses Verfahrens bestätigt. Sie hat aber auch nichts Gegenteiliges bekundet. Die Zeugin I2 hat gemeint, sich an eine solche Ausdrucksweise des Vaters der Klägerin erinnern zu können; sie hat jedoch stets betont, daß sie möglicherweise erst nachträglich von dieser angeblich abschließenden Beschimpfung durch Herrn u anderen gehört haben könnte. Allein daraus, daß die Zeuginnen I2 und N gerade diese zuletzt genannte Beschimpfung nicht oder nicht sicher bestätigt haben, folgt aber nicht, daß sie in Wirklichkeit auch nicht erfolgte. Denn zu diesem Zeitpunkt hatte die Fußgängergruppe bereits die andere Straßenseite erreicht und die Aufmerksamkeit der Zeuginnen muß sich nicht mehr auf die Auseinandersetzung gerichtet haben, die durch die vorangegangene räumliche Enge auf der Verkehrsinsel und beim Überqueren des Fußgängerüberweges vorgelegen hat. Es ist nach der Beweisaufnahme auch nicht auszuschließen, daß die Zeuginnen I2 und N schon weiter vorausgegangen waren, inzwischen also einen Abstand erreicht hatten, bei dem sie nicht mehr, wie zuvor Einzelheiten der verbalen Auseinandersetzung mitbekommen mußten.

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Dies führt alles zu der sicheren Überzeugung des Senats, daß das Vorbringen des Beklagten über die zuletzt genannte schwere Beleidigung durch den Verletzten zutrifft. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, welchen Ausdruck genau der Vater der Klägerin benutzt hat. Die Zeugin u2 hat durchgehend bekundet, er habe sie Ausländerschlampe genannt, sie hat aber auch andere, noch drastischere Ausdrücke für möglich gehalten. Daß sich die Zeugin u2, und auch der Beklagte nicht sicher sind, welcher Ausdruck es nun genau war, setzt die Glaubwürdigkeit nicht herab, da deren Erinnerungsbild im Hinblick auf den auslösenden Umstand der Reaktion des Beklagten durch die weitere, hochdramatische Entwicklung beeinträchtigt sein kann. Dies betrifft jedoch nicht den Gesamteindruck und den Kern des Geschehens als solchen.

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Durch diese, der Tathandlung des Beklagten vorausgehende Beschimpfung wurde das Rechtsgut der Ehre des Beklagten, der von dem Vater der Klägerin als Türke angesehen wurde, wie auch die Ehre der Zeugin u2 erheblich verletzt und herabgesetzt, weil diese beiden in freundschaftlicher, partnerschaftlicher Weise verbunden waren. Die Ehrverletzung betraf in tiefgreifender Weise den Bereich der persönlichen, freundschaftlichen Beziehungen der Zeugin u2 und des Beklagten und mußte deshalb als besonders verletzend empfunden werden.

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Dieser Angriff des Vaters der Klägerin war auch noch gegenwärtig. Die für eine Notwehrlage vorauszusetzende Gegenwärtigkeit des Angriffs bedeutet, daß ein (weiterer) Angriff noch bevorstehen muß. Ist dagegen ein weiterer Angriff nicht zu erwarten, ist die Rechtsgutverletzung als abgeschlossen zu beurteilen und bedarf deshalb auch keiner verhindernden Verteidigung mehr.

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Im vorliegenden Fall läßt sich die Gegenwärtigkeit der Rechtsgutverletzung durch den Vater der Klägerin nicht deshalb verneinen, weil die Streitparteien im Begriff waren, auseinanderzugehen. Daß der Beklagte sich schon einige Schritte entfernt hatte, hat den Herrn H nämlich nicht davon abgehalten, hinter ihm und der Zeugin u2 die genannte massive Beteiligung herzurufen. Er hatte es also noch nicht aufgegeben, seine Gegner weiter zu verletzen. Es war nach den Umständen auch nicht ersichtlich, daß er mit der zuletzt erfolgten schweren Beleidigung einen erkennbaren Schlußpunkt setzen wollte. Deshalb mußte nach den Umständen auch davon ausgegangen werden, daß die Angriffe des Vaters der Klägerin noch nicht beendet waren, daß vielmehr mit weiteren Beleidigungen zu rechnen war (vgl. BGH VersR 1963, 730). Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Vater der Klägerin eine große Hartnäckigkeit bei der Wiederholung seiner verbalen Attacken gezeigt. Wären der Beklagte und die Zeugin u2 kommentarlos weitergegangen, hätte dies nicht ohne weiteres die Erwartung begründen können, daß Herr H mit den Beschimpfungen aufhören würde. Da er auch schon zuvor, wie die Zeuginnen I2 und N übereinstimmend und wiederholt bekundet haben, äußerst laut bei den Beschimpfungen war, bestand die naheliegende Gefahr, daß er damit auch noch in der zum Schluß eingetretenen Situation fortfahren würde. Es bestand auch die naheliegende Gefahr, daß er in einem kommentarlosen Weitergehen des Beklagten und seiner Freundin ein von ihm zu kommentierendes feiges, ausweichendes Verhalten und damit einen neuen Grund gesehen hätte, die beleidigenden Angriffe fortzusetzen.

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Die Ehrverletzungen durch den Vater der Klägerin waren auch rechtswidrig. Nach den Bekundungen der Zeugin u2, vor allem aber der Zeuginnen I2 und N hatte der Beklagte dem Herrn y keinem Zeitpunkt einen adäquaten Anlaß gegeben, ihn verbal in grob ehrverletzender Weise anzugreifen. Die nach allen Bekundungen völlig harmlose Berührung des Herrn H oder des von ihm mitgeführten Gehstocks hatte keinerlei Belang und war ein Alltagsereignis, das in einer Situation, wie sie auf der Mittelinsel des Südwalls bestand, vernünftigerweise hinzunehmen ist und hingenommen wird. Die Gegenattacken der Zeugin u2 rechtfertigten ebenfalls nicht, sie als Ausländerschlampe oder Ausländerhure zu bezeichnen, abgesehen davon, daß diese Bemerkung gerade auch eine Ehrverletzung des Beklagten zum Gegenstand hatte, weil sie ihn als angeblichen Ausländer herabsetzte.

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Der Senat stimmt mit dem Landgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ferner darin überein, daß der Beklagte sich gegen den Angriff des Vaters der Klägerin nur mit der erforderlichen Verteidigung zur Wehr gesetzt hat.

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Auch insoweit ist die Aussage der Zeugin u2 zugrundezulegen, wie auch die eigenen Angaben des Beklagten. Beide haben übereinstimmend geschildert, daß der Beklagte dem Vater der Klägerin mit einem beidhändigen, leichten Stoß gegen dessen Brustkorb Einhalt gebot. Nachdem die Bekundungen der Zeugin u2 von den anderen Zeugen - soweit deren Kenntnisse und Beobachtungen jeweils reichten - bestätigt wurden, besteht kein Anlaß, in diesem Punkt an der Richtigkeit ihrer Aussage zu zweifeln. Zwar hat der Zeuge V bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung durch die Polizei am Tag nach dem Unfall erklärt, der junge Mann habe dann mit beiden Händen dem älteren Mann kräftig gegen den oberen Teil des Brustkorbes gestoßen. Die Darstellung eines kräftigen Stoßes hat der Zeuge V jedoch bei seinen weiteren Vernehmungen durch das Amtsgericht im Strafverfahren und bei seiner Vernehmung durch das Landgericht in erster Instanz nicht beibehalten. Es läßt sich deshalb nicht ausschließen, daß der Zeuge unter dem Eindruck des Sturzes selbst und der Verletzungsfolgen darauf geschlossen hat, daß der Stoß kräftig habe sein müssen. Daß insoweit in der Aussage des Zeugen V Unsicherheiten liegen, ergibt sich auch daraus, daß ihm zunächst nichts Auffälliges an dem Hinfallen des Vaters der Klägerin aufgefallen sein will (vgl. polizeiliche Vernehmung vom 13.01.1995 - Beiakte Bl. 16), während er bei seiner Vernehmung durch das Amtsgericht im Strafverfahren bekundet hat, der Vater der Klägerin habe beim Umfallen keinen Versuch unternommen, sich abzustützen. Bei seinen weiteren Aussagen konnte er aus der Erinnerung zu dieser Frage keine Angaben mehr machen. Darin, daß der Vater der Klägerin in steifer Haltung rückwärts umgefallen ist und gerade deshalb mit den gravierenden Verletzungsfolgen auf den Hinterkopf aufschlug, bestand jedoch eine entscheidende Besonderheit des gesamten Vorgangs, der  auch insoweit in besonders glaubwürdiger Weise  für den Beklagten und die Zeugin u2 völlig überraschend kam.

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Soweit die Klägerin behauptet, es müsse notwendigerweise ein schwerer Stoß gewesen sein, durch den ihr Vater wie ein Baum nach hinten umschlug, ist dies durch das vom Senat eingeholte gerichtsmedizinische Gutachten der Prof. Dr. C Dr. E vom 14.06.1999 nicht bestätigt worden. Der Sachverständige hat im vorliegenden Fall mehrere zu berücksichtigende Bedingungen erkannt, aufgrund derer es eher keiner sehr erheblichen Stoßintensität bedurfte, den 62-jährigen Mann zum Hinstürzen zu bringen. Dafür hat er  überzeugend  zunächst die Gehbehinderung angeführt, aufgrund derer der Vater der Klägerin immerhin zu 100 % schwerbehindert und mithin gebrechlich war. Außerdem bestanden Gelenkschäden an Knien und Hüften beiderseits, die ebenfalls auf eine Einschränkung der Beweglichkeit schließen lassen. Schließlich hat der Sachverständige dargelegt, daß aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Verletzten von einer Einschränkung der Reaktionsgeschwindigkeit ausgegangen werden müsse, die sich hier wegen des anzunehmenden Erregungszustandes besonders ausgewirkt habe. Auch ein Alkoholeinfluß zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung sei geeignet gewesen, den Vater der Klägerin an einer sinnvollen Reaktion zu behindern und einen Sturz, wie er durch die Aussage der Zeugin u2 und die Behauptungen des Beklagten überliefert ist, zu begünstigen. Ob die alkoholbedingte Beeinflussung ausreichte, konkrete Abwehrmaßnahmen, etwa einen Sicherungsschritt nach hinten zu unterlassen, kann dahinstehen; jedenfalls ergibt sich aus den vom Sachverständigen dargelegten Gründen, daß es nicht zwingend ist, aus der Tatsache des konkreten Sturzes auf einen besonders massiven, schweren Stoß des Beklagten zu schließen.

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Der Senat hat auch keinen Zweifel, daß der Beklagte mit Verteidigungswillen gehandelt hat. Die von der Zeugin u2 bestätigten Äußerungen des Beklagten gegenüber dem Vater der Klägerin  Jetzt reichts! - Laß uns endlich in Ruhe!  lassen den sicheren Schluß zu, daß es dem Beklagten gerade darauf ankam, weitere Attacken der vorangegangenen Intensität gegenüber ihm und seiner Freundin zu unterbinden. Der Beklagte wollte danach dem Vater der Klägerin eine Grenze aufzeigen und ihm klarmachen, daß er solche weiteren besonders verletzend empfundenen Attacken nicht mehr hinnehmen wolle, wie er dies zuvor getan hatte.

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Es war auch gerechtfertigt zu versuchen, die Verbalattacken des Vaters der Klägerin mit einem leichten körperlichen Übergriff zu beenden. Der Senat verkennt nicht, daß gegenüber einem ehrverletzenden Angriff allein durch Worte nur ausnahmsweise eine tätliche Abwehr die erforderliche Verteidigung ist (vgl. BGH VersR 1963, 730 BayObLG NJW 1991, 2031). Bei einem ehrverletzenden Angriff ist deshalb besonders sorgfältig zu prüfen, ob es erforderlich war, ihm durch tätliche Abwehr zu begegnen. Solche Verteidigungsmaßnahmen sind jedenfalls dann nicht angebracht, wenn andere, nach Art und Maß geringere Verteidigungsmittel zur Erreichung des Abwehrzweckes ausreichend gewesen wären (vgl. BGH a.a.O.). Andererseits beinhaltet das Notwehrrecht jedoch auch die Befugnis solche Maßnahmen zu ergreifen, von denen erwartet werden darf, daß sie die Angriffsgefahr endgültig beseitigt, so daß eine unmittelbare Wiederholung des Angriffs nicht mehr befürchtet werden muß. Die Beurteilung hat sich nach der objektiven Sachlage zu richten, d.h., daß es nicht entscheidend darauf ankommt, was der Beklagte subjektiv für erforderlich gehalten hat, um die Beleidigungen des Vaters der Klägerin zu stoppen oder inhaltlich zu begrenzen, sondern was nach objektiven Umständen unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung als erforderlich angesehen werden durfte (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 58. Aufl., § 227 BGB, Rn 7).

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Nach den vorangegangenen Ereignissen der mit steigender Intensität sich wiederholenden Beschimpfungen und massiven Beleidigungen durch den Vater der Klägerin  so wie dies insbesondere die Zeuginnen I2 und N bestätigt haben  war unter objektiver Betrachtungsweise nicht zu erwarten, daß mit beruhigenden, beschwichtigenden und ausweichenden Bemerkungen die Angriffe zu stoppen waren. Der Beklagte selbst hatte sich nämlich bereits zuvor durchaus ruhig verhalten. Als Zielpunkt des Angriffs legte er eine gelassene und besonnene Haltung an den Tag, die die Zeuginnen I2 und N sogar als Hilflosigkeit empfunden hatten. Dies hatte den Vater der Klägerin jedoch nicht davon abgehalten, den Beklagten auch noch bis zuletzt in verletzender Weise als Ausländer zu beschimpfen. Auf der anderen Seite ergibt sich aus dem Umstand, daß die Zeugin u2 mit derben Beschimpfungen und Ausdrücken wie Nazi den Attacken des Vaters der Klägerin nicht Einhalt gebieten konnte, daß sich Herr H verbal nicht hinreichend beeindrucken lassen und seinerseits von weiteren Verbalattacken absehen würde. Es bedurfte demnach einer darüber hinausgehenden Verteidigung, durch die dem Vater der Klägerin in geeigneter Weise vor Augen geführt wurde, daß er nunmehr eine Grenze erreicht hatte, über die er nicht mehr hinausgehen dürfe, die also für ihn eine qualitative Schranke darstellte.

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Diese Eignungsvoraussetzung erfüllte allein ein leichter Schubs, von dem schwerwiegende Verletzungsfolgen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, insbesondere seiner Intensität nicht zu erwarten waren. Hier lag der Einsatz körperlicher Kräfte im untersten Bereich und im Grenzbereich dessen, was noch als tatbestandliche Körperverletzung angesehen werden kann. Auch nach der erkennbaren und anzunehmenden Konstitution des Herrn H waren die schweren Folgen nicht zu erwarten. Für die im Nachhinein durch den Sachverständigen Dr. E aufgezeigte medizinische Plausibilität des reaktionslosen Hinstürzens bestand damals objektiv kein erkennbarer Anhaltspunkt. Der Vater der Klägerin hatte sich bei dem vorangegangenen Überqueren des Südwalls nicht als alters- und krankheitsbedingt gebrechliche Person präsentiert und es war auch sonst nicht zu erwarten, daß er bei einem leichten Schubs wegen seiner Vorerkrankungen in eine Angst- und Erregungsreaktion verfallen würde, durch die das völlig untypische, reaktionslose Stürzen nach Auffassung des Sachverständigen verursacht wurde.

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Die Erforderlichkeit einer tätlichen Abwehr läßt sich im vorliegenden Fall auch nicht mit der Begründung verneinen, der Beklagte hätte weiteren Verbalattacken ausweichen müssen. Dies war ihm nach den Umständen ohne Aufgabe seiner berechtigten Interessen nicht zumutbar. Ein solches Ausweichen oder Zurückweichen ist jedenfalls dann im Interesse der Vermeidung körperlicher Verteidigungshandlungen nicht geboten, wenn dies in der Öffentlichkeit oder von den Beteiligten als schmähliche Flucht aufgefaßt würde (vgl. BGH NJW 1980, 2263). Hier bestand jedoch die große Gefahr, daß genau dies eingetreten wäre, wenn der Beklagte  wie zuvor  seinen Weg ohne weitere Reaktion fortgesetzt hätte. Bereits zuvor war der Beklagte in massiver Weise in den Augen der Öffentlichkeit, aber auch in den Augen seiner Freundin, der Zeugin u2, herabgesetzt worden. Die Zeuginnen I2 und N haben die Gesamtsituation nicht nur als äußerst belastend und unschön empfunden, sie haben auch die Haltung des Beklagten als hilflos beschrieben. Hätte er auf die Ausdrücke Ausländerschlampe oder Türkenhure nicht reagiert, wäre dies bereits entstandene Bild einer hilflosen, vielleicht auch kläglichen, ängstlichen Persönlichkeit des Beklagten verstärkt worden. Der Beklagte mußte annehmen, daß  wie zuvor  auch die zuletzt erfolgte, seine Reaktion auslösende Beleidigung von den umstehenden Personen gehört wurde. Die Ausdrucksweise setzte gerade die freundschaftliche Verbundenheit zwischen ihm und der Zeugin u2 herab. Ihm mußte sich deshalb aufdrängen, daß die eher wehrhafte Zeugin u2 eine weitere verteidigungslose Haltung gegenüber einem solchen Angriff als als fehlende Solidarität ihr gegenüber hätte empfinden können. Gerade die beiderseitige Betroffenheit als Paar rechtfertigt sein Handeln.

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Die von dem Beklagten gewählte Verteidigungsmaßnahme war mithin auch im engeren Sinne erforderlich, verhältnismäßig und stand in keinem krassen Mißverhältnis zu den in Rede stehenden Rechtsgütern. Sie stellte unter keinem Gesichtspunkt eine unzulässige Rechtsausübung dar.

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Der Beklagte ist daher nicht zum Schadensersatz verpflichtet.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.